BGH · NotSt (B) 1/84 vom 02.07.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht München vom 11. Oktober 1983 hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München gegen den Notar das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn vorläufig seines Amtes enthoben. S. 860) kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Denn die vorläufige Amtsenthebung des Notars ist hier auch dann gerechtfertigt, wenn der Nachprüfung die engsten in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen zugrunde gelegt werden. 2.a) Der Beschwerdeführer hat als bayerischer Notar Abgaben an die Notarkasse in München zu entrichten (§ 113 I Abs.7 BNotO). Danach ist monatlich abzurechnen; die abzuführenden Beträge bemessen sich nach den vom Notar in Rechnung gestellten Gebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang (§5 Abs.3 der Satzung). Im Zusammenhang hiermit bestimmt § 15 der Dienstordnung für Notare (DONot), daß zur Feststellung der Gebühren, die der Abgabe zur Notarkasse unterliegen, ein Kostenregister zu führen ist. b) Nach den Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, daß der Notar allein oder im Zusammenwirken mit seinem früheren * Sozius abgabepflichtige Gebühren nicht in das Kostenregister eingetragen hat, um die darauf entfallenden Abgaben nicht an die Notarkasse abzuführen. Durch das Verhalten des Notars entstanden der Notarkasse - ohne Berücksichtigung der abzusetzenden uneinbringlichen Gebühren - zunächst Mindereinnahmen von mehr als 50.000.— DM. c) Die gegen diesen Vorwurf erhobenen Einwendungen des Notars dringen nicht durch. Maßgebend ist vielmehr, daß der Notar solche Gebühren gefordert und entgegengenommen hat. Der Senat vermag deshalb auch der Einlassung des Notars nicht zu folgen, er habe lediglich vermeiden wollen, Abgaben auf uneinbringliche Gebühren zu leisten und insoweit bis zu dem Ausgleich am Jahresende in Vorlage zu treten. Denn er hat seine Pflichten auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen Zahlung erfolgt ist. In den Fällen 3, 5, 6, 7 a - c, 8 haben die Mandanten auf das Privatkonto des Notars geleistet; in dem Fall 2 hat er einen Scheck erhalten und seinem Privat- Hinzu kommt, daß der Notar während und nach der Prüfung vom 2. November 1982 mehrfach versichert hat, außer im Falle 8 (und den durch Schreiben vom 22. Daran vermag auch der Hinweis des Notars auf den Umfang seines Notariats nichts zu ändern. Seiner Behauptung, er habe in gutem Glauben oder allenfalls fahrlässig gehandelt, steht schon der Umstand entgegen, daß er Zahlung auf sein Privatkonto verlangt und erhalten hat. Daß es sich um eine sachlich unzutreffende Rechnung gehandelt hätte, hat der Notar gegenüber Dr. nicht behauptet. hin der Verdacht, daß der Notar Entwürfe gefertigt, die angefallenen Abgaben aber nicht entrichtet hat. Im Falle 6 (StJHH) hat der Notar die zunächst geforderte Gebühr für die Fertigung von Entwürfen ebenfalls durch eine Beratungsrechnung ersetzt. Der Umstand, daß der Vollstreckungsakt von dem Amtmann Tragi bearbeitet wurde, steht dem nicht entgegen, da die Zahlung auf das Privat konto des Notars geleistet wurde und dem Notariatsbediensteten deshalb unbekannt blieb. Während der Prüfung und in Gegenwart seiner Bediensteten hat sich der Notar darauf nicht berufen. 3. Nach den Ermittlungen besteht ferner der Verdacht, daß der Notar in den nachstehenden Fällen Rechnungen über Beratungen erstellt hat, ohne sie in das Kostenregister einzutragen: November 1982 versicherte er der Notarkasse, daß "selbstverständlich stets sämtliche anfallenden Gebühren sofort in das Kostenregister eingestellt werden” und daß "mit Ausnahme der 4 vollstreck-baren Kostenrechnungen vom 9.8.82 keine anderen notariellen Kostenrechnungen in der WiBB^P-Angelegenheit oder in anderen Angelegenheiten von mir erstellt wurden, ohne in das Kostenregister eingetragen worden zu sein." in denen bei Beginn der Sozietät bereits größere Vorarbeiten, insbesondere durch Erstellung von Entwürfen, geleistet worden sind und für die nach dem 1. b) Der Notar ist der Auffassung, daß ihm auf Grund dieser Regelung die Gebühren im Falle 8 (WMHBB) allein zugestanden hätten. Es besteht daher der Verdacht, daß der Notar auch zu dem Nachteil von Dr. GBHHBzu handeln versuchte. 