BGH · LwZR 9/03 vom 18.11.2003
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Leitsatz / Zusammenfassung
November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Klägerin wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Verurteilung ein Marktwert der Milchquote von 1,60 DM/kg zugrunde gelegt worden ist. Da das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nur hinsichtlich der Höhe der Verurteilung des Beklagten aufgehoben hat, bleibt es bei der rechtskräftigen Entscheidung, daß der Beklagte der Klägerin Schadenersatz in Höhe des Wertes der ihm bescheinigten Milchquote von 91.974 kg im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags zahlen muß und ihm kein aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht. In der Berufungsbegründung hat sie dargelegt, daß sie von dem Beklagten die Bezahlung für 91.974 kg Milchquote (ä 1,60 DM) fordere. Das Bundesverfassungsgericht hat es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten, dieses Bestreiten einer nicht aufgestellten und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen, weil nicht die streitige Referenzmenge betreffenden, Behauptung als erheblich gegenüber dem behaupteten Verkehrswert der streitigen Referenzmenge von 91.974 kg anzusehen.