BGH · NotSt (B) 1/00 vom 31.07.2000
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Notarsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Der Beteiligte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Notar entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Juni 1997 gegen den Notar ein förmliches Dienstordnungsverfahren mit dem Vorwurf der Verletzung grundlegender Beurkundungsvorschriften (Ersetzung von Teilen der Niederschrift nach Unterschriftsleistung durch Reinschriften) eingeleitet und den Notar vorläufig seines Amtes enthoben. Im Strafverfahren hat der 1.Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Beschwerdeentscheidung vom 21. der Angeschuldigte in allen in der Anklageschrift aufgeführten Fällen eines Vergehens der Falschbeurkundung im Amt, strafbar gemäß § 348 Abs. 1 StGB, hinreichend verdächtig sei, und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal eröffnet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Disziplinarverfahren bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht, wie es in seinem Nichtabhilfebeschluß ausgeführt hat, ein Aussetzungshindernis nicht darin gesehen hat, daß das gegen den Notar geführte Strafverfahren sich allein mit der Beurkundungspraxis desselben im Amt M. Das Oberlandesgericht durfte den Gedanken, etwa das Disziplinarverfahren wegen der Vorgänge in G.gesondert fortzusetzen, mit dem Hinweis auf die Einheit des Dienstvergehens verwerfen, das grundsätzlich verfahrensrechtlich zur Folge hat, daß alle bekannten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren zu verfolgen sind (vgl. Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Oberlandesgericht die nach der Regel des § 15 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 LDG an sich gebotene Aussetzung des Disziplinarverfahrens nicht im Hinblick auf Satz 2 des Absatzes 2 dieser Vorschrift unterlassen hat. Insgesamt liegt auch aus der Sicht des Senats die Einschätzung des Oberlandesgerichts nahe, daß das gegen den Notar eingeleitete - auf die Entfernung aus dem Amt abzielende - Disziplinarverfahren ohne die vorherige Durchführung des Strafverfahrens nur schwerlich zu - jedenfalls für eine Amtsenthebung - hinreichenden und abschließenden Erkenntnissen führen kann. Die vorliegende Beurteilung steht nicht dazu in Widerspruch, daß der Senat in einem früheren Verfahrensstadium darauf hingewiesen hat, daß die Einleitungsbehörde bei der Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren weiterhin ausgesetzt bleiben solle, im Blick auf das Beschleunigungsgebot zu bedenken habe, daß von dem Strafverfahren eine Klärung der Verfehlungen des Notars im Amt G. Beschluß durch die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen.