Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §S 281 Abs. 1, 591 b;
MAW S 15 e Abs. 1 F: 14. März 1990
Hat der Pächter einer Grünlandfläche ohne die erforderliche Zustimmung des Verpächters eine Milchaufgabevergütung beantragt und (bestandskräftig) erhalten, so muß er diese Vergütung nach S 281 Abs. 1 BGB an den Verpächter auskehren, soweit die aufgegebene Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtvertrages auf diesen übergegangen wäre.
Dieser Anspruch des Verpächters verjährt in 6 Monaten ab Rückgabe der Pachtsache (S 591 b BGB).
BGH, Urt. v. 25. April 1997 - LwZR 4/96 - OLG Köln
LG Bergisch Gladbach
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 4/96 URTEIL
Verkündet am:
25. April 1997 T o r k a , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Wilhelm vi
t
Beklagter und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
Gerda S
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"Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Schroth und Böhme
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 1996 aufgehoben und das Teilund Grundurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bergisch Gladbach vom 7. Juni 1995 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verpachtete dem Beklagten im Jahre 1964 eine ihr gehörende landwirtschaftliche Grünfläche, die sie vorher selbst milchwirtschaftlich genutzt hatte in der Größe von 5.42.01 ha. Dem Beklagten wurde im Jahre 1984 für
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seine Betriebsfläche von ca. 30 ha - darunter auch das Pachtland - eine Milchreferenzmenge zugeteilt. In den Jahren 1985 und 1986 gab er Teile des Pachtlandes zurück; dies betrug zuletzt noch 3.81.43 ha. Ohne Zustimmung der Klägerin stellte er am 9. März 1990 einen Antrag auf Zahlung einer Milchaufgabevergütung, die ihm mit Bescheid vom 25. Juni 1990 in Höhe von 158.609,60 DM bewilligt wurde. Nachdem er selbst den Pachtvertrag gekündigt hatte, gab er Ende November 1991 die restlichen Pachtflächen an die Klägerin zurück.
Die Klägerin hat mit der am 15. Januar 1993 eingereichten Stufenklage vom Beklagten Zahlung des auf die Pachtfläche entfallenden Teils der Milchaufgabevergütung verlangt. Nach rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung hat sie beantragt, ihn zur Zahlung von 22.314,08 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 21.153,81 DM nebst Zinsen und ferner "dem Grunde nach verurteilt, an die Klägerin eine weitere Zahlung zu leisten, die sich dann ergibt, wenn die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die er am 28. Februar 1990 bewirtschaftete, eine Größe von weniger als 28.59.93 ha hatte". Seine Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (Urteil veröffentlicht in AgrarR 1996, 304 ff).
Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsqründe
Die Revision hat Erfolg, die Klage ist unbegründet, weil der Klageanspruch verjährt ist.
1. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung desjenigen Teils der Milchaufgabevergütung, die auf die zuletzt noch bewirtschaftete Pachtfläche entfiel. Die flächenbezogene Milchreferenzmenge wäre bei Rückgabe des Pachtlandes automatisch auf die Klägerin übergegangen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß sie erst nach Beginn des Pachtvertrages zugeteilt worden sei. Der Beklagte habe den Antrag auf Milchaufgabevergütung nicht ohne Zustimmung der Klägerin stellen dürfen; er müsse deshalb in entsprechender Anwendung von § 281 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden die anteilige Milchaufgabevergütung an die Klägerin auskehren, die er für das bestandskräftige Erlöschen des Rechts auf abgabefreie Milchproduktion erhalten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch auch nicht verjährt.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 281 BGB sind rechtlich zutreffend.
a) Auch die Revision bezweifelt nicht, daß die dem Beklagten zugeteilte Milchreferenzmenge in Höhe eines auf die Pachtfläche bezogenen Anteils nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe der Pachtsache kraft Gesetzes ohne Maßnahme einer Behörde und ohne Willenserklärung der Betei-
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ligten auf die Klägerin übergegangen wäre (BVerwGE 84,
140 ff; BGHZ 114, 277, 282), und zwar, ohne daß dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts zustünde (vgl. BGHZ 115, 162, 166 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dies auch in den sog. "Altpachtfällen" gelte, in denen die Referenzmenge erst nach Beginn des Pachtverhältnisses zugeteilt wurde (vgl. BVerwG, RdL 1994, 81). Auch dies greift die Revision nicht an.
b) Ein solcher Referenzmengenübergang konnte bei Rückgabe der Pachtsache nicht mehr stattfinden, weil über den Antrag des Beklagten auf Zahlung einer sog. Milchaufgabevergütung nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit positiv bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juni 1990 entschieden worden war. Das hat zur Folge, daß die sog. Milchquote in Höhe der aufgegebenen Menge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt wurde (§ 15 e Abs. 1 MAW i.d.F. der Verordnung v. 14. März 1990, BGBl I, 471) und nicht mehr auf die Klägerin übergehen kann (BGHZ 118, 351, 353). Dann aber kommt es auch nicht mehr darauf an, ob öffentlich-rechtlich bei der Stücklandpacht, wie bei der Betriebspacht (vgl. dazu § 15 c Abs. 3 MAW i.d.F. v. 14. März 1990, aaO), eine Zustimmung des Verpächters erforderlich gewesen wäre. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. Juni 1995 (Az. 8 UE 917/91) zu § 3 Abs. 2 MAW (inhaltsgleich mit § 15 c Abs. 3 MAW) die Auffassung vertreten, das auf die Betriebspacht beschränkte Zustimmungserfordernis verstoße gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) des Grundgesetzes. Die Revision vertritt die gegenteilige
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Auffassung und hat auch die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeregt. Die angesprochene Rechtsfrage ist aber im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vom 25. Juni 1990 festgestellt hat und auch die Revision sie nicht in Zweifel zieht. Ein Referenzmengenübergang auf die Klägerin ist damit auf Dauer unmöglich geworden.
c) Die Referenzmenge ist der bei Pachtrückgabe "geschuldete Gegenstand" im Sinne von § 281 BGB. Sie ist eine subventionsähnliche abgabenrechtliche Bevorzugung (vgl.
