BGH · NotSt (B) 1/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Hat das Oherlandesgericht in einem Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar vor der Einreichung der Anschuldigungsschrift ein Berufsoder Vertretungsverbot (§ 54 Abs. 5 BNotO) verhängt, so ist gegen diesen Beschluß die Beschwerde zulässig. b) Die Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbots gegen einen Anwaltsnotar nach § 54 Abs.3 BNotO setzt regelmäßig voraus, daß er nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens v/egen der ihm insoweit zur Last gelegten Verfehlungen seines Amtes als Notar vorläufig enthoben v/orden ist. Ist aber der Anwaltsnotar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Notaramtes enthoben v/orden, v/eil er durch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet hat, und werden ihm in einem danach eingeleiteten Disziplinarverfahren gerade die Umstände vorgeworfen, welche auch die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden begründen, so braucht die vorläufige Amtsenthebung nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht wiederholt oder bestätigt zu werden. Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 7• September 1967 wird verworfen. der seit 1942 den Beruf als bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassener Rechtsanwalt ausübt, hat seine Bestellung zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Dienstsitz in Osnabrück im Jahre 1953 erhalten. Es habe sich nämlich in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das gegen den Notar wegen des Verdachts der Veruntreuung von der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingeleitet wurde (17 Js 82/67), der Verdacht ergeben, daß der Notar auch über einen Betrag von 40*000 DM unbefugt verfügt habe, den er bei der Beurkundung eines Kaufvertrags am 5* März 1967 von dem Käufer zu treuen Händen erhalten, aber nicht an den Verkäufer abgeführt batt Schon vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Oberlandesgerichtspräsident in Oldenburg mit Verfügung vom 29* März 1967 den Notar vorläufig seines Notaramts gemäß § 54 Abs. 1 Nr* 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO enthoben. Mit seinem an das Oberlandesgericht als Disziplinarg rieht des ersten Rechtszugs (§ 99 BNotO) gerichteten Schrif satz vom 9* August 1967 hat sodann der Vertreter der Einlei tungsbehörde beantragt, gegen Poggemann in seiner Eigenschaft als Hechtsanwalt auf Grund des § 54 Abs.3 BNotO ein Berufsoder Vertretungsverbot zu verhängen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat es darauf entschieden, daß gegen den Notar "das Berufsverbot als Hechtsanv/alt verhängt" wird. § 54 An. 8, dar, bei dem angefochtenen Beschluß handle es sich um eine Entscheidung des Disziplinargerichts, die der TJr~ teilsfällung in dem förmlich eingeleiteten Disziplinarverfahren vorausgehe; gegen ihn sei deswegen nach § 79 Abs. 1 BBO in der vom 1. Ob gegen eine Entscheidung, die das Oberlandesgerieht als Gericht des ersten Recbtszugs in einem gegen einen Notar eingeleiteten Disziplinarverfahren erlassen hat, die Beschwerde statthaft ist, ist nach § 105 BNotO gemäß § 79 Abs. 1 BBO in deren seit dem 1. Jedenfalls besteht nicht der geringste Anhalt dafür, daß der § 79 BDO von dem strafprozessualen Grundsatz abweichen will, wonach sich der Ausschluß der Beschwerde auf Entscheidungen und Verfügungen b» schränkt, die in.innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällu: stehen, nur der Urteilsvorbereitung dienen und daher bei d< Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen (HGSt 67, 310, 312; Döwe/Hosenberg aaO An. 1 und 3 b). B r, eht Zwar setzt die Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbots gegen einen Anwaltsnotar nach § 54 Abs. 5 BNotO regelmäßig voraus, daß er nach der Einleitung eines Biziplinarver-fahrens wegen der ihm insoweit zur Last gelegten Verfehlung gemäß § 54 Abs. 5 BNotO in Verbindung mit der maßgebenden landesrechtlichen Vorschrift seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden ist. gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Notaramtes enthoben worden, weil er durch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet hat, und werden ihm in einem danach eingeleiteten Disziplinär verfahren gerade die Umstände vorgeworfen, welche auch die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden begründen, so wäre es infolge des dann bestehenden inneren Zusammenhangs in der lat eine überflüssige Formsache, zu verlangen, daß nunmehr nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die vor läufige Amtsenthebung wiederholt oder bestätigt werden müßte.’ Die vorläufige Amtsenthebung wird in jedem Falle von der vor-gesetzten Justizbehörde verfügt; daß dies im1 Falle des § 54 Abs. 1 BNotO neben dem Justizminister der Oberlandesgerichtspräsident - der hier die Verfügung erlassen hat - sein kann (§ 92 BNotO; § 24 Abs. 1 f der Nds. AVNot vom 30. DiszO dureb Anrufung des Notarsenats (§ 101 BNotO) des Oberlandesgerichts - also desselben Gerichts, das auch im Verfahren gemäß § 111 BNotO zu entscheiden hat -, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht von Bedeutung. Der gegenwärtige Stand der Ermittlungen begründet die Erwartung, daß im Disziplinarverfahren gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt {§ 97 Abs. 1 BNotO) erkannt werden wird.