6. a) Der Notar erfaßte in den Jahren 1972 bis 1978 die von der Notarkasse erhaltenen Rückvergütungen steuerlich nicht als Einnahme. Für 1979 soll nach den nicht mit Tatsachen belegten Angaben der Einleitungsbehörde ein Verkürzungsversuch Vorgelegen haben; dieser Vorwurf muß mangels Nachprüfbarkeit hier außer Betracht bleiben. Der Notar läßt hierbei außer acht, daß er im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Befugnis, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen (vgl. Daß der Notar im Jahre 1972 die Besteuerungsunterlagen seinem Steuerberater übergeben habe, ist eine pauschale Behauptung ohne greifbaren Beweiswert. Der Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit des Notars hat sich durch seine jetzige Einlassung verdichtet. Daß er lediglich sechs Personen geworben hat, steht der Annahme einer an Umfang und Bedeutung wesentlichen gewerblichen Tätigkeit (BGHSt 21, 232, 239) nicht entgegen. Die Erfüllung der seine Kanzlei betreffenden steuerlichen Pflichten gehörte zu den Obliegenheiten, denen er sich zur Wahrung des Ansehens seines Berufsstandes mit größter Sorgfalt zu widmen hatte. Schwerwiegend ist das Verhalten des Notars auch in dem Fall MM^p - Die Tätigkeit des Notars als Provisionsvertreter mußte ihm angesichts der hohen zu erzielenden Einnahmen gegenüber WiHH^die erforderliche Unbefangenheit und Unabhängigkeit nehmen. Damit ist die Erwartung gerechtfertigt, daß gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt erkannt werden wird. Die Aufsichtsbehörden müssen aber auch nicht zuwarten, bis ein solcher Fall eingetreten ist. Hier hat der Notar in mehrfacher Hinsicht die eigenen wirtschaftlichen Interessen über seine Dienstpflichten gestellt. Diese Gefahr ist um so größer, als er durch die Beteiligung an den Gesellschaften WiflHBs sein dort festgelegtes Vermögen eingebüßt hat. 2. Dringende Gründe der Rechtspflege lassen es auch geboten erscheinen, vor einer endgültigen Entscheidung des Disziplinargerichts die verhängte vorläufige Maßnahme zu bestätigen. Der Senat hat dies berücksichtigt, vermag aber gleichwohl nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß die gegen den Notar sprechenden Verdachtsgründe gemindert worden seiea. Hinzu tritt hier, daß der Notar durch sein Verhalten im Fall für wirtschaftliche Vorteile seine Unabhängigkeit auf das Spiel gesetzt hat. Die Interessen von Mandanten, die diesen Sachverhalt nicht kannten und Geschäfte mit den Gesellschaften WiHHBs durch den Notar beurkunden ließen, waren daher konkret gefährdet. Die Gefahr weiterer Verfehlungen des Notars ist nach wie vor groß. Daß dieser weiterhin nicht gewillt ist, sich den Normen des Dienstrechts zu beugen, zeigt sein Verhal ten am ?0, März 1984. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sowohl die Verstöße des Notars wie die darauf beruhenden Strafverfolgungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind.

Schlagwörter

