BGH · NotSt (B) 1/78 vom 11.12.1978
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
BNotO § 105; BDO § 79 Hat das Oberlandesgericht in einem Disziplinarverfahren gegen einen Notar das Verfahren ausgesetzt, weil der Vertreter der Einleitungsbehörde mitgeteilt hat, daß neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden sollen, so ist gegen diesen Beschluß die Beschwerde nicht zulässig. Gegen den Notar ist beim Oberlandesgericht Hamburg ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem ihm im Jahre 1974 begangene Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Am Schluß der Sitzung teilte der Vertreter der Einleitungsbehörde mit, daß neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der HauptVerhandlung gemacht werden sollen, und bat deshalb, das Disziplinarverfahren auszusetzen, bis er einen Nachtrag zur Anschuldigungs-schrift vorgelegt habe. Für die Aufhebung einer Aussetzung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Notars hat der Senat das bereits angenommen (Beschluß vom 1. Ob es auch für eine Aussetzung des Verfahrens gilt, weil die Einleitungsbehörde neue Anschuldigungspunkte zu dem Gegenstand der Verhandlung machen will (vgl. Maßgebend ist deshalb, ob die Aussetzung in engem inneren Zusammenhang mit dem zu fällenden Urteil steht und dessen Vorbereitung dient. Die Anfechtbarkeit der Aussetzung folgt nicht et-wa schon daraus, daß durch sie zwangsläufig das Verfahren zunächst einmal gehemmt wird (vgl. lieh zur Entscheidung, ob der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, so daß ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden darf (BGHSt 16, 237, 240/241 mit Nachweisen), Entsprechendes gilt für ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte (BGHSt 16, 237; 24, 81, 88; 27, 305 mit weiteren Nachweisen), Bei Dienstvergehen der Notare ist es £>enso (Senatsbeschluß vom 5. ' Der gemäß § 60 Abs, 1 HmbDO erlassene Aussetzungsbeschluß sollte es ermöglichen, die vom Vertreter der Einleitungsbehörde angekündigten weiteren Anschuldigungspunkte in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, damit sämtliche einzelnen Pflichtverletzungen des Notars als einheitliches Dienstvergehen abgeurteilt werden können. Die Aussetzung dient damit der Vorbereitung dieses einheitlichen Urteils, mit dem es in dem engen inneren Zusammenhang steht, der die Voraussetzung dafür ist, daß ein der Urteilsfällung vorausgehender Beschluß gemäß § 79 Abs. 1 BDO (wie § 305 Satz 1 StPO) mit der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Möglichkeit bietet, das Verfahren zu beschleunigen und sogar eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, wenn der Nachtrag zur Anschuldigungsschrift nicht innerhalb einer zu setzenden Frist vorgelegt wird.