BGH · NotSt (B) 1/62 vom 17.12.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gegen den Beschuldigten hat der Landgerichtspräsident in Lüneburg im V/ege der Disziplinarverfügung am 23» Juni 1959 eine Warnung ausgesprochen« Die DienstStrafverfügung ist auf Beschwerde des Beschuldigten vom Obcrlandesgorichtsprüsiden-ten in Celle und auf seine weitere Beschwerde am 6« September 1961 vom Niedersächsischen Minister der Justiz bestätigt worden« Der1 Beschuldigte hat hierauf Entscheidung durch den Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle beantragt« März 1962 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts das Disziplinarverfahren an die DienstStrafkammer bei dem Oberlandosgericht Celle verwiesen. Die Bundesdisziplinarordnung befaßt sich mit der Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer an verschiedenen Stellen» Nach § 26 Abs» 4 Satz 6 Halbs» 1 BDO ist die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer über die I-':eaäßigkeit einer Disziplinarverfügung endgültig, also nicht anfechtbar» Nach dem für das förmliche Disziplinarverfahren geltenden (vgl» die Überschrift vor §§ 66 bis 77 BDO) § 66 Abs» 1 BDO ist grundsätzlich gegen nicht endgültige Beschlüsse der Bundesdisziplinarkammer die Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig» Das Oberlandesgericht hat aber nicht die Sachentscheidung über den Bestand der Disziplinarverfügung getroffen» Nur eine solche Sachentscheidung sieht § 26 Abs* 4 BDO als endgültig cm» Über die bei unmittelbarer Anwendung der Bundcsdiszipli-narordnung wohl selten auf tauchende Präge, ob ein Beschluß angefochten werden kann, mit dem die Bundesdisziplinarkan-mor in einem Vorfahren nach § 26 Abs.4 BDO ihre Zuständigkeit verneint, ist weder in § 26 noch an anderer Stelle der Bundeoöisziplinarordnung etwas ausdrücklich bestimmt. Diese Gesetzeslücke läßt sich am besten durch eine sinngemäße Anwendung des § 66 BDO ausfüllen« Daß eine Entscheidung, durch die sich die Bundesdisziplinarkammcr im förmlichen Dienststrafverfahren für unzuständig erklärt, nach § 66 BDO mit der Beschv/erde angefochten werden kann, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl, Bchnke Anm0 4 und Römer Anm, III, je zu § 66 BDO), Bei Zweifeln darüber, in welchem Rechtsweg die Entscheidung in einer -wenn auch nicht förmlichen- Disziplinarsache zu treffen ist, ist es -jedenfalls in einem Verfahren, in dem die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nur entsprechend gelten (§ 105 BNotO) angemessen, daß ein Verwoisungsbeschluß vor seiner Ausführung, durch Beschwerde der Nachprüfung des Gerichts unterbreitet wird, das allgemein als Gericht des zweiten Rechtszugs vorgesehen ist (§99 BNotO)« Er hat dies übrigens auch mit besonderer Ermächtigung des Niederoächoisehen Ministers der Justiz getan, der die DienstStrafverfügung am 60 September 1961 bestätigt hatte und dessen Rechte dui’ch den angefochtenen Beschluß unmittelbar berührt wordene Die Beschwerde i3t auch formund fristgerecht erhobene Sie ist daher zulässig« April 1961 (Art« 16 Abs« 1 Satz 1 NotMaßnG), bereits oingeleitet« Die Auffassung, daß auch ein solches Verfahren gemäß Art« 11 Abs« 1 NotMaßnG nach den bisherigen Vorschriften zu Endo geführt werden müßte wird aber dem Sinn und Zweck dos Gesetzes nicht gerecht«

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Volltext der Entscheidung

