BGH · NotSt (B) 1/78 vom 11.12.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

BNotO § 105; BDO § 79 Hat das Oberlandesgericht in einem Disziplinarverfahren gegen einen Notar das Verfahren ausgesetzt, weil der Vertreter der Einleitungsbehörde mitgeteilt hat, daß neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden sollen, so ist gegen diesen Beschluß die Beschwerde nicht zulässig. Gegen den Notar ist beim Oberlandesgericht Hamburg ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem ihm im Jahre 1974 begangene Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Am Schluß der Sitzung teilte der Vertreter der Einleitungsbehörde mit, daß neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der HauptVerhandlung gemacht werden sollen, und bat deshalb, das Disziplinarverfahren auszusetzen, bis er einen Nachtrag zur Anschuldigungs-schrift vorgelegt habe. Für die Aufhebung einer Aussetzung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Notars hat der Senat das bereits angenommen (Beschluß vom 1. Ob es auch für eine Aussetzung des Verfahrens gilt, weil die Einleitungsbehörde neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der Verhandlung machen will (vgl. Maßgebend ist deshalb, ob die Aussetzung in engem inneren Zusammenhang mit dem zu fällenden Urteil steht und dessen Vorbereitung dient. Die Anfechtbarkeit der Aussetzung folgt nicht et-wa schon daraus, daß durch sie zwangsläufig das Verfahren zunächst einmal gehemmt wird (vgl. lieh zur Entscheidung, ob der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, so daß ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden darf (BGHSt 16, 237, 240/241 mit Nachweisen), Entsprechendes gilt für ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte (BGHSt 16, 237; 24, 81, 88; 27, 305 mit weiteren Nachweisen), Bei Dienstvergehen der Notare ist es £>enso (Senatsbeschluß vom 5. ' Der gemäß § 60 Abs, 1 HmbDO erlassene Aussetzungsbeschluß sollte es ermöglichen, die vom Vertreter der Einleitungsbehörde angekündigten weiteren Anschuldigungspunkte in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, damit sämtliche einzelnen Pflichtverletzungen des Notars als einheitliches Dienstvergehen abgeurteilt werden können. Die Aussetzung dient damit der Vorbereitung dieses einheitlichen Urteils, mit dem es in dem engen inneren Zusammenhang steht, der die Voraussetzung dafür ist, daß ein der Urteilsfällung vorausgehender Beschluß gemäß § 79 Abs. 1 BDO (wie § 305 Satz 1 StPO) mit der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Möglichkeit bietet, das Verfahren zu beschleunigen und sogar eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, wenn der Nachtrag zur Anschuldigungsschrift nicht innerhalb einer zu setzenden Frist vorgelegt wird.

