BGH · LwZR 5/93 vom 24.11.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Januar 1993 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 24.270,12 DM nebst Zinsen abgewiesen wurde. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Regensburg vom 16. Dezember 1991 hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage dahin abgeändert, daß die Klägerin an die Beklagten 24.270,12 DM nebst 6 % Zinsen vom 17. ■■einerseits sowie die Erblasserin und der Beklagte zu 2 andererseits die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 31. Nach Ziffer II der Vereinbarung sollte die Frage, ob die Räumung und der Übergang der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt sind, abschließend von Alfons DJHHD persönlich beurteilt werden. Nach Ziffer IV hatte die Übergabe des Anwesens in jedem Fall zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn einerseits sowie Herrn DflBHHp andererseits zu erfolgen. Mai 1985 vereinbarten die Klägerin und die Erblasserin, das Pachtverhältnis zu dem 31. Bei Übergabe sollte festgehalten werden, ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin aus der Vereinbarung vom 20. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 27.417,01 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erblasserin zur Zahlung von 80.532,92 DM nebst 4 % Zinsen seit 16. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre in der Berufung gestellten Anträge auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Zahlung von Zinsen aus dem zuerkannten Widerklagebetrag in Höhe von 6 % vom 17. Das Berufungsgericht stellt fest, daß mit der von der Klägerin übernommenen Vereinbarung vom 20. Mai 1985 nebst Anlage dem Zeugen Entscheidung übertragen war, ob die Räumung und der Übergang der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß der Zeuge sich das erste Gutachten des Sachverständigen Wenk zu eigen gemacht hat, nach Einschaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, jedoch die Zahlung eines Betrages von 20.000 DM für ausreichend gehalten habe. Das Berufungsgericht meint aber, die dem Zeugen in der Vereinbarung vom 20. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die dem Zeugen eingeräumte Befugnis nicht auch das Recht umfaßte, zur Höhe der bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe aufzuwendenden Instandsetzungskosten verbindliche Willenserklärungen abzugeben, so rechtfertigt dies noch nicht den Schluß, die Beklagten schuldeten auch die im Zweitgutachten des Sachverständigen Wenk aufgeführten Instandhai 9 - Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Erstgutachtens abgegebene Erklärung über den Umfang der für erforderlich gehaltenen Instandsetzungsarbeiten nicht verbindlich wäre. Schon aus diesem Grund hat das Urteil keinen Bestand, so daß es auf die Berechtigung der von der Revision erhobenen Rügen nicht mehr ankommt. Soweit die Erblasserin die Pachtsache danach noch weiter genutzt hat, geschah dies gegen den mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 1987 ausdrücklich erklärten Widerspruch und läßt daher nicht den von der Revision gezogenen Schluß zu, die Leistungszeit sei für die Instandsetzungsarbeiten verschoben worden. Der Umfang der nicht ausgeführten Instandsetzungsarbeiten ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Wenk vom 4. Dezember 1986 vereinbarte, dem Zeugen D^HM bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorbehaltene Feststellung, "ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin aus der Vereinbarung vom 20. Dies ergibt eine Auslegung der zugrundeliegenden Vereinbarungen, die das Berufungsgericht insoweit nicht vorgenommen hat und die vom Revisionsgericht daher nachgeholt werden kann. Juni 1987 festzuhalten, "ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin aus der Vereinbarung vom 20. Aus diesem Grund war weiterhin vereinbart, daß die Übergabe allein zwischen der Pächterin und ihrem Sohn einerseits sowie dem Zeugen DlBHHHP andererseits zu erfolgen hatte. Vor diesem Hintergrund ergibt eine interessengerechte Auslegung der entsprechenden Klauseln, daß der Zeuge für die Klägerin verbindlich prüfen und erklären sollte, welche Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten nicht erfüllt worden sind. WKKKff andererseits erfolgen sollte und die Klägerin die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Vorausetzungen einer "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung" erfüllt seien, dem Zeugen übertragen