BGH · NotSt (B) 1/73 vom 29.10.1973

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 6. Der Notar hat dagegen gerichtliche Entscheidung beantragt, doch hat das Oberlandesgericht durch den jetzt angefochtenen Beschluß die Disziplinarverfügung aufrechterhalten. Nach § 31 Abs.4 BDO entscheidet dieses Gericht in Verfahren zur Nachprüfung von Diszi-plinarverfügungen endgültig • Eine Beschwerde gegen endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts ist nicht vorgesehen (§79 BDO). Der Senat hat das bereits früher ausgesprochen (Beschluß vom 13*12.1971 - NotSt (B) 1/71 - DNotZ 1973, 180). Die Beschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden, und zwar nach § 109 BNotiO mi-t der Kostenfolge des § 114 BDO.

Schlagwörter

NotarBDOBeschlußunzulässigBeschwerdeBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notst (b) 1/75 BESCHLUSS in der Disziplinärsache gegen den Notar Wilhelm T in (i 9 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen, hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Dr. Arndt und Braxmaier sowie der Notare Dr. Becker und Dr. Groth beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 6. November 1972 wird als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Grün d e Der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart hat durch Disziplinarverfügung vom 3. Juli 1972 gegen den Notar eine Geldbuße von 500 DM verhängt, weil er seine Pflicht zu dem Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung schuldhaft verletzt habe. Eine Beschwerde beim Justizminister ist erfolglos geblieben. Der Notar hat dagegen gerichtliche Entscheidung beantragt, doch hat das Oberlandesgericht durch den jetzt angefochtenen Beschluß die Disziplinarverfügung aufrechterhalten. Die dagegen vom Notar unter dem 28. Dezember 1972 eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und muß als unzulässig verworfen werden. Das Verfahren in Disziplinarsachen gegen Notare richtet sich nach §§ 95 ff BNotO. Nach § 98 BNotO durfte der Oberlandesgerichtspräsident als Aufsichtsbehörde (§ 92 BNotO) eine Geldbuße durch Disziplinar-verfügung verhängen. Die Rechtsbehelfe dagegen richte- ^ ten sich nach Landesrecht (§96 BNotO), Für die Anfechtung der daraufhin ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts gelten nach § 105 BNotO die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer entsprechend. An die Stelle der Bundesdisziplinarkammer ist jetzt nach der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung (BDO) vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725) das Bundesdisziplinargericht getreten. Nach § 31 Abs. 4 BDO entscheidet dieses Gericht in Verfahren zur Nachprüfung von Diszi-plinarverfügungen endgültig • Eine Beschwerde gegen endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts ist nicht vorgesehen (§79 BDO). Das gilt dann entsprechend für Verfahren gegen Notare. Der Senat hat das bereits früher ausgesprochen (Beschluß vom 13*12.1971 - NotSt (B) 1/71 - DNotZ 1973, 180). Der Hinweis des Notars auf den Kommentar von Seybold/ * Hornig geht fehl, denn die von ihm angeführte Stelle (§ 105 Anm. 6) betrifft nur Beschlüsse, die nicht endgültig sind. Die amtliche Begründung zur Bundesnotarordnung besagt nichts anderes. Die Beschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden, und zwar nach § 109 BNotiO mi-t der Kostenfolge des § 114 BDO. Vogt Dr# Arndt Braxmaier Dr. Becker Dr. Groth