TätigkeitNotarRechnungKostenregisterGebührFallVorwurfNotarkasse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notst (b) i/84 BESCHLUSS in dem Disziplinarverfahren gegen den Notar Dr. Thilo >latz< - Verteidiger: Rechtsanwalt wegen vorläufiger Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Prof, Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht München vom 11. Januar 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe s I. Der Beschwerdeführer ist seit 1972 Notar in Ingolstadt. Bis zu dem 30. April 1980 übte er sein Amt gemeinsam mit Dr. aus. Vom 1. Mai 1980 bis 31« De- zember 1983 hatte er sich mit Dr. (XMKHtKf zu gemeinsamer Amtsausübung verbunden. Durch Verfügung vom 11. Oktober 1983 hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München gegen den Notar das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn vorläufig seines Amtes enthoben. Wegen der vor- läufigen Amtsenthebung hat der Notar um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die angeordnete Maßnahme aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Notars. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO, § 79 BDO; vgl. BDH 3, 64; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotSt (B) 1/67 - DNotZ 1968, 501). Es hat in der Sache aber keinen Erfolg, 1. Nach § 96 BNotO, Art. 80 Bayer. Disziplinarordnung i.d.F.d.Bek. v. 17. November 1978 (GVB1. S. 860) kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Welche sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, ist in dem Gesetz - ebenso wie in § 91 BDO - nicht ausdrücklich bestimmt. Der Senat hatte die Frage bisher noch nicht zu entscheiden. Einen Anlaß, sie umfassend zu erörtern, bietet auch der vorliegende Fall nicht. Denn die vorläufige Amtsenthebung des Notars ist hier auch dann gerechtfertigt, wenn der Nachprüfung die engsten in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen zugrunde gelegt werden. Diese hat das Bundesverfassungsgericht für das vorläufige Berufsverbot nach § 150 BRAO in seinem Beschluß vom 2. März 1977 Umrissen (BVerfGE 44, 105 * EGE XIV 295» ferner Beschluß vom 30. Mai 1978, BVerfGE 48, 292 « EGE XIV 319; s. auch BVerfGE 45, 422, 429; 46, 17, 27). Danach darf gegen einen Rechtsanwalt ein solches Verbot nur verhängt werden, wenn seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten ist und die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier - übertragen auf das Amt des Notars - vor. 2.a) Der Beschwerdeführer hat als bayerischer Notar Abgaben an die Notarkasse in München zu entrichten (§ 113 I Abs. 7 BNotO). Die Abgabenpflicht ist näher in der Abgabensatzung der Notarkasse geregelt (abgedruckt bei Reiner, Handbuch für das Notariat in Bayern und der Pfalz, Nr. 71). Danach ist monatlich abzurechnen; die abzuführenden Beträge bemessen sich nach den vom Notar in Rechnung gestellten Gebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang (§5 Abs. 3 der Satzung). Der durch die Abrechnung ermittelte Betrag wird am 10. Tage des dritten auf die Abrechnung folgenden Monats fällig (§ 10 der Satzung). Uneinbringliche, aber bereits abgerechnete Gebühren sind Jeweils im Monat Dezember abzusetzen (§ 8 Abs. 3 der Satzung). Gebühren für bestimmte Amtshandlungen - so für Beratungen - unterliegen nicht der Abgabenpflicht (§5 Abs. 2 der Satzung). Im Zusammenhang hiermit bestimmt § 15 der Dienstordnung für Notare (DONot), daß zur Feststellung der Gebühren, die der Abgabe zur Notarkasse unterliegen, ein Kostenregister zu führen ist. Darin sind auch diejenigen Gebühren einzutragen, die nicht abgabepflichtig sind (Seybold/Homig BNotO 5. Aufl. S. 791). b) Nach den Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, daß der Notar allein oder im Zusammenwirken mit seinem früheren * Sozius abgabepflichtige Gebühren nicht in das Kostenregister eingetragen hat, um die darauf entfallenden Abgaben nicht an die Notarkasse abzuführen. Die einzelnen Fälle, die sämtlich Entwurfsgebühren betreffen, ergeben sich aus nachstehender Übersicht. Nr. Rechnung vom Name 1. a 30.4.80 b dto. 2. 1.7.80 3. 9.7.80 4. 11.7.80 5. o 00 • C"- • 6. 11.7.80 7. a 23.7.80 b dto. c dto. 8. 9.8.82 ca. Mit Ausnahme des Falles 8 waren die gebührenpflichtigen Tätigkeiten geleistet worden, als der Notar noch mit Dr. soziiert war. Durch das Verhalten des Notars entstanden der Notarkasse - ohne Berücksichtigung der abzusetzenden uneinbringlichen Gebühren - zunächst Mindereinnahmen von mehr als 50.000.