BGH · NotSt (B) 1/71 vom 13.12.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde des Notars Dr. Kurt Dietze gegen den Beschluß des Senats für Notar Sachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Durch Disziplinarverfügung.vom Januar 1970 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt gegen den Notar einen Verweis und eine Geldbuße von 350 DM verhängt Die hiergegen eingelegte Beechwerde 1st vom Hessischen Mi nlster der Justiz mit Bescheid vom 11. Das nach § 99 BNotO zuständige Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Dis-ziplinarverfügung aufrechterhalten. Nach | 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Vorschriften der Bundesdiszi-

Schlagwörter

13NotareingelegtBundesdisziplinarkammerOberlandesgerichtsBeschwerdeBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotSt Cb) i/7i BESCHLUSS In der Diszipllnars&che gegen den Notar Dr. Kurt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, de« Rechtsanwalts und Notars Wolff I, des Bundesrichters Dr. Arndt, des Notars Dr. Becker und des Bundesrichters Braxmaier beschlossen: Die Beschwerde des Notars Dr. Kurt Dietze gegen den Beschluß des Senats für Notar Sachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1971 wird kostenpflichtig verworfen. Gründe : Durch Disziplinarverfügung.vom 13. Januar 1970 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt gegen den Notar einen Verweis und eine Geldbuße von 350 DM verhängt Die hiergegen eingelegte Beechwerde 1st vom Hessischen Mi nlster der Justiz mit Bescheid vom 11. August 1970 zurück gewiesen worden. Der Notar hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 96 BNotO, § 27 Abs. 4 Hessische Disziplinarordnung). Das nach § 99 BNotO zuständige Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Dis-ziplinarverfügung aufrechterhalten. Die Beschwerde des Notars ist nicht zulässig. Nach | 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Vorschriften der Bundesdiszi- plinarordnung über die Anfechtung der Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer entsprechend. An die Stelle der Bundesdisziplinarkammer ist in der Neufassung, die die Bundesdisziplinarordnung durch das Gesetz vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725) erhalten hat, das Bundesdisziplinargericht getreten. Für dieses bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO, daß seine Entscheidungen über Beschwerden gegen Diszipli-narverfügungen endgültig sind. Das eingelegte Rechtsmittel war deshalb mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 BDO (vgl. § 109 BNotO) zu verwerfen. Glanzmann Dr. Becker Wolff Braxmaier Arndt