BGH · NotSt (B) 1/76 vom 16.01.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Karl-Heinz H aus Ugeboren amflHHHHPl930 in Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat am 17* Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Kaiser beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für NotarSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Januar 1976 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil dieses Senats vom 3. Der Senat für Notar Sachen des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 3. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Notars als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist und auch nicht in ordnungsmäßiger Form begründet worden sei (§83 BDO). Nach dieser Bestimmung ist in einer Berufungsschrift nicht nur, wie in dem vorliegenden Telegramm, das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Mit Recht hat der Senat für Notarsachen die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Jedenfalls hat der Notar entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung, die Begründung seiner Berufungsanträge in dem aufgezeigten Sinne, selbst in der Beschwerdeschrift vom 5.

Volltext der Entscheidung

2022 063 BUNDESGERICHTSHOF Notst (b) i/76 BESCHLUSS in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Karl-Heinz H aus Ugeboren amflHHHHPl930 in Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat am 17* Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Kaiser beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für NotarSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Januar 1976 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil dieses Senats vom 3. November 1975 werden verworfen. Der Notar trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens . Gründe : Der Senat für Notar Sachen des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 3. November 1975 den Notar eines Dienstvergehens schuldig erklärt und gegen ihn die Maßnahme der Entfernung aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Notars als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist und auch nicht in ordnungsmäßiger Form begründet worden sei (§83 BDO). Die hiergegen gerichtete Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat (vgl. § 79 Abs. 3 BDO), ist statthaft (§ 104 BNotO i.V.m. § 79 Abs. 1 BDO) und rechtzeitig eingelegt (§79 Abs. 2 BDO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil ist dem Notar am 4. Dezember 1975 zugestellt worden. Er hätte die Berufung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO innerhalb eines Monats, da der 4. Januar 1976 auf einen Sonntag fiel, mithin spätestens bis zu dem 5. Januar 1976 schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle (§81 BDO) einlegen müssen. Seine telegraphisch eingelegte Berufung ist erst am 6. Januar 1976 - also verspätet - bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Sie entspricht zudem nicht der in § 82 BDO vorgeschriebenen Form. Nach dieser Bestimmung ist in einer Berufungsschrift nicht nur, wie in dem vorliegenden Telegramm, das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. ”Die(se) Anträge sind (außerdem) zu begründen”. Das bedeutet nach herrschender Rechtsauffassung, daß der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift im einzelnen darlegen muß, gegen welche Feststellungen und/oder Ausführungen des angefochtenen Urteils sein Angriff sich richtet und aus welchen Gründen sie seiner Meinung nach unrichtig sein sollen (vgl. u.a. BVerwGE 33, 164, 165; BVerwG NJW 1970, 74; BVerwGE 43, 300, 301; BGH mR 1959, 387 Nr. 59 (zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); Claussen/Janzen Bundesdisziplinarordnung 2. Aufl• § 82 Rn. 4; Schütz Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 3. Aufl. Bd. II §§ 79/81 Rn.13). Das Telegramm vom 5./6. Januar 1976 entbehrt jeglicher Begründung. Mit Recht hat der Senat für Notarsachen die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Notar ebenfalls nicht gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. § 109 BNotO, § 25 BDO). Jedenfalls hat der Notar entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung, die Begründung seiner Berufungsanträge in dem aufgezeigten Sinne, selbst in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 1976 nicht nachgeholt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Notar zu tragen (§ 109 BNotO i.V.m. §§ 25, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO, § 473 Abs. 6 StPO). Vogt Fortmann Hürxthal Kaiser Dr. Krohn