BGH · LwZR 5/08 vom 08.07.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
2 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des Klägers auf Räumung und Herausgabe durch Beschluss stattgegeben. Der Beklagte hat für die von ihm bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe und - nunmehr - nach Mitteilung der Anberaumung eines Räumungstermins durch den Gerichtvollzieher Vollstreckungsschutz durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. 3 Der Antrag des Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (Senat, Beschl. Eine Einstellung nach §719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht. Der Schuldner kann sich daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf einen unersetzlichen Nachteil berufen, wenn er im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt hat (BGH, Beschl. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, weil die Gründe, die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar waren oder glaubhaft gemacht werden konnten (BGH, Beschl. 6 a) Der Einwand des Beklagten, dass er den Antrag nach § 712 ZPO nicht mehr rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Berufung habe stellen können, weil das Berufungsgericht erst im Termin mitgeteilt habe, dass das Verfahren als zivilprozessualer Rechtsstreit zu führen sei, ist schon deshalb unbegründet, weil es für den Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Verfahrensart das Landwirtschaftsgericht entscheidet. 7 b) Andere Gründe dafür, dass es nicht möglich gewesen sei, den Antrag nach § 712 ZPO nicht zu stellen, trägt der Beklagte nicht vor.