BGH · LwZR 8/96 vom 07.11.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 27. Juni 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Schadensersatzanspruch wegen Verlusts der Rübenquote für das Jahr 1993 ein Grundurteil erlassen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 25. Im Streit ist noch ein von den Klägern ebenfalls geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen Nichtübertragung einer Rübenquote für das Jahr 1993 in Höhe von 9.437,60 DM nebst Zinsen, den die Kläger damit begründen, der Beklagte habe ihnen zu Unrecht ein von ihm unterzeichnetes Übergabeprotokoll verweigert. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Landwirtschaftsgericht hat über den tatsächlich und rechtlich selbständigen Schadensersatzanspruch (Rübenquote) nicht entschieden. Der Anspruch wegen des Verlusts der Rübenquote blieb damit beim Landwirtschaftsgericht anhängig und ist von diesem Gericht auch nicht im Sinne von § 321 ZPO übergangen worden, weil das Grundurteil keine Entscheidungslücke aufweist (vgl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Urteil des Landwirtschaftsgerichts damit nicht verfahrensfehlerhaft und konnte als zulässiges Teilurteil auch nicht korrigiert werden (vgl. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte in ganz überwiegendem Umfang in den Rechtsmittelinstanzen unterlegen ist, hat der Senat teilweise über die Kostentragung entschieden (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Schlagwörter

RübenquoteLandwirtschaftsgerichtBerufungsgerichtAnspruchZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF LwZR 8/96 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 7. November 1997 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Andreae für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 27. Juni 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Schadensersatzanspruch wegen Verlusts der Rübenquote für das Jahr 1993 ein Grundurteil erlassen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg zurückverwiesen. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte 96 %, im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landwirtschaftsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Kläger haben vom Beklagten Schadensersatz wegen eigenmächtigen Aberntens einer von ihnen mit Weizen bestellten landwirtschaftlichen Fläche verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 25. April 1997 nicht angenommen. Im Streit ist noch ein von den Klägern ebenfalls geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen Nichtübertragung einer Rübenquote für das Jahr 1993 in Höhe von 9.437,60 DM nebst Zinsen, den die Kläger damit begründen, der Beklagte habe ihnen zu Unrecht ein von ihm unterzeichnetes Übergabeprotokoll verweigert. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die noch anhängige Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil ist verfahrensfehlerhaft . Das Landwirtschaftsgericht hat über den tatsächlich und rechtlich selbständigen Schadensersatzanspruch (Rübenquote) nicht entschieden. Es hat zwar den Tenor seiner Entscheidung dahin gefaßt, daß "die Klage" dem Grunde nach gerechtfertigt sei, hat den maßgeblichen Anspruch aber weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils behandelt, die 4 zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen sind. Davon geht das Berufungsgericht selbst aus. Es liegt mithin nur ein Teilurteil durch Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs (eigenmächtige Weizenabernte) vor (§ 304 Abs. 1, § 301 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch wegen des Verlusts der Rübenquote blieb damit beim Landwirtschaftsgericht anhängig und ist von diesem Gericht auch nicht im Sinne von § 321 ZPO übergangen worden, weil das Grundurteil keine Entscheidungslücke aufweist (vgl. Baumbach/Hart-mann, ZPO, 55. Aufl., § 321 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Musielak, § 321 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 321 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 321 Rdn. 2). Auf die Berufung des Beklagten beschränkte sich die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts auf die Teilentscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Es durfte den in erster Instanz verbliebenen Teil nicht an sich ziehen (vgl. BGHZ 30, 213, 216; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 537 Rdn. 6 bis 8). Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bestünde, falls beide Parteien das Berufungsgericht um die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits angehen (vgl. BGHZ, aaO, S. 220) mag dahinstehen, denn dieser Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hält den Erlaß eines Grundurteils unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Teilurteils (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959, VII ZR 93/59, NJW 1960, 339) für gerechtfertigt, weil es auch die Entscheidungsreife hinsichtlich des auf die Rübenquote gestützten Anspruchs bejaht. Das Teilurteil war aber nicht unzulässig. Das Landwirtschaftsgericht durfte nach seinem Ermessen die Grundentscheidung auf einen der geltend gemachten Ansprüche beschränken (§ 301 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch aus dem Verlust der Rübenquote ist tatsächlich und rechtlich selbständig und hat mit dem Anspruch wegen eigenmächtiger Aberntung des Weizens nichts zu tun. Ob der Rechtsstreit 5 auch insoweit entscheidungsreif ist, muß zunächst der Beurteilung des Landwirtschaftsgerichts überlassen bleiben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Urteil des Landwirtschaftsgerichts damit nicht verfahrensfehlerhaft und konnte als zulässiges Teilurteil auch nicht korrigiert werden (vgl. BGH, aaO, NJW 1960, 339, 340 in ausdrücklicher Abgrenzung zu BGHZ 30, 213, 216). Das Berufungsurteil ist deshalb im angesprochenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit (klarstellend) an das Land-wirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte in ganz überwiegendem Umfang in den Rechtsmittelinstanzen unterlegen ist, hat der Senat teilweise über die Kostentragung entschieden (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hagen Vogt Wenzel