hatte, kann unter "Streitfall" nur eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Übergabe zu beteiligenden Personen gemeint sein. Kam es nämlich nicht zu einem "Streit" zwischen dem Zeugen DflHHIV und der Pächterseite oder wurde er - wie hier - gütlich beigelegt, sollten die von seiten der Pächterin nicht (mehr) beanstandeten Feststellungen des Zeugen DflUMH als entsprechende Erklärung der Klägerin verbindlich sein. Nicht verbindlich waren dagegen Erklärungen des Zeugen über die sich aus den Feststellungen ergebenden Konsequenzen, also darüber, ob und wie Mängel zu beseitigen sind oder hierfür Geldersatz zu leisten ist. Die auf diesen Punkt beschränkte Auslegung des Berufungsgerichts ist fehlerfrei und deswegen für den Senat bindend. fungsgericht getroffenen Feststellungen hatte die Erblasserin den Feststellungen des Zeugen zwar zunächst widersprochen, sich dann jedoch mit einer Zahlung von 20.000 DM einverstanden erklärt. Daß die Klägerin mit diesem Betrag nicht zufrieden war, ist nicht von Bedeutung, weil es nicht darum geht, ob mit ihr über den für eine Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag Einigkeit erzielt wurde. Damit ist zwischen ihr und der Klägerin über den Bestand der in deren Namen durch den Zeugen festgestellten Instandhaltungsmängel eine Einigung erzielt worden. Denn diese Erklärung bezieht sich lediglich auf die mit der Klägerin angestrebte Einigung über die Hohe des aufgrund seiner Feststellungen ins Auge gefaßten Geldersatzes, über die er - anders als über den Zustand des Anwesens - keine verbind- Der nach § 326 BGB zu ersetzende Schaden beläuft sich der Höhe nach auf die von den Beklagten nicht bestrittene, vom Sachverständigen Wenk ermittelten Instandsetzungskosten von 23.146,89 DM. Daß die Parteien sich insoweit auf die Zahlung eines Betrages von nur 20.000 DM geeinigt hätten, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Außer den Instandsetzungskosten kann die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.200 DM, von Wasser- und Stromkosten sowie Kanalgebühren von 1.790 DM und von 9.709,89 DM für Zuckerrüben verlangen. Die Kosten für das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Wenk kann die Klägerin dagegen nicht ersetzt bekommen, weil sie zur Feststellung der Instandhaltungsaufwendungen nicht notwendig waren. Der Gesamtforderung stehen unstreitige Gegenansprüche in Höhe von 60.116,90 DM gegenüber, welche die Erblasserin in Höhe des die Klageforderung übersteigenden Betrages zu dem Gegenstand der Widerklage gemacht hat. Diesen Betrag hat die Klägerin ab Rechtshängigkeit der Widerklage wegen Inanspruchnahme von Bankkredit zu verzinsen, und zwar mit 6 % vom 17.

Schlagwörter

FeststellungHöheverbindlichErblasserinZeugeVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 076 LwZR 5/93 URTEIL Verkündet am: 24. November 1993 S i e r 1 , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Dr. Klaus Johannes Friedrich lUHHUHK (Frankreich) , f, Allee des 2. Ludwig Fritz Neufahrn, als Erben der am 23. August 1992 verstorbenen Elisabeth Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Rosa m Straß Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteier und Jostock-Welter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 1993 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 24.270,12 DM nebst Zinsen abgewiesen wurde. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Regensburg vom 16. Dezember 1991 hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage dahin abgeändert, daß die Klägerin an die Beklagten 24.270,12 DM nebst 6 % Zinsen vom 17. Januar bis 28. Februar 1989, 6,7 % Zinsen vom 1. März bis 30. Oktober 1989 und 4 % ab 1. November 1989 zu zahlen hat. 3 Im übrigen werden die Widerklage abgewiesen sowie Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin 91,6 % und die Beklagten 8,4 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 97,2 % sowie den Beklagten zu 2,8 % zur Last, die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zu 97,1 % und den Beklagten zu 2,9 %. Von Rechts wegen Tatbestand Die von den Beklagten zu 1 und 2 beerbte Elisabeth Sflm(Erblasserin) war Pächterin des landwirtschaftlichen Anwesens Gut Das mehrfach verlängerte Pachtver- hältnis lief zunächst bis 30. Juni 1992. Mit notariellem Vertrag vom 10. Januar 1983 verkauften die damaligen Eigentümer, Käthe und Hedwig das Gut an Alfons D( Dieser veräußerte es kurz darauf weiter an Konrad K| der es mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1986 seinerseits an die Klägerin weiterverkaufte. 