BGH · NotSt (B) 1/69

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,hat am Io Dezember 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Olanzmann, des Notars Wolff, des Bundesrichters Dr. Arndt, des Notars Portmann und des Bundesrichters Braxmaier Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht Köln vom 15* August 1969 wird verworfeno Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Notar auferlegt. Hit Beschluß vom 13* März 1968 hatte des Oberlan-desgerieht das Disziplinarverfahren, in dem bereits zweimal fermin zur Haupt Verhandlung angesetzt gev/esen war, wegen Verhandlungsunfähigkeit des Notars ausgesetzt (§65 Abs. 2 der Disziplinarordnung des Bandes Nordrhe in-Westfalen für Beamte und Richter vom 1. Nachdem gemäß § 18 Abs. 2 DOW ein Pfleger zur Wahrnehmung der Rechte des Notars im Disziplinarverfahren bestellt worden war, ist durch Beschluß vom 13. Nach § 79 AbSo 1 BDO n.E. sind nicht endgültige Beschlüsse des Bunde sdisziplinargeriohts, die der Urteilsfällung vorausgehen, mit der Beschwerde - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen - nicht Die Aufhebung der Aussetzung, die das Varfahren mit dem Ziel einer Hauptverhandlung wieder in Gang bringen soll, steht mit der Ux'teilsfällung in engem inneren Zusammenhang und dient ihrer Vorbereitung. Die Kosten des Rechtsmittels müssen nach § 109 BNotO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO dem Notar auferlegt werden.

Schlagwörter

NotarBDOAnfechtungBeschlußBeschwerdeDisziplinarverfahrenAussetzungHauptverhandlungBundesdisziplinarordnung

Volltext der Entscheidung

< I //f BUNDESGERICHTSHOF l2i§jLiiO^J/§9 BESCHLUSS in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Herbert G Yli in Ui im Verfahren vertreten durch seinen Rechtsanwalt und Notar Hans Straß« xero den m Verteidiger: Rechtsanwalt und Notar /(Cf / Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,hat am Io Dezember 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Olanzmann, des Notars Wolff, des Bundesrichters Dr. Arndt, des Notars Portmann und des Bundesrichters Braxmaier Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht Köln vom 15* August 1969 wird verworfeno Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Notar auferlegt. 0 r ü n ct e : Hit Beschluß vom 13* März 1968 hatte des Oberlan-desgerieht das Disziplinarverfahren, in dem bereits zweimal fermin zur Haupt Verhandlung angesetzt gev/esen war, wegen Verhandlungsunfähigkeit des Notars ausgesetzt (§65 Abs. 2 der Disziplinarordnung des Bandes Nordrhe in-Westfalen für Beamte und Richter vom 1. Juni 1962 ~ DOW, OVB1. S. 306). Nachdem gemäß § 18 Abs. 2 DOW ein Pfleger zur Wahrnehmung der Rechte des Notars im Disziplinarverfahren bestellt worden war, ist durch Beschluß vom 13. August 1969 die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben worden» Die hiergegen gerichtete leschwerde des Notars ist nicht zulässig. Nach § 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Disziplinarverfahren der Bundesnotarordnung die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung der Ent- scheidungen der Bundesdisziplinarkammer entsprechende Bundesdisziplinarkammern gibt es seit der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I 750) nicht mehr. An ihre Stelle ist das Bundesdiszi- plinargericht getreten (§§ 41 ff BDO n.Fo; vgl. dazu §§ 31 ff BDO ajo). Maßgebend sind also jetzt die Bestimmungen über die Anfechtung von Entscheidungen des Q Nach § 79 AbSo 1 BDO n.E. sind nicht endgültige Beschlüsse des Bunde sdisziplinargeriohts, die der Urteilsfällung vorausgehen, mit der Beschwerde - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen - nicht Die Aufhebung der Aussetzung, die das Varfahren mit dem Ziel einer Hauptverhandlung wieder in Gang bringen soll, steht mit der Ux'teilsfällung in engem inneren Zusammenhang und dient ihrer Vorbereitung. Ob sie mit dem Gesetz in Einklang steht, oder ob, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, im Hinblick auf die fortdauernde Verhandlungsunfähigkeit unter Um at ändert. geeignet erscheinen könnte, trotz des Vorhanden-seines eines Pflegers das rechtliche Gehör auszuschließen, wird in der Hauptverhandlung zu prüfen sein und kann gegebenenfalls bei einem gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegten Hechtsmittel im Berufungsverfahren nachgeprüft werden. Deshalb wird die Beschwerde gegen die Ablehnung einer bean- A tragten Aussetzung des Disziplinarverfahrens allgemein für unzulässig gehalten (Claussen-Janzen, Bunde sdisziplinarordnung Anm. 5 zu § 72; Lindgen, Handbuch des Msziplinarrechts 1968 Band 2 § 109 III B; vgl. auch zu dem mit § 79 Abs. 1 BDO Inhaltsgleichen § 305 StPO; Loewe-Rosenberg StPO 21. Auf1., Anm. 3 c zu § 305; OM Neustadt HESt 3/61; OM Köln NJW 1956, 803)* Pür die Aufhebung einer zuvor ausgesprochenen Aussetzung kann nichts anderes gelten. Me Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels müssen nach § 109 BNotO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO dem Notar auferlegt werden. OXanzraann Wolff Braxmaier Br. Arndt Portmann