Schlagwörter

NotarOberlandesgerichtVerfügungBeschwerdeBNotODisziplinarverfahrenBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHSt s nein BNotO §§ 54, 96, 105; BBO n.E. § 79 a) Hat das Oherlandesgericht in einem Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar vor der Einreichung der Anschuldigungsschrift ein Berufsoder Vertretungsverbot (§ 54 Abs. 5 BNotO) verhängt, so ist gegen diesen Beschluß die Beschwerde zulässig. b) Die Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbots gegen einen Anwaltsnotar nach § 54 Abs. 3 BNotO setzt regelmäßig voraus, daß er nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens v/egen der ihm insoweit zur Last gelegten Verfehlungen seines Amtes als Notar vorläufig enthoben v/orden ist. Ist aber der Anwaltsnotar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Notaramtes enthoben v/orden, v/eil er durch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet hat, und werden ihm in einem danach eingeleiteten Disziplinarverfahren gerade die Umstände vorgeworfen, welche auch die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden begründen, so braucht die vorläufige Amtsenthebung nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht wiederholt oder bestätigt zu werden. BGH, Besohl. v„ 22. Januar 1968 - NotSt (B) 1/67 - OLG Celle BUNDESGERICHTSHOF Notst^j^Bj^ j/67 BESCHLUSS in dem Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Albert H^m^straße^p, wegen Verhängung eines Berufsverbots* 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22, Januar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler, des Notars Dr. Becker sowie des Rechtsanwalts und Notars Siev/ert nach Anhörung des Notars und des Generalbundesanwalts beschlossen; Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 7• September 1967 wird verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe ; Notar RMHHIV? der seit 1942 den Beruf als bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassener Rechtsanwalt ausübt, hat seine Bestellung zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Dienstsitz in Osnabrück im Jahre 1953 erhalten. Gegen ihn ist durch Verfügung des NiedersMehsisehen Ministers der Justiz vom 13* April 1967 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. In dieser Verfügung v/ird ihm zur Last gelegt, er habe von dem für seine Auftraggeberin Frau geführten Notaranderkonto eigenmächtig am 14. Mai 1966 den Betrag von 20.000 DM und am $. Dezember 1966 weitere 15*000 DM abgehoben und unbefugt zu eigenem Nutzen verwendet; bezüglich der für Frau verwahrten Gelder habe er auch keine Eintragungen in seinem Verwabrungs- und Massenbuch vorgenommen. In diesem Disziplinarverfahren hat der Vertreter der Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 9* August 1967 den Untersuchungsführer darum ersucht, die Untersuchung auf eine weitere Verfehlung zu erstrecken. Es habe sich nämlich in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das gegen den Notar wegen des Verdachts der Veruntreuung von der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingeleitet wurde (17 Js 82/67), der Verdacht ergeben, daß der Notar auch über einen Betrag von 40*000 DM unbefugt verfügt habe, den er bei der Beurkundung eines Kaufvertrags am 5* März 1967 von dem Käufer zu treuen Händen erhalten, aber nicht an den Verkäufer abgeführt batt Schon vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Oberlandesgerichtspräsident in Oldenburg mit Verfügung vom 29* März 1967 den Notar vorläufig seines Notaramts gemäß § 54 Abs. 1 Nr* 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO enthoben. Diese Verfügung ist damit begründet, aus der pflichtwidrige zugegebenermaßen zur Abdeckung eigener Schulden vorgenommen Verwendung der beiden oben erwähnten Beträge von 20.000 DM und 15*000 DM (Angelegenheit Frau und aus weiteren Um ständen ergebe sich, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Hechtssuchenden gefährden. Gegen diese Verfüguni hat der Notar gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) beantragt . In der zur mündlichen Verhandlung hierüber vom Oberlandesgericht