4 i In dem ursprünglichen Pachtvertrag vom 30. Juni 1959 war vereinbart, daß dem Pächter die laufende Unterhaltung und die gewöhnliche Ausbesserung der Bauten und Anlagen auf seine Kosten obliege. Die darüber hinausgehenden Herstellungsarbeiten sollte der Verpächter tragen. Unter dem 20. Mai 1985 vereinbarten Konrad und Alfons DBS' ■■einerseits sowie die Erblasserin und der Beklagte zu 2 andererseits die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 31. Dezember 1986. Nach Ziffer II der Vereinbarung sollte die Frage, ob die Räumung und der Übergang der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt sind, abschließend von Alfons DJHHD persönlich beurteilt werden. Im Streitfall sollte das "Staatsministerium" entscheiden. Die bisherigen Pachtbedingungen wurden in Ziffer III aufgehoben und durch die in der Anlage beigefügten Regelungen ersetzt. Nach Ziffer IV hatte die Übergabe des Anwesens in jedem Fall zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn einerseits sowie Herrn DflBHHp andererseits zu erfolgen. Herr D^fBH^sollte prüfen und entscheiden, ob die in der Anlage unter Ziffer III genannten Voraussetzungen ("ordnungsgemäße Bewirtschaftung") erfüllt seien, damit die Vereinbarungen über die "ordnungsgemäße Bewirtschaftung" "nicht exzessiv zu Lasten der Familie S|^|^ ausgelegt werden, vielmehr Übergabe gemäß der unter Landwirten üblichen Handhabung erfolgt". Ziffer III der Anlage enthält unter der Überschrift "Ordnungsgemäße Bewirtschaftung" unter anderem folgende Regelung: "Gebäude und Betriebseinrichtungen sind ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Sämtliche Unterhaltsund Instandhaltungsaufwendungen für den Pachtgegenstand, die nicht Dach und Fach betreffen, trägt der Pächter. Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtgegenstand mindestens in dem Zustand zu 2 erhalten, wie er am 01.01.1985 ist. Bei Ablauf der Pacht muß die gewöhnliche Ausbesserung der Bauten und Anlagen (...) vorgenommen sein. Dazu gehören insbesondere ... (folgt Aufzählung der einzelnen Maßnahmen). Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird abschließend von Herrn Alfons DflHHHB entschieden. Im Streitfall entscheidet das Staatsministerium. " Diese Vereinbarungen waren der Klägerin bekannt. Sie sind Inhalt des von ihr abgeschlossenen Kaufvertrags geworden. Mit Nachtrag vom 18. Dezember 1986 zu dem Vertrag vom 20. Mai 1985 vereinbarten die Klägerin und die Erblasserin, das Pachtverhältnis zu dem 31. Dezember 1986 zu beenden und der Erblasserin bezüglich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Räumungsfrist bis zu dem 30. Juni 1987 einzuräumen. Bei Übergabe sollte festgehalten werden, ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1985 erfüllt sind, wobei die in diesem Zusammenhang Herrn Döblinger eingeräumten Befugnisse unberührt bleiben sollten. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 2. Januar 1987 einigten sich die Klägerin und die Erblasserin ferner darauf, daß die Klägerin ab 1. Januar 1987 die volle wirtschaftliche Verantwortung für das Gut übernimmt und der Beklagte zu 2 das Gut weisungsgemäß für sie verwaltet und bewirtschaftet. Die Vereinbarung vom 20. Mai 1985 nebst Anlage sollte weiter gelten. 6 Im Auftrag von Alfons erstellte der Sachver- ständige Wenk aufgrund einer am 1. und 2. Juli 1987 durchgeführten Besichtigung ein Gutachten über den Zustand des Wohnhauses und des Stallgebäudes, in dem er die rückständigen Instandhaltungsmaßnahmen auflistete und den Beseitigungsaufwand mit 23.146,89 DM bezifferte. Beauftragt von der Klägerin erstellte der Sachverständige aufgrund einer am 8. und 9. Mai 1988 durchgeführten erneuten Ortsbesichtigung am 18. Mai 1988 ein weiteres Gutachten, das über die im ersten Gutachten festgestellten Mängel hinaus die Erforderlichkeit weiterer Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Volumen von 101.930,84 DM bescheinigt. Die Klägerin beziffert die erforderlichen Instandsetzungskosten insgesamt auf 126.950,46 DM. Sie verlangt außerdem Ersatz der Sachverständigenkosten von 4.981,20 DM, eines entgangenen Gewinns aus verbrauchtem Kartoffelbrennkontingent in Höhe von 2.400 DM sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 4.990 DM und von 9.709,89 DM aus einbehaltener ZuckerrübenZahlung. