BGH · Lw ZB 2/88 vom 03.11.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Braunschweig - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 20. April 1987) eingeleiteten Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluß vom 16. Die Gründe des Beschlusses enden mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle * Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen -hat mit Beschluß vom 20. Die zulässigen sofortigen Beschwerden (S 519 b Abs.2; S 567 Abs.3 Satz 2; S 577 ZPO) der Beklagten sind begründet . August 1988 ausgeführt: Der richtige Rechtsbehelf gegen die als Beschluß bezeichnete Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sei nach $ 1 Nr. 1 a, S 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V. m. Seit langem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch anerkannt, daß der Beklagten als der beschwerten Partei dasjenige Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist, weil sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (vgl. Da die Beklagte aber gegen das an sich gebotene Urteil hätte Berufung einlegen können, wäre es eine unzu demutbare und auch grundgesetzwidrige Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz, wenn das Rechtsmittel zu dessen Einlegung ein Verfahrensfehler des Gerichts die betroffene Partei verleitet hat, deshalb als unzulässig behandelt werden würde, weil die Partei hierbei die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet hat, die für das Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtlich korrekte Entscheidung zutreffen (BGHZ 72, 188; 73, 89). Dies gilt um so mehr, als ’ das Landwirtschaftsgericht hier die Beklagte auch noch durch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde verleitet hat. Das Oberlandesgericht hat deshalb das Rechtsmittel der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht wird nunmehr in der Sache selbst, verfahrensrechtlich nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, Berufungsverfahren der ZPO) entscheiden müssen. Der erwähnte Vertrauensgrundsatz verfolgt allein den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung mit den durch die fehlerhafte Entscheidung vorgezeichneten Rechtsmittel zu ermöglichen, nicht aber soll er dazu führen, daß das Rechtsmittelgericht auf dem vom * Erstgericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen muß (vgl. Von der Erhebung der Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts offenkundig unrichtig ist (S 42 Abs. 1 LwVG).

Schlagwörter

BerufungRechtsmittelOberlandesgerichtLwVGBeschlußBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Lw ZB 2/88 BESCHLUSS in der Landpachtsache Friederike Am VI Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Helmut OjHHHH)/ S^HNtraße U, Sj als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Ida Hl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Braunschweig - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 20. Juli 1988 und vom 22. August 1988 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständigen Pachtzinses aus einem Landpachtvertrag. In dem durch einen Mahnbescheidsantrag vom 2. April 1987 (eingegangen am 7. April 1987) eingeleiteten Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluß vom 16. Dezember 1987 ausgesprochen, daß die Beklagte 11.123,20 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Gründe des Beschlusses enden mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle * t beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Mit einem am 6. Januar 1988 eingegangenen Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Beklagten gegen den am 23. Dezember 1987 zugestellten Beschluß des Landwirtschaftsgerichts sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen -hat mit Beschluß vom 20. Juli 1988 (zugestellt am 10. August 1988) der Beklagten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Beschluß vom 22. August 1988 (zugestellt am 5. September 1988) hat es den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse richten sich die am 22. August 1988 und am 19. September 1988 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerden der Beklagten. II. Die zulässigen sofortigen Beschwerden (S 519 b Abs. 2; S 567 Abs. 3 Satz 2; S 577 ZPO) der Beklagten sind begründet . 4 Das Oberlandesgericht hat im Beschluß vom 22. August 1988 ausgeführt: Der richtige Rechtsbehelf gegen die als Beschluß bezeichnete Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sei nach $ 1 Nr. 1 a, S 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. j §511 ZPO die Berufung. Diese sei zwar mit Schriftsatz vom 6. Januar 1988 rechtzeitig eingelegt, aber nicht bis späte- ? stens 8. Februar 1988 (Montag) begründet worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten (eingegangen am 2. Juni 1988) sei wegen Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig . Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Es ist zwar richtig, daß das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall ein Urteil hätte fällen müssen, gegen das die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung zu dem Oberlandesgericht hätte ein-legen können (S 1 Nr. 1 a, §48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 511 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG). Seit langem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch anerkannt, daß der Beklagten als der beschwerten Partei dasjenige Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist, weil sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (vgl. BGH Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 169/85, NJW 1987, 442, 443; BGHZ 40, 265, 267; 72, 182, 187; 73, 87, 89). Eine Ausnahme von diesem gebotenen Ver- * trauensschutz besteht allenfalls dann, wenn auch bei korrekter Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben gewesen wäre (BGHZ 46, 112, 113). Da die Beklagte aber gegen das an sich gebotene Urteil hätte Berufung einlegen können, wäre es eine unzu demutbare und auch grundgesetzwidrige Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz, wenn das Rechtsmittel zu 5 dessen Einlegung ein Verfahrensfehler des Gerichts die betroffene Partei verleitet hat, deshalb als unzulässig behandelt werden würde, weil die Partei hierbei die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet hat, die für das Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtlich korrekte Entscheidung zutreffen (BGHZ 72, 188; 73, 89). Dies gilt um so mehr, als ’ das Landwirtschaftsgericht hier die Beklagte auch noch durch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde verleitet hat. Für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 22 LwVG) gibt es weder eine Begründungspflicht noch eine Begründungsfrist (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 62). Das Oberlandesgericht hat deshalb das Rechtsmittel der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Seine Entscheidungen zu den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsanträgen der Beklagten sind damit ohne weiteres gegenstandslos. Das Oberlandesgericht wird nunmehr in der Sache selbst, verfahrensrechtlich nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, Berufungsverfahren der ZPO) entscheiden müssen. Der erwähnte Vertrauensgrundsatz verfolgt allein den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung mit den durch die fehlerhafte Entscheidung vorgezeichneten Rechtsmittel zu ermöglichen, nicht aber soll er dazu führen, daß das Rechtsmittelgericht auf dem vom * Erstgericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen muß (vgl. BGH Beschl. v. 24. November 1965, VIII ZR 168/65, MDR 1966, 232; BGHZ 73, 91). 6 Von der Erhebung der Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts offenkundig unrichtig ist (S 42 Abs. 1 LwVG). Hagen Linden Vogt