— DM. Endgültig geschuldet sind nach den bisherigen Berechnungen der Notarkasse für 1980 DM 9.979.— und für 1982 DM 8.145. — . c) Die gegen diesen Vorwurf erhobenen Einwendungen des Notars dringen nicht durch. Ob die rechtlichen Voraussetzungen des Anfalls einer Entwurfs gebühr nach § 145 KostO zweifelhaft sind, ist hier unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, daß der Notar solche Gebühren gefordert und entgegengenommen hat. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß er die Gebühren den Gebührenschuldnem eigentlich nicht hätte berechnen dürfen. Stellte er sie auf Grund vertretbarer Gesetzesauslegung seinen Mandanten in Rechnung, trafen ihn die damit verbundenen Pflichten gegenüber der Notarkasse. Die Behauptung des Notars, er habe die erforderlichen Eintragungen von Entwurfsgebühren im Kostenregister aus praktischen Erwägungen erst nach Zahlungseingang vorgenomraen, ist unrichtig. Der Senat vermag deshalb auch der Einlassung des Notars nicht zu folgen, er habe lediglich vermeiden wollen, Abgaben auf uneinbringliche Gebühren zu leisten und insoweit bis zu dem Ausgleich am Jahresende in Vorlage zu treten. Denn er hat seine Pflichten auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen Zahlung erfolgt ist. In den Fällen 3, 5, 6, 7 a - c, 8 haben die Mandanten auf das Privatkonto des Notars geleistet; in dem Fall 2 hat er einen Scheck erhalten und seinem Privat- konto gutbringen lassen. In keinem Fall hat der Notar einen Eintrag im Kostenregister vorgenommen oder Abgaben abgeführt. Hinzu kommt, daß der Notar während und nach der Prüfung vom 2. November 1982 mehrfach versichert hat, außer im Falle 8 (und den durch Schreiben vom 22. März 1982 nachgemeldeten Fällen 1 a, b) alle eintragungspflichtigen Geschäfte eingetragen zu haben. Dieser falschen Versicherung hätte es nicht bedurft, wenn der Notar nur unwichtige Ordnungsregeln der Notarkasse unbeachtet gelassen hätte. Seine Handlungsweise gebietet deshalb den Schluß auf vorsätzliche Abgabenverkürzung. Daran vermag auch der Hinweis des Notars auf den Umfang seines Notariats nichts zu ändern. Seiner Behauptung, er habe in gutem Glauben oder allenfalls fahrlässig gehandelt, steht schon der Umstand entgegen, daß er Zahlung auf sein Privatkonto verlangt und erhalten hat. Auch die Stellungnahmen des Notars zu den einzelnen Fällen vermögen die vorhandenen Verdachtsgründe nicht zu entkräften. Im Fall 1 (Rochholz, Eifinger) kann er nicht allein seinen früheren Sozius verantwortlich machen. Er räumt ein, die abgabenraäßige Behandlung von Entwurfsgebühren von Dr. MfliHHHF übernommen zu haben. Daß er dessen Zahlung des halben Rechnungsbetrages in gutem Glauben entgegengenommen hätte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil dann Dr. m^die gesamten Abgaben entrichtet haben müßte. Für eine solche Annahme hatte der Notar keinen Grund. Die Einlassung im Fall 3 (PAB), die Tätigkeit sei außerhalb des Notariats geleistet worden, ist rechtlich unerheblich. Der Notar hat notarielle Tätigkeiten entfaltet und hierüber abgerechnet. Daher trafen ihn die entsprechenden pflichten. In der Rechnung ist ferner angegeben, daß yz der Notar dem Auftraggeber einen Vertragsentwurf ausgehändigt habe. Um bloße Beratung handelte es sich also nicht. Im Falle 5 (CjfllM hat der Notar wechselnde Einlassungen abgegeben. Während er noch im Schriftsatz vom 26. Oktober 1983 bestritten hatte, überhaupt eine Rechnung gestellt zu haben, behauptet er nunmehr, der Mandantin zwar die vorliegende Rechnung vom 11. Juli 1980 für die Fertigung von Entwürfen zugesandt, sie auf Einwendungen aber durch Bera-9 tungsrechnungen ersetzt zu haben. Das mag zutreffen, ändert an dem zu erhebenden Vorwurf aber nichts. In den Akten befinden sich vier Rechnungen an Cosima