anberaumten Sitzung vom 27* Juni 1967 hat der Notar gebeten, die Verhandlung und Entscheidung mit Rücksic auf das schwebende staatsanwaltscbaftlicbe Ermittlungsverfahren zurückzustellen. Darauf hat das Oberlandesgericht da Ruhen des Verfahrens angeordnet * Mit seinem an das Oberlandesgericht als Disziplinarg rieht des ersten Rechtszugs (§ 99 BNotO) gerichteten Schrif satz vom 9* August 1967 hat sodann der Vertreter der Einlei tungsbehörde beantragt, gegen Poggemann in seiner Eigenschaft als Hechtsanwalt auf Grund des § 54 Abs. 3 BNotO ein Berufsoder Vertretungsverbot zu verhängen. Zu diesem Antrag hat das Oberlandesgericht den Notar gehört. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat es darauf entschieden, daß gegen den Notar "das Berufsverbot als Hechtsanv/alt verhängt" wird. Gegen diesen Beschluß, der dem Notar am 27• September 1967 zugestellt wurde, richtet sich die am 3- Oktober 196? beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde des Notars. ' I. Bas Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat kann der gegenteiligen Auffassung des Gene ralbundesanwalts nicht beitreten. Der Generalbundesanwalt legt unter Anführung von Seybold/Hornig, BNotO 4. Auf3.« § 54 Anm. 8, dar, bei dem angefochtenen Beschluß handle es sich um eine Entscheidung des Disziplinargerichts, die der TJr~ teilsfällung in dem förmlich eingeleiteten Disziplinarverfahren vorausgehe; gegen ihn sei deswegen nach § 79 Abs. 1 BBO in der vom 1. Oktober 1967 an geltenden Passung (BGBl 1967 I 751> in Verbindung mit § 105 BNotO die Beschwerde nicht statthaft. Ob gegen eine Entscheidung, die das Oberlandesgerieht als Gericht des ersten Recbtszugs in einem gegen einen Notar eingeleiteten Disziplinarverfahren erlassen hat, die Beschwerde statthaft ist, ist nach § 105 BNotO gemäß § 79 Abs. 1 BBO in deren seit dem 1. Oktober 1967 geltenden Passung (BGBl 1967 I 725, 749? 751 ff; bis zu dem 30. September 1967 war der damit inhaltlich und, von den Bericht she Zeichnungen abgesehen, auch wörtlich übereinstimmende § 66 Abs. 1 der früheren Fassung der BDO maßgebend) zu entscheiden. Der § 79 Abs. 1 BDO ist dem § 305 StPO nachgebildet Hach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nur gegen die de:i Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen der "erkennend Gerichte” ausgeschlossen. "Erkennendes Gericht" ist nur da* jenige Gericht, bei welchem das Hauptverfahren bereits anhängig ist oder durch gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung erlassenen Eröffnungsbeschluß anhängig wird {löwe/Kosenberg StPO 21. Aufl. § 305 Anm. 2 und 3 a mit zahlreichen Hinweisen). Der § 79 BDO sieht zwar den Ausschluß der Beschwerde nicht ausdrücklich für Beschlüsse de* ’Erkennenden" Disziplinargerichts vor. Nichts deutet aber d; auf hin, daß er Beschlüsse der Anfechtung durch Beschwerde entziehen wollte, die schon vor der Einreichung der Ansohui digungsschrift ergangen sind. Jedenfalls besteht nicht der geringste Anhalt dafür, daß der § 79 BDO von dem strafprozessualen Grundsatz abweichen will, wonach sich der Ausschluß der Beschwerde auf Entscheidungen und Verfügungen b» schränkt, die in.innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällu: stehen, nur der Urteilsvorbereitung dienen und daher bei d< Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen (HGSt 67, 310, 312; Döwe/Hosenberg aaO Anm. 1 und 3 b). Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Sach nicht gegeben. Eine Anschuldigungsschrift ist beim Öberlan desgericht noch nicht eingegangen; ein Verfahren in der Hauptsache ist bei diesem noch nicht anhängig. Ob der Hotar solange das Disziplinarverfahren in der Hauptsache noch ni gerichtlich anhängig ist, und vor dem in ungewisser Perne 1 liegenden Zeitpunkt eines Urteils den Rechtsanwaltsberuf ausüben darf, steht nicht in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung, Es kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn der angefochtene Beschluß erst nach der Einreichung der Anschuldigungsschrift ergangen wäre. len | Baß gegen eine nach § 54 Abs. 5 BNotO ergangene Ent- 3“- Scheidung