NotSt .!£)_1/62 2034 026 Beschluss In dem Disziplinarverfahren den Notar Kurt gegen in Ul hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, in der Sitzung vom 17. Dezember 1962 unter Mitwirkung dos Senata-präsidenten Dr. Pagendarm, des Notars Dr. V/ebor, der Bundesrichter Börtzler und Dr« Spengler sowie des Notars Sicv/crt beschlossen: Auf die Beschwerde des Generalstaatsanwalts in Celle wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Obor-landesgerichts Celle vom 12« März 1962 aufgehoben« Gründe: Gegen den Beschuldigten hat der Landgerichtspräsident in Lüneburg im V/ege der Disziplinarverfügung am 23» Juni 1959 eine Warnung ausgesprochen« Die DienstStrafverfügung ist auf Beschwerde des Beschuldigten vom Obcrlandesgorichtsprüsiden-ten in Celle und auf seine weitere Beschwerde am 6« September 1961 vom Niedersächsischen Minister der Justiz bestätigt worden« Der1 Beschuldigte hat hierauf Entscheidung durch den Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Celle beantragt« Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März 1962 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts das Disziplinarverfahren an die DienstStrafkammer bei dem Oberlandosgericht Celle verwiesen. Gegen diesen Beschluß, der dom Niedersächsischen Minister der Justiz erst am 10./ll. April 1962 mit-gcteilt wurde und dem Generalstaatsanwalt in Celle nicht be-kanntgogoben worden war, hat letzterer am 19. April 1962 Beschwerde eingelegt« lo Der Senat hält die Beschwerde für statthaft» Nach § 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen, die das ObeirLandesgcricht im Hahnen £rr.:so Disziplinarverfahrens erläßt, die Vorschriften der Bundosdisziplinarord-nung über die Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer entsprechend» Die Bundesdisziplinarordnung befaßt sich mit der Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer an verschiedenen Stellen» Nach § 26 Abs» 4 Satz 6 Halbs» 1 BDO ist die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer über die I-':eaäßigkeit einer Disziplinarverfügung endgültig, also nicht anfechtbar» Nach dem für das förmliche Disziplinarverfahren geltenden (vgl» die Überschrift vor §§ 66 bis 77 BDO) § 66 Abs» 1 BDO ist grundsätzlich gegen nicht endgültige Beschlüsse der Bundesdisziplinarkammer die Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig» In der vorliegenden Sache hat das Oberlandesgcricht nicht im förmlichen Disziplinarverfahren entschieden» Es war vielmehr entsprechend § 26 Abs» 4 BDO zur Entscheidung über die Bechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung angerufon» Das Oberlandesgericht hat aber nicht die Sachentscheidung über den Bestand der Disziplinarverfügung getroffen» Nur eine solche Sachentscheidung sieht § 26 Abs* 4 BDO als endgültig cm» Über die bei unmittelbarer Anwendung der Bundcsdiszipli-narordnung wohl selten auf tauchende Präge, ob ein Beschluß angefochten werden kann, mit dem die Bundesdisziplinarkan-mor in einem Vorfahren nach § 26 Abs. 4 BDO ihre Zuständigkeit verneint, ist weder in § 26 noch an anderer Stelle der Bundeoöisziplinarordnung etwas ausdrücklich bestimmt. Diese Gesetzeslücke läßt sich am besten durch eine sinngemäße Anwendung des § 66 BDO ausfüllen« Daß eine Entscheidung, durch die sich die Bundesdisziplinarkammcr im förmlichen Dienststrafverfahren für unzuständig erklärt, nach § 66 BDO mit der Beschv/erde angefochten werden kann, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl, Bchnke Anm0 4 und Römer Anm, III, je zu § 66 BDO), Bei Zweifeln darüber, in welchem Rechtsweg die Entscheidung in einer -wenn auch nicht förmlichen- Disziplinarsache zu treffen ist, ist es -jedenfalls in einem Verfahren, in dem die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nur entsprechend gelten (§ 105 BNotO) angemessen, daß ein Verwoisungsbeschluß vor seiner Ausführung, durch Beschwerde der Nachprüfung des Gerichts unterbreitet wird, das allgemein als Gericht des zweiten Rechtszugs vorgesehen ist (§99 BNotO)« 2. In einem Verfahren, für welches die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung unmittelbar gelten, sind für die j Vertretung der Interessen der Verwaltung und der Allgemein- i heit der Bundesdisziplinaranwalt und seine Beauftragten vorgesehen (§ 30a Satz 1, § 30b Abs« 2 Satz 1 Halbs« 1 BDO), Sie sind auch zur Einlegung von Rechtsmitteln berufen« In