vom 14. November 1980 über Beratungen. Sie ergeben zusammen nahezu denselben Endbetrag wie die Entwurfsrechnung vom 11. Juli 1980. Ferner findet sich auf der Rechnung vom 11. Juli 1980 ein Vermerk über die Aufteilung des Rechnungsbetrages und seine Begleichung teils durch Scheck, teils durch Verrechnung auf Beteiligungen des Notars. Ein inhaltlich identischer Vermerk ist auf einer der Rechnungen vom 14. November 1980 ("MS TaOHBW) angebracht. Hiernach hat die Rechnung vom 11. Juli 1980 später lediglich eine andere äußere Form erhalten, ohne daß sich an dem Geschäftsgegenstand etwas geändert hat. Dafür spricht neben dem Rechnungstext auch die von Dr. GBHÜ bekundete Äußerung des Notars, er habe auf die Entwurfsrechnung Beteiligungen erhalten. Daß es sich um eine sachlich unzutreffende Rechnung gehandelt hätte, hat der Notar gegenüber Dr. nicht behauptet. Daher besteht weiter- hin der Verdacht, daß der Notar Entwürfe gefertigt, die angefallenen Abgaben aber nicht entrichtet hat. Im Falle 6 (StJHH) hat der Notar die zunächst geforderte Gebühr für die Fertigung von Entwürfen ebenfalls durch eine Beratungsrechnung ersetzt. Trotz Bezahlung erfolgte kein Eintrag im Kostenregister. Daraus ergibt sich auch hier der Verdacht, daß der Notar der Notarkasse Abgaben vorenthalten wollte. Auch im Falle 8 (Wi|HK) besteht der Verdacht der zu demindest versuchten Abgabenverkürzung weiter. Der Umstand, daß der Vollstreckungsakt von dem Amtmann Tragi bearbeitet wurde, steht dem nicht entgegen, da die Zahlung auf das Privat konto des Notars geleistet wurde und dem Notariatsbediensteten deshalb unbekannt blieb. Ob der Notar die Eintragung im Kostenregister bereits vor der Prüfung vom 2. November 1932 veranlaßt hatte, ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand höchst zweifelhaft. Während der Prüfung und in Gegenwart seiner Bediensteten hat sich der Notar darauf nicht berufen. Vielmehr hat er dies erst nach der Prüfung mit Schreiben vom 3. November 1982 vorgebracht. Hätte er die Eintragung tatsächlich bereits vor der Prüfung angeordnet gehabt, hätte es nahegelegen, diesen wichtigen Umstand den Prüfern mitzuteilen. 3. Nach den Ermittlungen besteht ferner der Verdacht, daß der Notar in den nachstehenden Fällen Rechnungen über Beratungen erstellt hat, ohne sie in das Kostenregister einzutragen: 1) Rechnung vom 8.7.80, 1.000.- DM, Privatl 2) MüflD, Rechnung vom 8.7.80, 1.000.- DM, Privatl Hierdurch hat er seine Pflichten aus § 15 DONot verletzt. Hinsichtlich der vier Beratungsrechnungen vom 14. November 1980 an C^UBI kann ihm ein solcher Vorwurf dagegen nicht gemacht werden, da es sich lediglich um Scheinrechnungen handelte (s. oben Fall 5). 4. Während der Prüfung am 2. November 1982 und durch Schreiben vom 3. November 1982 und vom 16. November 1982 versicherte er der Notarkasse, daß "selbstverständlich stets sämtliche anfallenden Gebühren sofort in das Kostenregister eingestellt werden” und daß "mit Ausnahme der 4 vollstreck-baren Kostenrechnungen vom 9.8.82 keine anderen notariellen Kostenrechnungen in der WiBB^P-Angelegenheit oder in anderen Angelegenheiten von mir erstellt wurden, ohne in das Kostenregister eingetragen worden zu sein." Diese Versicherung traf nicht zu. Er hat daher seine Wahrheitspflicht verletzt. 5. a) In dem Sozietätsvertrag zvisehen dem Notar und seinem neuen Sozius Dr. G^ii^ war vereinbart, daß die Sozien am Ertrag der beiden Ämter gemeinschaftlich beteiligt sein sollten. Hiervon ausgenommen waren die Entgelte für Testamentsvollstreckungen, Vermögensverwaltungen, Gutachtertätigkeit, schriftstellerische Tätigkeit und ähnliche Nebentätigkeiten. In einer Zusatzvereinbarung heißt es dazu, "Ähnliche Nebentätigkeiten", soweit sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Notars stehen, dürften nur mit Zustimmung des anderen Vertragsteils gesondert abgerechnet