BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 4/97
BESCHLUSS
vom 27. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
Gwendolyn
Beklagte, Widerklägerin und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
gegen
Rainer Z
WflBstraße
t
Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz s Rechtsanwälte
Dr. und
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. Februar 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
1. Die Beschwer der Beklagten aus dem Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Januar 1997 übersteigt 60.000 DM.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 66.276 DM festgesetzt .
3. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
3. Zivilsenats - Landwirtschafts-Senat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Januar 1997 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 31. Mai 1996 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe des ihm gehörenden Hofs, auf dem die Beklagte einen Reiterhof unterhält. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, keinen höheren Pachtzins als monatlich 1.477 DM zahlen zu müssen.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision.
II.
1. In Verfahren, in denen der Bestand und die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, bemißt sich die Beschwer nach § 8 ZPO. Dies gilt auch für Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (BGH, ürt. v. 1. April 1992,
XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359 = WM 1992, 1049; Senats-beschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256). Die "streitige Zeit" umfaßt im vorliegenden Fall den Zeitraum von der Klageerhebung (Juli 1995) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1955, V ZR 99/55, LM Nr. 4 zu § 8 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Pachtverhältnis im September und Oktober 1995 gekündigt.
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Damit besteht das Pachtverhältnis mangels anderer Anhaltspunkte gemäß § 594 a BGB wenigstens bis 31. Dezember 1997 fort, sofern es nicht befristet war oder vorher, wie das Berufungsgericht annimmt, einvernehmlich aufgehoben wurde. Die Beschwer aus dem angefochtenen Urteil übersteigt damit in jedem Fall 60.000 DM.
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 16 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO. Für die negative Feststellungswiderklage ist die Differenz zwischen dem von dem Kläger geltend gemachten monatlichen Pachtzins von 3.500 DM und dem von der Beklagten zugestandenen Betrag von 1.477 DM
(- 2.023 DM x 12) maßgebend.
3. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht, insbesondere es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse v. 24. August 1978, X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; v. 18. Februar 1982, VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455; v. 21. Juli 1988, VIII ZR 63/88, WM 1988, 1458; v. 28. März 1990,
XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = WM 1990, 998; v. 8. August 1991, I ZR 141/91, NJW 1992, 376 - BB 1991, 2114; v. 26. September 1991, I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 - MDR
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1992, 300? v. 3. Februar 1993, IV ZR 229/92, RuS 1993, 237 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 "Nachteil" Nr. 3 und v. 28. März 1996, I ZR 14/96, ZIP 1996, 885, sämtl. m.w.N? Beschl. v. 5. Juni 1996, VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner einen solchen Antrag zwar gestellt, die ihn rechtfertigenden Gründe aber - trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit - nicht vorgebracht hat (BGH, Beschl. v. 6. August 1991, XII ZR 17/91, BGHR ZPO §719 Abs. 2 - Schutzantrag 1). Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß dessen Interessen angemessen mitberücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist.
Zur Wahrung der eigenen Interessen reicht es nicht, daß der Schuldner im Berufungsverfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO erwirkt hat. Denn hierüber wird in der Regel nicht mündlich verhandelt. Außerdem wirkt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur für die Dauer des Berufungsverfahrens. Schließlich liefe die zeitliche Begrenzung des § 714 ZPO für den Schutzantrag nach § 712 ZPO ins Leere, wenn der Schuldner in der Revisionsinstanz unter denselben Bedingungen das gleiche Ergebnis durch einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO erreichen könnte (MünchKomm-ZPO/Krüger, § 719 Rdn. 13).
Es ist zweifelhaft, ob die Beklagte im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom
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7. Januar 1997 hat sie zwar "Vollstreckungsschutz" beantragt, sich hierbei aber nicht in erkennbarer Weise auch auf § 712 ZPO gestützt. Dies folgt aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8. Januar 1997, mit dem "klargestellt" wird, daß der Antrag "auch" auf die Vorschrift des § 721 ZPO gestützt wird und aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 10. Januar 1997, wonach die Beklagte im Verhandlungstermin Vollstreckungsschütz nur nach § 765 a ZPO begehrt hat.
Aber selbst wenn der unbestimmt gehaltene Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz im Interesse der Beklagten auch als ein Antrag nach § 712 ZPO auszulegen wäre, bliebe zweifelhaft, ob das Berufungsgericht sich hiermit im Rahmen seiner Begründung, der Beklagten "Vollstreckungsschutz, insbesondere nach § 721 ZPO" zu verweigern, überhaupt befaßt hat, so daß die Beklagte verneinendenfalls einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte stellen müssen (BGH, Beschl. v. 6. August 1991, XII ZR 17/91 aaO; MünchKomm-ZPO/Krüger, §712 Rdn. 2). Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung.
Denn die Zwangsvollstreckung kann jedenfalls deswegen nicht einstweilen eingestellt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Nach der von ihr im Berufungsverfahren nicht bestrittenen, durch Vorlage entsprechender Schreiben belegten Darstellung des Klägers wäre im Fall einer Räumung für eine Unterbringung der Beklagten und ihres Sohnes sowie der Pferde für die von
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ihr jetzt für notwendig erachtete Übergangszeit bis 1. Mai 1997 gesorgt.
zu dem
Hagen
Vogt
Wenzel