BGH · Lw ZR 1/88 vom 01.12.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1988 beschlossen, daß zur Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. April 1988 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte "vorsorglich zu dem Bundesgerichtshof erneut Revision" eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Die Revision konnte nicht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden. Da gemäß § 48 Abs. 1 LwVG in den Streitigkeiten des § 1 Nr. 1 a LwVG die Zivilprozeßordnung Anwendung findet, war die Revision gemäß § 553 Abs. 1 ZPO bei dem Revisionsgericht, das ist nach § 2 LwVG der Bundesgerichtshof, einzulegen. Eine dem § 7 EGZPO vergleichbare Regelung, wonach in Ländern mit einem Obersten Landesgericht die Revision bei diesem Gericht einzulegen ist, ist im Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren nicht enthalten. § 52 LwVG, aufgrund dessen durch die Gesetzgebung eines Landes die Entscheidung der Rechtsbeschwerde einem Obersten Landesgericht zugewiesen werden kann, ist schon vom eindeutigen Wortlaut her auf Revisionen nicht anwendbar. Auch die in § 48 Abs. 1 LwVG bestimmte Anwendung der "Zivilprozeßordnung" führt nicht zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Die Zivilprozeßordnung regelt nicht, welches Gericht für die Einlegung und Entscheidung des Rechtsmittels der Revision zuständig ist. Da diese Gesetze aber nicht die Besetzung und Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bestimmen, bedurfte es im Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren einer besonderen Regelung. Mangels eines Vorbehaltes zugunsten eines Obersten Landesgerichtes für die Revision in Landpachtsachen mußte das Rechtsmittel daher beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Bei einer sorgfältigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich der Einlegung der Revision hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten feststellen können und müssen, daß das für die Besetzung und die Zuständigkeiten der Landwirtschaftsgerichte maßgebende Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren den Bundesgerichtshof als dritte Instanz bestimmt und für die Revision einen Vorbehalt zugunsten des Bayerischen Obersten Landesgerichtes nicht enthält. Angesichts der Regelung in § 2 LwVG und dem fehlenden Vorbehalt zugunsten eines Obersten Landesgerichts hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mindestens auch

Volltext der Entscheidung

BGHZ: BGHR: ja ja LwVG §§ 1, 2, 48; EGZPO S 7 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1 a LwVG (sog. streitige LandwirtschaftsSachen) muß die Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. § 7 EGZPO findet keine Anwendung. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1988 - Lw ZR 1/88 - OLG München AG Traunstein \ BUNDESGERICHTSHOF Lw ZR 1/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Alfred Pächter, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. Dr. gegen 1. Matthias K 2. Marianne Kl beide wohnhaft Bi Verpächter, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für LandwirtschaftsSachen, hat am 1. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 48 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: I. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. II. Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 1987 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe I. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 1987 ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 22. Juni 1987 zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 8. Februar 1988 zugestellt. & 3 Mit Schriftsatz vom 3. März 1988 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 8. März 1988 Revision eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 15. März 1988 beschlossen, daß zur Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Mit dem am 29. April 1988 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte "vorsorglich zu dem Bundesgerichtshof erneut Revision" eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. II. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist verspätet eingelegt worden. Die Einlegung des Rechtsmittels am 8. März 1988 - innerhalb der Frist der §§ 48 Abs. 1 LwVG, 552 ZPO -reichte nicht aus. Die Revision konnte nicht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden. Für die hier zu entscheidende Landpachtsache gelten (seit dem 1. Juli 1986) gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG die Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach § 2 LwVG ist in den in § 1 LwVG bezeichneten Verfahren im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Da gemäß § 48 Abs. 1 LwVG in den Streitigkeiten des § 1 Nr. 1 a LwVG die Zivilprozeßordnung Anwendung findet, war die Revision gemäß § 553 Abs. 1 ZPO bei dem Revisionsgericht, das ist nach § 2 LwVG der Bundesgerichtshof, einzulegen. 4 Eine dem § 7 EGZPO vergleichbare Regelung, wonach in Ländern mit einem Obersten Landesgericht die Revision bei diesem Gericht einzulegen ist, ist im Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren nicht enthalten. § 52 LwVG, aufgrund dessen durch die Gesetzgebung eines Landes die Entscheidung der Rechtsbeschwerde einem Obersten Landesgericht zugewiesen werden kann, ist schon vom eindeutigen Wortlaut her auf Revisionen nicht anwendbar. Auch die in § 48 Abs. 1 LwVG bestimmte Anwendung der "Zivilprozeßordnung" führt nicht zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Die Zivilprozeßordnung regelt nicht, welches Gericht für die Einlegung und Entscheidung des Rechtsmittels der Revision zuständig ist. Dies ist für die allgemeinen Verfahren vielmehr im Gerichtsverfassungsgesetz, im Einführungsgesetz zu dem Gerichtsverfassungsgesetz (mit dem Vorbehalt für Oberste Landesgerichte) und im Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung geschehen. Da diese Gesetze aber nicht die Besetzung und Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bestimmen, bedurfte es im Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren einer besonderen Regelung. Diese ist in § 2 LwVG sowohl hinsichtlich der Besetzung als auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte erfolgt. Mangels eines Vorbehaltes zugunsten eines Obersten Landesgerichtes für die Revision in Landpachtsachen mußte das Rechtsmittel daher beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Hier war die "vorsorgliche erneute" Einlegung jedoch verspätet. 5 III. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist (§§ 48 Abs. 1 LwVG, § 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Frist beruht vielmehr auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, welche sich der Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Bei einer sorgfältigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich der Einlegung der Revision hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten feststellen können und müssen, daß das für die Besetzung und die Zuständigkeiten der Landwirtschaftsgerichte maßgebende Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren den Bundesgerichtshof als dritte Instanz bestimmt und für die Revision einen Vorbehalt zugunsten des Bayerischen Obersten Landesgerichtes nicht enthält. § 48 Abs. 1 LwVG bot für die gegenteilige Auffassung des Prozeßbevollmächtigten keine Grundlage, da sich die dort in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte nicht befassen. Hinzu kommt, daß vor Ablauf der Revisionsfrist weder eine Gerichtsentscheidung noch in der Literatur irgendeine Stellungnahme bekannt geworden war, die die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bejaht hätte. Angesichts der Regelung in § 2 LwVG und dem fehlenden Vorbehalt zugunsten eines Obersten Landesgerichts hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mindestens auch 6 die Einlegung der Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb der Rechtsmittelfrist veranlassen müssen. Unter diesen Umständen kann eine fahrlässige Versäumung der Revisionsfrist nicht ausgeräumt werden. War damit aber die Wiedereinsetzung zu versagen, so mußte die Revision nach § 48 Abs. 1 LwVG in Verbindung mit §§ 554 a, 552, 553 ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Linden Vogt