werden. Ferner ist in der Zusatzvereinbarung bestimmt, daß "halbfertige Arbeiten", also Angelegenheiten, 11 in denen bei Beginn der Sozietät bereits größere Vorarbeiten, insbesondere durch Erstellung von Entwürfen, geleistet worden sind und für die nach dem 1. Mai 1980 die Beurkundung erfolgt, nicht gesondert abgerechnet werden. b) Der Notar ist der Auffassung, daß ihm auf Grund dieser Regelung die Gebühren im Falle 8 (WMHBB) allein zugestanden hätten. Nach dem Wortlaut des Sozietätsvertrages und den Bekundungen von Dr. war dies in- dessen nicht der Fall. Es besteht daher der Verdacht, daß der Notar auch zu dem Nachteil von Dr. GBHHBzu handeln versuchte. Auf die Ausführungen zu 2 c wird verwiesen. Der Frage, ob der Notar Pflichtverletzungen gegenüber Ar. gBHHP dadurch beging, daß er auch in den Fällen 1, 3-7 und in den Beratungsfällen 1, 2 die Gebühren an seinem neuen Sozius vorbeileiten und seinem Privatkonto gutschreiben ließ oder dies beabsichtigte, ist die Einleitungsbehörde bisher nicht nachgegangen. Der Senat ist rechtlich gehindert, die Frage von sich aus aufzugreifen (vgl. § 75 Abs. 1 BDO). 6. a) Der Notar erfaßte in den Jahren 1972 bis 1978 die von der Notarkasse erhaltenen Rückvergütungen steuerlich nicht als Einnahme. Dadurch verkürzte er persönliche Steuern in Höhe von - nach seiner eigenen Berechnung (Schriftsatz vom 22. Februar 198*0 124.802.— DM. Für 1979 soll nach den nicht mit Tatsachen belegten Angaben der Einleitungsbehörde ein Verkürzungsversuch Vorgelegen haben; dieser Vorwurf muß mangels Nachprüfbarkeit hier außer Betracht bleiben. 12 Der Notar bestreitet den äußeren Sachverhalt nicht. Er wendet jedoch ein, daß der gesamte Vorgang infolge von Fehlern des Besteuerungsverfahrens nicht verwertet werden dürfe, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe und teilweise Verjährung eingetreten sei. D.^mit kann er nicht durchdringen. b) Die unrichtige steuerliche Behandlung der Rückflüsse von der Notarkasse wurde durch eine Betriebsprüfung am 11. Februar 1981 aufgedeckt. Der Notar behauptet, die Anordnung der Außenprüfung sei ihm nicht rechtzeitig und Dr. überhaupt nicht zugegangen. Er hat deshalb Feststellungsklage zu dem Finanzgericht München erhoben, meint aber, das Ergebnis der Betriebsprüfung sei in jedem Falle unverwertbar. Der Notar läßt hierbei außer acht, daß er im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Befugnis, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen (vgl. BGHSt 27, 37k, 379), Gebrauch gemacht hat. Er hat den Vorwurf vielmehr zunächst in vollem Umfang eingeräumt. Dieses Geständnis darf der Senat als Beweisanzeichen seiner Entscheidung zugrundelegen (BGHSt 32, 68, 71). Es begründet den dringenden Verdacht, daß der erhobene Vorwurf zutrifft. Unerärtert bleiben kann daher, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Auswirkungen fehlerhafter Außenprüfungen im Besteuerungsverfahren (BFHE 109, 500; 139, 221; BFH BStBl. II 1979, 704) für das Disziplinarverfahren Bedeutung erlangen kann. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung,ob die behaupteten Fehler des BesteuerungsVerfahrens zutreffen und ein Verwertungsverbot im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechun begründen würden. 13 - c) Den Tatvorsatz bestreitet der Notar substantiiert erstmals im Schriftsatz vom 22. Februar 1984. Aus seinem Vorbringen für 1979 läßt sich aber allenfalls die Behauptung eines Rechtsirrtums entnehmen, der keine Rückschlüsse für die - hier maßgebenden - Jahre 1972 bis 1978 gestattet. Daß der Notar im Jahre 1972 die Besteuerungsunterlagen seinem Steuerberater übergeben habe, ist eine pauschale Behauptung ohne greifbaren Beweiswert. Der Verdacht vorsätzlicher Steuerverkürzung besteht daher weiter. d) Ob teilweise Verjährung im strafrechtlichen Sinne eingetreten ist, bedarf keiner Erörterung. Im Disziplinar-recht herrscht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens. Die Verjährung des Dienstvergehens beginnt, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, mit dem Ende des letzten Teilakts (BGHSt 21, 232, 236). Die dafür vorgesehene, jetzt § 95 a BNotO zu entnehmende Frist ist nicht verstrichen. 