Schlagwörter

NotareinheitlichBeschlußBeschwerdeBNotODisziplinarverfahrenAussetzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja ^ BGHSt: nein ^024 052 BNotO § 105; BDO § 79 Hat das Oberlandesgericht in einem Disziplinarverfahren gegen einen Notar das Verfahren ausgesetzt, weil der Vertreter der Einleitungsbehörde mitgeteilt hat, daß neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden sollen, so ist gegen diesen Beschluß die Beschwerde nicht zulässig. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978 - NotSt (B) 1/78 - OLG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF Notst (b) i/78 BESCHLUSS In dem Disziplinarverfahren gegen wegen Dienstvergehens Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 11. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Hoegen sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg - Disziplinargericht für Notare - vom 1. März 1978 wird verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Gründe : Gegen den Notar ist beim Oberlandesgericht Hamburg ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem ihm im Jahre 1974 begangene Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Die Anschuldigungsschrift ist am 9. August 1977 beim Disziplinargericht eingegangen. In der Hauptverhandlung vom 1. März 1978 ist der Notar zur Person und zur Sache gehört worden. Es ist auch Beweis durch Vernehmung einer Zeugin erhoben worden. Am Schluß der Sitzung teilte der Vertreter der Einleitungsbehörde mit, daß neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der HauptVerhandlung gemacht werden sollen, und bat deshalb, das Disziplinarverfahren auszusetzen, bis er einen Nachtrag zur Anschuldigungs-schrift vorgelegt habe. Das Disziplinargericht gab diesem Antrag gemäß § 96 BNotO i.V.m. § 60 HrabDO statt. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 105 BNotO i.V.m. § 79 Abs. 1 BDO sind nicht endgültige Beschlüsse dei Disziplinargerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, mit der Beschwerde - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen - nicht anfechtbar. Für die Aufhebung einer Aussetzung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Notars hat der Senat das bereits angenommen (Beschluß vom 1. Dezember 1969 - NotSt (B) 1/69 = DNotZ 1970, 316). Ob es auch für eine Aussetzung des Verfahrens gilt, weil die Einleitungsbehörde neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der Verhandlung machen will (vgl. auch § 67 Abs. 3 BDt ist umstritten (be.iahend: Schütz, Disziplinarrecht 3. Aufl. § 66 DONW Rdn. 9 und 10; § 78 DONW Rdn. 9 unter 6); verneint Behnke 2. Aufl. § 79 BDO Rdn. 11; wohl auch Seybold/Homig 5. Aufl. § 105 BNotO Rdn. 5). § 79 Abs. 1 BDO ist dem § 305 StPO nachgebildet (BGH NJW 1968, 852, 853 = DNotZ 1968, 502). Maßgebend ist deshalb, ob die Aussetzung in engem inneren Zusammenhang mit dem zu fällenden Urteil steht und dessen Vorbereitung dient. Die Anfechtbarkeit der Aussetzung folgt nicht et-wa schon daraus, daß durch sie zwangsläufig das Verfahren zunächst einmal gehemmt wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg 23. Aufl« § 305 StPO Rdn. 16). Es kommt auf den Zweck an, der mit der Aussetzung verfolgt wird. Der Zweck der hier in Frage stehenden Aussetzung besteht darin, alle Pflichtverletzungen zusammenzufassen, die vor der Urteilsfindung bekannt werden, um sie einer einheitlichen Würdigung und Ahndung zuzuführen. Denn im Disziplinarrecht gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens. Im Dienststrafverfahren steht ledig- lieh zur Entscheidung, ob der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, so daß ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden darf (BGHSt 16, 237, 240/241 mit Nachweisen), Entsprechendes gilt für ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte (BGHSt 16, 237; 24, 81, 88; 27, 305 mit weiteren Nachweisen), Bei Dienstvergehen der Notare ist es £>enso (Senatsbeschluß vom 5. August 1968 - NotSt (Brfg) 2/67 = DNotZ 1969, 178 mit weiteren Nachweisen; Seybold/Hornig 5. Aufl. § 95 BNotO Rdn. 3; Arndt Anm. II 3.3 zu § 96 BNotO). ' Der gemäß § 60 Abs, 1 HmbDO erlassene Aussetzungsbeschluß sollte es ermöglichen, die vom Vertreter der Einleitungsbehörde angekündigten weiteren Anschuldigungspunkte in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, damit sämtliche einzelnen Pflichtverletzungen des Notars als einheitliches Dienstvergehen abgeurteilt werden können. Die Aussetzung dient damit der Vorbereitung dieses einheitlichen Urteils, mit dem es in dem engen inneren Zusammenhang steht, der die Voraussetzung dafür ist, daß ein der Urteilsfällung vorausgehender Beschluß gemäß § 79 Abs. 1 BDO (wie § 305 Satz 1 StPO) mit der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Im übrigen wäre die Anfechtung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 60 Abs. 1 HmbDO wenig sinnvoll, da die Aussetzung in diesem Falle zwingend vorgeschrieben ist. Der Betroffene ist deswegen nicht rechtlos gestellt, denn gemäß § 60 Abs. 3 gilt § 50 HmbDO entsprechend, der die 5 Möglichkeit bietet, das Verfahren zu beschleunigen und sogar eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, wenn der Nachtrag zur Anschuldigungsschrift nicht innerhalb einer zu setzenden Frist vorgelegt wird. Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 109 BNotO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO dem Notar aufzuerlegen. Vogt Girisch Dr. Hoegen Dittmar Rendtorff