BGH · LwZR 9/08 vom 28.11.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Anspruch steht nur dem zu, der eine bewegliche Sache in Besitz gehabt hat; für den Immobilienbesitzer gilt die Vorschrift folglich nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn sie Teile einer unbeweglichen Sache sind, befürwortet hat (BGHZ 7, 208, 215 ff.), beruhte dies - wie er betont hat - auf den besonderen Umständen der Nachkriegszeit, in der wegen der in den letzten Kriegsmonaten und in der ersten Zeit nach der Kapitulation eingetretenen verworrenen Verhältnisse ein Besitzschutz nach § 861 BGB nicht ausreichend erschien. Abs. 1 BGB auf bewegliche Sachen zugrunde gelegt hat, ist diese Auffassung vom Bundesgerichtshof nicht mehr vertreten worden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es gewichtige Stimmen in der übrigen Literatur oder Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt (zu den Erfordernissen der Darlegung insoweit s.BGHZ154, 288, 291; 152, 182, 192 f.), die für eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Grundstücken eintreten. Aufl., §1007 Rdn. 5, hinweist, handelt es sich um eine nahezu 30 Jahre zurückliegende Kommentierung, in der lediglich auf die frühe BGH-Entscheidung (BGHZ 7, 208) und die sie tragenden Gründe Bezug genommen wird und der sonach keine aktuelle Bedeutung mehr zukommt.