7. Emst WidHi gründete ab 1978 verschiedene Ge- sellschaften, deren Gegenstand das Aufsuchen von Erdöl-und Erdgaslagerstätten war. Der Notar beteiligte sich an verschiedenen dieser "M^^-PflHB"-Gesellschaften als Kommanditist. In der Folgezeit warb er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde gegen Provisionszahlung seitens der Gesellschaften andere Personen, die sich als Kommanditisten beteiligten. Die Vermittlung einer Beteiligung seiner Ehefrau kann ihm nicht vorgehalten werden, diejenige an Dr. wird ihm von der Einleitungsbehörde nicht angelastet. Daneben gewann er jedoch sechs weitere Personen, für deren Werbung er insgesamt 134.500 DM an Provisionen erhielt. Die Einnahmen wurden als Beratungshonorar bezeichnet. Der Notar gesteht den Sachverhalt zu (Schriftsatz vom 22. Februar 1984 S. 6) und gibt an, die Bezeichnung Beratungshonorar habe man wegen standesrechtlicher Bedenken gewählt. In früheren Einlassungen hatte er den Vorwurf un-genehmigter Nebentätigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, er habe die Beteiligungen lediglich guten Freunden vermittelt. Der Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit des Notars hat sich durch seine jetzige Einlassung verdichtet. Daß er lediglich sechs Personen geworben hat, steht der Annahme einer an Umfang und Bedeutung wesentlichen gewerblichen Tätigkeit (BGHSt 21, 232, 239) nicht entgegen. 8. Am 11. August 1981 erklärte der Notar bei einer Geschäftsprüfung wahrheitswidrig, er übe keine Nebentätigkeit aus. III. 1. Die Verstöße des Notars sind jeder einzeln von erheblicher standesrechtlicher Bedeutung und wiegen in ihrer Gesamtheit schwer. Sie lassen in der Gesamtwürdigung ein anstößiges Gewinnstreben des Notars erkennen, das ihn dazu verleitet, sich ohne weiteres über Standesregeln - seien sie im Gesetz oder in sonstigen Vorschriften enthalten - hinwegzusetzen. Die Verkürzung der an die Notarkasse zu leistenden Abgaben betraf zwar im wesentlichen Vorgänge, die der Notar infolge des Wechsels seines Sozius gesondert abrechnen wollte. Sein Verhalten erstreckte sich deshalb nicht über 15 einen langen Zeitraum und betraf nur bestimmte Fälle, in denen auch der Schaden in Grenzen blieb. Aber die Methoden der Verheimlichung - fehlende Erfassung im Kostenregister, Verlangen nach Zahlung auf Privatkonto - gingen weit über bloße Unkorrektheiten hinaus. Der Schaden traf mit der Notarkasse die Gesamtheit der bayerischen und pfälzischen Notare. Die Steuerverkürzung erstreckte sich hingegen über einen langen Zeitraum und verursachte einen beträchtlichen Steuerausfall. Daß dieses Verhalten in den außerberuflichen Bereich hineinragt, wie der Notar meint, ist unerheblich. Die Erfüllung der seine Kanzlei betreffenden steuerlichen Pflichten gehörte zu den Obliegenheiten, denen er sich zur Wahrung des Ansehens seines Berufsstandes mit größter Sorgfalt zu widmen hatte. Denn der Notar kann gegenüber dem Mandanten mannigfache steuerliche Beistandspflichten haben; nach den Steuergesetzen obliegt ihm laufender Verkehr mit dem Finanzamt. Er muß deshalb die Gewähr bieten, daß er anfechtbaren steuerlichen Manipulationen nicht seine Hand leiht und entsprechenden Ansinnen widersteht. An den Voraussetzungen hierfür fehlt es bei einem Notar, der wie hier mit den Steuergesetzen in Konflikt geraten ist. Schwerwiegend ist das Verhalten des Notars auch in dem Fall MM^p - Die Tätigkeit des Notars als Provisionsvertreter mußte ihm angesichts der hohen zu erzielenden Einnahmen gegenüber WiHH^die erforderliche Unbefangenheit und Unabhängigkeit nehmen. Gleichwohl hat er für dessen Firmen Beurkundungen vorgenommen. Daß ihm die Beteiligungen an den Firmen Wim^s letztlich Vermögenseinbußen gebracht haben, mindert sein Verschulden nicht. Die Versohl ei erungsmaßnahmen , durch die er den erkannten Standes-zerstoß zu verheimlichen trachtete, erweisen vielmehr auch hier eine erhebliche Bedenkenlosigkeit in der Verfolgung gewinnversprechender Ziele. 