BGH · Lw ZB 1/88 vom 03.11.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 19. Der Beklagte hat gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 3. Oktober 1987, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Berufung des Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. November 1987 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Diesen Beschluß hat der Beklagte nicht angefochten. Der Beklagte hat jedenfalls die am 16. Nicht mehr überprüft werden kann die Entscheidung, mit der dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, denn gegen den entsprechenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1987 wurde keine Beschwerde eingelegt und die Beschwerdefrist ist verstrichen (vgl.

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BerufungZBBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF // Lw-zm/M BESCHLUSS \ in dem Rechtsstreit Ferdinand Nr. Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. in und gegen Hubert Nr. Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I . Instanz: Rechtsanwälte Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirts.chafts-sachen, hat am 3. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 19. Oktober 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 20.000 DM. Gründe I. Der Beklagte hat gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 3. Juni 1987 am 28. Juli 1987 Berufung eingelegt, dieses Rechtsmittel aber zunächst nicht begründet. Mit Beschluß vom 19. Oktober 1987, zugestellt am 22. Oktober 1987, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Berufung des Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 5. November 1987 eingelegte sofortige Beschwerde. 3 Mit Schriftsatz vom 9. November 1987 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1987, zugestellt am 29. Dezember 1987, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat der Beklagte nicht angefochten. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte hat jedenfalls die am 16. Oktober 1987 abgelaufene Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt. Die am 9. November 1987 eingegangene Berufungsbegründung war verspätet. Nicht mehr überprüft werden kann die Entscheidung, mit der dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, denn gegen den entsprechenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1987 wurde keine Beschwerde eingelegt und die Beschwerdefrist ist verstrichen (vgl. BGH Beschl. v. 28. September 1972, IV ZB 60/72, LM ZPO § 238 Nr. 11 und v. 7. Oktober 1981, IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887). Soweit der Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluß verletze sein Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 1981, VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246), ist diese Rüge überholt. Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör im Wiedereinsetzungsverfahren gewährt. Die Versagung der Wiedereinsetzung kann der Senat nicht mehr überprüfen. Damit steht fest, daß jedenfalls jetzt die Berufung 4 des Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen wor den ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Linden Vogt