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 149.031,55 DM läßt sie sich Gegenansprüche in Höhe von 59.256 DM anrechnen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 89.775,55 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Erblasserin hat Widerklage in Höhe von 34.716,85 DM nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 27.417,01 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. Januar 1989 verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erblasserin zur Zahlung von 80.532,92 DM nebst 4 % Zinsen seit 16. De- <2 zember 1988 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre in der Berufung gestellten Anträge auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Zahlung von Zinsen aus dem zuerkannten Widerklagebetrag in Höhe von 6 % vom 17. Januar 1989 bis 28. Februar 1989, 6,7 % vom 1. März 1989 bis 30. Oktober 1989 und 8 % seit 1. November 1989 weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß mit der von der Klägerin übernommenen Vereinbarung vom 20. Mai 1985 nebst Anlage dem Zeugen Entscheidung übertragen war, ob die Räumung und der Übergang der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt ist. Anlaß für diese Regelung sei gewesen, daß der Zeuge DflBHHPzwar nicht mehr Eigentümer war, der im Grundbuch eingetragene Käufer jedoch nur ein Strohmann für den Zeugen E^H|HIV?ewesen sei. Wegen dieser Verhältnisse habe EHHHHP sich die genannten Rechte Vorbehalten müssen, um bezüglich der Instandhaltung als wirtschaftlicher Eigentümer verbindliche Erklärungen abgeben zu können. Gleichzeitig habe die Erblasserin vor über- 8 höhten Ansprüchen seitens eines neuen Eigentümers geschützt werden sollen. Das Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß der Zeuge sich das erste Gutachten des Sachverständigen Wenk zu eigen gemacht hat, nach Einschaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, jedoch die Zahlung eines Betrages von 20.000 DM für ausreichend gehalten habe. Das Berufungsgericht meint aber, die dem Zeugen in der Vereinbarung vom 20. Mai 1985 eingeräumte Entscheidungsbefugnis habe nicht das Recht umfaßt, zur Höhe der bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe aufzuwendenden Kosten verbindliche Willenserklärungen abzugeben. Daß die Parteien sich hierüber geeinigt hätten, sei nicht bewiesen. Die Beklagten schuldeten daher Ersatz nicht nur für die im Erstgutachten des Sachverständigen Wenk aufgeführten Schäden, sondern auch für die im Zweitgutachten beschriebenen zusätzlichen Mängel. Dies ist materiell-rechtlich fehlerhaft. II. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die dem Zeugen eingeräumte Befugnis nicht auch das Recht umfaßte, zur Höhe der bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe aufzuwendenden Instandsetzungskosten verbindliche Willenserklärungen abzugeben, so rechtfertigt dies noch nicht den Schluß, die Beklagten schuldeten auch die im Zweitgutachten des Sachverständigen Wenk aufgeführten Instandhai 9 - tungsmaßnahmen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Erstgutachtens abgegebene Erklärung über den Umfang der für erforderlich gehaltenen Instandsetzungsarbeiten nicht verbindlich wäre. Dies hängt von dem Inhalt der dem Zeugen DflHHHI eingeräumten Befugnisse ab, den das Berufungsgericht nicht in vollem Umfang ermittelt hat. Die von diesem vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Vereinbarungen ist insoweit unvollständig geblieben. Schon aus diesem Grund hat das Urteil keinen Bestand, so daß es auf die Berechtigung der von der Revision erhobenen Rügen nicht mehr ankommt. III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879) und damit der Rechtsstreit zu einer abschließenden Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht allerdings gemäß § 326 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Instandhaltungsmaßnahmen zu. Die Erblasserin war verpflichtet, die Pachtsache nach Ablauf der mit Nachtragsvereinbarung vom 18. Dezember 1986 für die Räumung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bewilligten Frist zu dem 30. Juni 1987 im ordnungsgemäßen, d.h. renovierten, Zustand zu übergeben. Dieser Pflicht ist sie - unstreitig - nicht 10 nachgekommen. Ausbesserungsarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Soweit die Erblasserin die Pachtsache danach noch weiter genutzt hat, geschah dies gegen den mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 1987 ausdrücklich erklärten Widerspruch und läßt daher nicht den von der Revision gezogenen Schluß zu, die Leistungszeit sei für