das Verfahren des Oberlandesgorichts nach §§ 95 ff BNotO ist dagegen der Bundesdisziplinaranwalt nicht eingeschaltet, Nach § 96 BNotO sind, soweit in der Bundesnotarordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Disziplinar-vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustiz-beamto gelten. Für Niedersachsen ist das Gesetz über die Dienststrafgerichtsbarkeit im Bereich der Nicdorsächsischen Justizverwaltung vom 9o August 1950 (NdsGVBl S« 43) i«d«F, des Gesetzes vom 20, Dezember 1954 (NdsGVBl S, 178) maßgebend« Nach § 4 aaO werden vor den DiastStrafgerichten die Aufgaben dos Vertreters der obersten Dienstbehörde von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgonommen, / Danach war der Generalstaatsanwalt befugt, gegen den angefochtenen Beschluß die Beschwerde einsulegon. Er hat dies übrigens auch mit besonderer Ermächtigung des Niederoächoisehen Ministers der Justiz getan, der die DienstStrafverfügung am 60 September 1961 bestätigt hatte und dessen Rechte dui’ch den angefochtenen Beschluß unmittelbar berührt wordene Die Beschwerde i3t auch formund fristgerecht erhobene Sie ist daher zulässig« 3o Die Beschwerde ist auch begründet« Das Oberlandcsgericht beruft sich auf Art« 11 Abs« 1 NotMaßnG. Da der Landgerichtspi'äsident seine Dienststraf Verfügung schon am 2;5. Juni 1959 erlassen hat, war allerdings das nicht förmliche Dienststrafverfahren gegen den Beschuldigten bei Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts, am 1. April 1961 (Art« 16 Abs« 1 Satz 1 NotMaßnG), bereits oingeleitet« Die Auffassung, daß auch ein solches Verfahren gemäß Art« 11 Abs« 1 NotMaßnG nach den bisherigen Vorschriften zu Endo geführt werden müßte wird aber dem Sinn und Zweck dos Gesetzes nicht gerecht« Die Verhängung gewisser Dienststrafen durch Disziplinar-vorfügung obliegt allein den Verwaltungsbehörden; an dem Verfahren wirkt und wirkte bisher zunächst niemand anders als diese mit. Erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zu dessen VerboScheidung nach dem früher geltenden Recht (§11 Abc. 1 des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Dienstotrafge-richtsbarkeit im lande Niedorsachoon i.d.P. vom 20. April 1955? NdsGVBl S. 183) die Dienststrafkammer berufen war und nach dem nunmehr geltenden Recht (§99 BNotO) das Oberlandesgericht zu- ständig ist* tritt das Verfahren über die Disziplinarvcrfü-gung aus dom Bereich der Verwaltungsbehörden in den der Gerichte«, Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der den Gesetzgeber dazu bewogen haben könnte, die Entscheidung über eine solche erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ge-richtshängig werdende Sache dem Gericht zu entziehen, dessen Zuständigkeit das Gesotz gerade für Verfahren solcher Art allgemein begründet hat» Der Gedanke des Art«, 11 Abs«,! NotMaßnG, daß der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeschlagene Gerichtsweg im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung nicht durch Überleitung in eine andere Verfahrensart abgebrochen werden soll, erleidet keine Einbuße dadurch, daß für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erst gerichtshängig werdenden Sachen die Zuständigkeit des nach dem neuen Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichts begründet wird, mag dieses anhängig werdende Gerichtsverfahren sich auch gegen eine vor Erlaß des neuen Gesetzes erlassene Disziplinarvorfügung richten«, Entgegen der Auffassung des Oberlandcsgcrichts kann daher Art«, 11 Abso 1 NotMaßnG nur auf solche Disziplinarverfahren bezogen werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei Gericht anhängig waren (im Ergebnis ebenso Scybold/Hornig BNotO Art«, 11 Anm«, 3)« i Hiernach wird der Senat für Hotaroachen des Oberlandes-gorichts sachlich über den Antrag des Beschuldigten zu entscheiden haben» Br» Pagendarm Weber Börtzler Spengler Siewcrt