BGH · NotSt (B) 1/06 vom 20.03.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2006 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Disziplinarverfügung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9.

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Volltext der Entscheidung

NotSt(B) 1/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 2006 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Disziplinarverfügung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 2005 wird aus den im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. März 2006 und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2006 genannten Gründen als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 109 BNotO i.V.m. § 114 BDO). Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanzen: OLG Köln, Entscheidung vom 9.12.2005 - 2 X (Not) 27/05) -