16 - S2 Das Verhalten des Notars begründet deshalb erhebliche Zweifel an der für das Amt des Notars erforderlichen Zuverlässigkeit. Damit ist die Erwartung gerechtfertigt, daß gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt erkannt werden wird. Zwar hat der Notar, wie er zu Recht ausführt, keinen Mandanten geschädigt. Die Aufsichtsbehörden müssen aber auch nicht zuwarten, bis ein solcher Fall eingetreten ist. Hier hat der Notar in mehrfacher Hinsicht die eigenen wirtschaftlichen Interessen über seine Dienstpflichten gestellt. Begangene Fehler hat er nicht berichtigt, sondern im Bestreben, sie nicht offenbar werden zu lassen, weitere Dienstpflichten verletzt. Es besteht daher die Gefahr, daß er in ähnlichen Fällen wirtschaftlicher Verlockung erneut seinem Gewinnstreben nachgibt. Diese Gefahr ist um so größer, als er durch die Beteiligung an den Gesellschaften WiflHBs sein dort festgelegtes Vermögen eingebüßt hat. Eine solche Gefahr in Kauf zu nehmen, widerspricht den Interessen einer geordneten Rechtspflege. 2. Dringende Gründe der Rechtspflege lassen es auch geboten erscheinen, vor einer endgültigen Entscheidung des Disziplinargerichts die verhängte vorläufige Maßnahme zu bestätigen. Der Notar hat zwar behauptet, daß im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommene Zeugen ihn entlastende Aussagen gemacht haben. Der Senat hat dies berücksichtigt, vermag aber gleichwohl nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß die gegen den Notar sprechenden Verdachtsgründe gemindert worden seiea. Bereits in der Zahl und in dem Gewicht der begangenen Verstöße liegt deshalb ein bei der Abwägung zu wertender Umstand. Dieser legt allein schon ein sofortiges Eingreifen nahe, weil die weitere Tätigkeit eines unzu- 17 - verlässigen, anstößigem Gewinnstreben verhafteten Notars als Störung der vorsorgenden Rechtspflege gelten muß. Hinzu tritt hier, daß der Notar durch sein Verhalten im Fall für wirtschaftliche Vorteile seine Unabhängigkeit auf das Spiel gesetzt hat. Die Interessen von Mandanten, die diesen Sachverhalt nicht kannten und Geschäfte mit den Gesellschaften WiHHBs durch den Notar beurkunden ließen, waren daher konkret gefährdet. Die Gefahr weiterer Verfehlungen des Notars ist nach wie vor groß. Daß dieser weiterhin nicht gewillt ist, sich den Normen des Dienstrechts zu beugen, zeigt sein Verhal ten am ?0, März 1984. Wie sein Vertreter mitgeteilt hat, verrichtete er an diesem Tage trotz der vorläufigen Amtsenthebung Dienstgeschäfte. Die unveränderte Einstellung des Notars zu seinen Pflichten gebietet deshalb die Aufrechterhaltung der Amtsenthebung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sowohl die Verstöße des Notars wie die darauf beruhenden Strafverfolgungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Die Suspendierung des Notare bis zur Klärung der erhobenen Vorwürfe erscheint als das angemessene und erforderliche Mittel, um im Publikum das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu erhalten (vgl. BVerfGE 46, 17, 27 f). Die vorläufige Amtsenthebung steht zu diesem Ziel auch nicht außer Verhältnis, da ein Vertreter die Praxis versieht und die Einleitungsbehörde nach § 95 JZ Abs. 2 BDO gehalten ist, die angeordnete Maßnahme bei einer Veränderung der Sachlage aufzuheben. Die Maßnahme der Einleitungsbehörde kann daher aus Rechtsoder Ermessensgründen nicht beanstandet werden. Krohn Windisch Jähnke Groth Lamers