des Oberlandesgerichts die Beschwerde ausgeschlossen sein sollte, kann um so weniger angenommen v/erden, als eine derartige Entscheidung nur die anwaltliche Tätigkeit 4C eines Anwaltsnotars betrifft und nach der - allerdings nicht unmittelbar anwendbaren {BGHSt 21, 252, 255 bis 257) - Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung gegen die entsprechende 3 Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde ar- [ an den Bundesgerichtshof ausdrücklich zügelassen ist (§ 157 BRAO). I- II. Bie Beschwerde ist jedoch nicht begründet* * ag 1. Bedenken förmlicher Art gegen die Verhängung des 3T Berufsverbots bestehen nicht. Ber Senat tritt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts unter den Nrn. 2 und 5 des angefochtenen Beschlusses bei. B r, eht Zwar setzt die Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbots gegen einen Anwaltsnotar nach § 54 Abs. 5 BNotO regelmäßig voraus, daß er nach der Einleitung eines Biziplinarver-fahrens wegen der ihm insoweit zur Last gelegten Verfehlung gemäß § 54 Abs. 5 BNotO in Verbindung mit der maßgebenden landesrechtlichen Vorschrift seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden ist. Ist aber - wie hier » der Anwaltsnotar gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Notaramtes enthoben worden, weil er durch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet hat, und werden ihm in einem danach eingeleiteten Disziplinär verfahren gerade die Umstände vorgeworfen, welche auch die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden begründen, so wäre es infolge des dann bestehenden inneren Zusammenhangs in der lat eine überflüssige Formsache, zu verlangen, daß nunmehr nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die vor läufige Amtsenthebung wiederholt oder bestätigt werden müßte.’ Die vorläufige Amtsenthebung wird in jedem Falle von der vor-gesetzten Justizbehörde verfügt; daß dies im1 Falle des § 54 Abs. 1 BNotO neben dem Justizminister der Oberlandesgerichtspräsident - der hier die Verfügung erlassen hat - sein kann (§ 92 BNotO; § 24 Abs. 1 f der Nds. AVNot vom 30. März 1961 -Nds. Rpfl. S. 70 -), während im Falle des § 54 Abs. 5 BNotO als Einleitungsbehörde der Justizminister zuständig ist (§96 Satz 3 BNotO; § 91 der Nds. DiszO vom 13* Dezember 1961 -GVB1 S. 345 -), begründet keinen Unterschied. Auch daß diese Verfügung verschiedenartig angefochten werden kann, nämlich im Verfahren nach § 54 Abs» 1 BNotO auf dem in § 111 BNotO vorgesehenen Weg, im Disziplinarverfahren dagegen gemäß §§ 96 99 BNotO, § 95 Abs. 2 Niedere. DiszO dureb Anrufung des Notarsenats (§ 101 BNotO) des Oberlandesgerichts - also desselben Gerichts, das auch im Verfahren gemäß § 111 BNotO zu entscheiden hat -, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht von Bedeutung. 2V^Das Oberlandesgericht hat die belastenden Umstände und das bisherige Verteidigungsvorbringen des Notars berück-sichtigt und gegeneinander abgewogen. In seiner Beschwerde-begründung hat der Notar keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die wesentlich ins Gewicht fallen könnten. Nach den bis- herigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, daß sich der Notar wiederholt und in erheblichem Ausmaß der Untreue {§ 266 StCrB) schuldig gemacht und dadurch in besonders schwerwiegender Weise auch die Berufspflichten eines Notars und eines Rechtsanwalts verletzt hat. Der gegenwärtige Stand der Ermittlungen begründet die Erwartung, daß im Disziplinarverfahren gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt {§ 97 Abs. 1 BNotO) erkannt werden wird. Unter diesen Umständen ist das Berufsverbot sowohl zu dem Schutze des rechtssuchenden Publikums als auch im Hinblick auf das Ansehen notwendig, das das Amt des Notars und der Beruf des Rechtsanwalts erfordern. Die mit der Sache befaßten Stellen werden im Laufe des weiteren Verfahrens ihr Augenmerk darauf richten müssen, ob -je nach dem Stande der Ermittlungen - die Aufrechterhaltung des Berufsverbots weiterhin gerechtfertigt ist oder aufgehoben werden kann. G-lanzmann Dr. Arndt Börtzler Siewert Dr. Becker