die Instandsetzungsarbeiten verschoben worden. Die Erblasserin befand sich daher mit diesen Arbeiten ab 30. Juni 1987 in Verzug. Der Umfang der nicht ausgeführten Instandsetzungsarbeiten ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Wenk vom 4. Juli 1987. Dieses Gutachten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Auftrag des Zeugen Döblinger aufgrund einer am 1. und 2. Juli 1987 durchgeführten Besichtigung "zur Feststellung rückständiger Mängel einschließlich Kostenermittlung zur Behebung dieser Baumängel" erstellt worden. Es enthält die im Nachtrag vom 18. Dezember 1986 vereinbarte, dem Zeugen D^HM bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorbehaltene Feststellung, "ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1985 erfüllt sind". Diese Feststellung ist für die Parteien verbindlich geworden. Dies ergibt eine Auslegung der zugrundeliegenden Vereinbarungen, die das Berufungsgericht insoweit nicht vorgenommen hat und die vom Revisionsgericht daher nachgeholt werden kann. Nach Ziffern II und IV der Vereinbarung vom 20. Mai 1985 sollte der Zeuge abschließend prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen der Ziffer III des An- I z hangs erfüllt sind. Nach Ziffer III des Anhangs waren Gebäude und Betriebseinrichtungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Sämtliche Unterhalts- und Instandhaltungsaufwendungen hatte der Pächter zu tragen, soweit sie nicht Dach und Fach betreffen. Der Pächter war darüber hinaus verpflichtet, den Pachtgegenstand mindestens in dem Zustand zu erhalten, wie er am 1. Januar 1985 war. In der Nachtragsvereinbarung vom 18. Dezember 1986 waren die Prozeßparteien sich darüber hinaus darüber einig, sofort nach Räumung, spätestens aber am 30. Juni 1987 festzuhalten, "ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1985 erfüllt sind", wobei die in diesem Zusammenhang dem Zeugen Döblinger zustehenden Befugnisse unberührt bleiben sollten. Damit sollte sichergestellt bleiben, daß die Ziffer III des Anhangs zur Vereinbarung vom 20. Mai 1985 durch einen späteren Grundstückserwerber, also die Klägerin, "nicht exzessiv zu Lasten der Familie sflHiausgelegt" wird, die Übergabe vielmehr gemäß der unter Landwirten üblichen Handhabung erfolgt. Aus diesem Grund war weiterhin vereinbart, daß die Übergabe allein zwischen der Pächterin und ihrem Sohn einerseits sowie dem Zeugen DlBHHHP andererseits zu erfolgen hatte. Vor diesem Hintergrund ergibt eine interessengerechte Auslegung der entsprechenden Klauseln, daß der Zeuge für die Klägerin verbindlich prüfen und erklären sollte, welche Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten nicht erfüllt worden sind. Er handelte dabei in Vollmacht der Klägerin. Lediglich im "Streitfall" sollte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheiden. Da die Übergabe allein zwischen der Pächterin und ihrem Sohn einerseits sowie dem Zeugen D^P~ I WKKKff andererseits erfolgen sollte und die Klägerin die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Vorausetzungen einer "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung" erfüllt seien, dem Zeugen übertragen hatte, kann unter "Streitfall" nur eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Übergabe zu beteiligenden Personen gemeint sein. Die Auffassung der Klägerin war insoweit im Verhältnis zur Erblasserin unbeachtlich. Ob essich bei dieser - den Streitfall betreffenden - Regelung um eine Schiedsgutachtenabrede entsprechend § 317 BGB handelt, kann offenbleiben. Kam es nämlich nicht zu einem "Streit" zwischen dem Zeugen DflHHIV und der Pächterseite oder wurde er - wie hier - gütlich beigelegt, sollten die von seiten der Pächterin nicht (mehr) beanstandeten Feststellungen des Zeugen DflUMH als entsprechende Erklärung der Klägerin verbindlich sein. Nicht verbindlich waren dagegen Erklärungen des Zeugen über die sich aus den Feststellungen ergebenden Konsequenzen, also darüber, ob und wie Mängel zu beseitigen sind oder hierfür Geldersatz zu leisten ist. Denn die dem Zeugen eingeräumte Vollmacht beschränkte sich auf die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und die Abgabe hierauf gerichteter verbindlicher Erklärungen gegenüber der Pächterin. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche aus dem festgestellten Zustand des Anwesens herzuleiten waren, blieb dagegen der Entscheidung der Klägerin überlassen. Die auf diesen Punkt beschränkte Auslegung des Berufungsgerichts ist fehlerfrei und deswegen für den Senat bindend. Die ihm von der Klägerin übertragene Prüfungsund Erklärungsbefugnis hat der Zeuge DfHHHV unter Zuhilfenahme des Sachverständigen Wenk ausgeübt. Nach den von dem Beru 13 - fungsgericht getroffenen Feststellungen hatte die Erblasserin den Feststellungen des Zeugen zwar zunächst widersprochen, sich dann jedoch mit einer Zahlung von 20.000 DM einverstanden erklärt. Daß die Klägerin mit diesem Betrag nicht zufrieden war, ist nicht von Bedeutung, weil es nicht darum geht, ob mit ihr über den für eine Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag Einigkeit erzielt wurde. Maßgebend ist vielmehr, daß die gemäß Nachtrag vom 18. Dezember 1986 spätestens am 30. Juni 1987 erforderliche Feststellung, ob und inwieweit die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Pächterin erfüllt waren, für die Klägerin von dem Zeugen getroffen worden war und der aufgrund des Widerspruchs der Erblasserin gegen das Gutachten zunächst entstandene Streit beigelegt wurde, ohne daß die Erblasserin ihre Einwände gegen die Feststellungen des Zeugen aufrechterhalten und irgendwelche von ihr nicht anerkannte Mängel bezeichnet hatte. Damit ist zwischen ihr und der Klägerin über den Bestand der in deren Namen durch den Zeugen festgestellten Instandhaltungsmängel eine Einigung erzielt worden. Sie machte eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entbehrlich und unterliegt auch keiner Unrichtigkeitskontrolle entsprechend § 319 BGB. Dieser Auslegung steht nicht, wie die Revisionsbeklagte meint, die Aussage des Zeugen entgegen, er habe sich nur in der Position des Vermittlers gesehen. Denn diese Erklärung bezieht sich lediglich auf die mit der Klägerin angestrebte Einigung über die Hohe des aufgrund seiner Feststellungen ins Auge gefaßten Geldersatzes, über die er - anders als über den Zustand des Anwesens - keine verbind- 14 liehe Erklärung abgeben konnte. Im übrigen wäre eine solche nachträgliche Selbsteinschätzung, die sich auf seine Feststellungen bezöge, für den objektiven Erklärungswert der vertraglichen Regelungen über seine Befugnisse auch unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Mit der Beseitigung der verbindlich festgestellten Mängel ist die Erblasserin mit Ablauf des 30. Juni 1987 in Verzug geraten. Eine Nachfristsetzung war entbehrlich, weil die Erblasserin die erforderlichen Arbeiten auch in der Folgezeit ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die entsprechende tatrichterliche Feststellung ist revisionsrechtlich fehlerfrei. Der nach § 326 BGB zu ersetzende Schaden beläuft sich der Höhe nach auf die von den Beklagten nicht bestrittene, vom Sachverständigen Wenk ermittelten Instandsetzungskosten von 23.146,89 DM. Daß die Parteien sich insoweit auf die Zahlung eines Betrages von nur 20.000 DM geeinigt hätten, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Außer den Instandsetzungskosten kann die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.200 DM, von Wasser- und Stromkosten sowie Kanalgebühren von 1.790 DM und von 9.709,89 DM für Zuckerrüben verlangen. Die Gesamtforderung beträgt damit 35.846,78 DM. Die Kosten für das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Wenk kann die Klägerin dagegen nicht ersetzt bekommen, weil sie zur Feststellung der Instandhaltungsaufwendungen nicht notwendig waren. Der Gesamtforderung stehen unstreitige Gegenansprüche in Höhe von 60.116,90 DM gegenüber, welche die Erblasserin in Höhe des die Klageforderung übersteigenden Betrages zu dem Gegenstand der Widerklage gemacht hat. Demgemäß ist die Klage abzuweisen und der Widerklage in Höhe von 24.270,12 DM stattzugeben. Diesen Betrag hat die Klägerin ab Rechtshängigkeit der Widerklage wegen Inanspruchnahme von Bankkredit zu verzinsen, und zwar mit 6 % vom 17. Januar 1989 bis 28. Februar 1989, mit 6,7 % vom 1. März 1989 bis 30. Oktober 1989 und mit 4 % ab 1. November 1989. Soweit die Klägerin die Höhe der Zinsen bestritten hat, ist ihr Vorbringen gegenüber der von der Erblasserin vorgelegten Bankbescheinigung unsubstantiiert. Soweit die Klägerin bestreitet, daß die Beklagte seit November 1989 Bankkredit in Höhe der geltend gemachten Forderung in Anspruch nehme, hat die Revision einen Nachweis für den be- haupteten Bankkredit nicht aufzuzeigen vermocht, so daß insoweit nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % geschuldet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hagen Vogt Wenzel