BGHZ 115, 162, 167) und gehört damit zu den geldwerten Rechtsgütern, die auch als Vermögensgegenstände bezeichnet werden. Nach allen einschlägigen Definitionen (vgl. dazu Staudinger/Dilcher, BGB, 1995, vor § 90 Rdn. 3 ff; Palandt/ Heinrichs, BGB, 56. Aufl., Überblick vor § 90 Rdn. 2) ist sie mithin ein Gegenstand im Sinne des Gesetzes. Das stellt auch die Revision nicht in Frage.
Der Beklagte schuldete der Klägerin mit Rückgabe der Pachtsache auch den Übergang der Referenzmenge. Er mußte nämlich die Pachtgrundstücke in dem Zustand zurückgeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1; § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dazu gehört auch die Erhaltung der zugeteilten Referenzmenge, weil im Bereich der Milchwirtschaft der Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich von der damit verbundenen Milchquote abhängt (vgl. Faßbender/ Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 586 Rdn. 42, Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl.,
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§ 596 Rdn. 19; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB, 1995,
§ 586 Rdn. 36, § 596 Rdn. 34 und 35). Demgemäß hat der Senat auch bereits ausgesprochen, daß der Pächter von Grünland eine Milchaufgabevergütung privatrechtiich nicht ohne Zustimmung des Verpächters beantragen darf (BGHZ 118, 351). Richtig ist zwar, daß es in dem damals entschiedenen Fall um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ging und der einschlägige Pachtvertrag eine maßgebliche Klausel zur wesentlichen Änderung des Pachtlands (BGHZ aaO) enthielt. Soweit die Revision im vorliegenden Fall eine ähnliche Klausel und entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vermißt, ist das ohne Bedeutung. Der Senat hat bereits in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, daß schon nach dem Gesetz (§ 590 BGB) eine Änderung in der Bewirtschaftung, welche die öffentlich-rechtliche Befugnis zur abgabenfreien Milchverwertung in dem auf die Pachtfläche entfallenden Umfang für die Zukunft beseitigt, der Zustimmung des Verpächters bedürfe (BGHZ aaO, S. 353). Auch dort ging es nicht um eine Veränderung der körperlichen Beschaffenheit der Pachtsache selbst (z.B. Umbruch von Grünland in Ackerland), sondern um die Veränderung der Grünlandnutzung, die zunächst der Milcherzeugung und später der Rindermast diente. Entgegen der Auffassung der Revision wird die zivilrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit für die Beantragung einer MilehäufgäbeVergütung nicht durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier § 15 c Abs. 3 MAW) verdrängt. Der Senat hat vielmehr schon damals auf den öffentlich-rechtlichen Unterschied zwischen Betriebspacht und Teilpacht (vgl. § 15 c Abs. 3 MAW) hingewiesen, gleichzeitig aber ausgeführt, daß der Wegfall einer erforderichen Zustimmung des Verpächters bei Teilpacht das privatrechtli-
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che Zustimmungserfordernis unberührt lasse. Daran wird festgehalten. Die Revision verkennt insoweit schon, daß durch eine im Rang unter dem Gesetz stehende Rechtsverordnung nicht das sich aus einem förmlichen Gesetz, nämlich § 590 BGB, ergebende Zustimmungserfordernis beseitigt werden könnte (BVerfGE 8, 155, 169). Das Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (MAVG) enthält insoweit nicht einmal einen entsprechenden OrdnungsVorbehalt (vgl. BVerfGE 8, 155, 171; Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., Art. 80 Rdn. 14; Münch/Kunig, GG, 3. Aufl., Art. 80 Rdn. 3).
Die Anwendung von § 281 BGB auf den vorliegenden Fall scheitert schließlich nicht daran, daß der Übergang der Referenzmenge selbst nicht im strengen Sinne auf einer Leistung des Pächters beruht, die Milchquote vielmehr automatisch kraft Gesetzes auf den Verpächter übergeht (vgl. auch BGHZ 114, 277, 282). Der Referenzmengenübergang ist ein Annex der vom Pächter geschuldeten Leistung, nämlich der Rückgabe der Pachtsache (§ 596 Abs. 1 BGB), die er bis dahin ordnungsgemäß bewirtschaften mußte (§ 586 Abs. 1 Satz 3 BGB), was die Verpflichtung zur Erhaltung der Milchquote einschließt. Auf diese schuldrechtliche Verpflichtung insgesamt ist § 281 BGB anwendbar (vgl. BGHZ 75, 203, 206).
Zu Unrecht meint die Revision auch, die Milchaufgabevergütung sei kein Ersatz und keine Gegenleistung des Staates für die Aufgabe der Milchreferenzmenge, sondern ein Zuschuß für den Übergang zu einer anderen Produktion. Für diese Auffassung besteht kein Anhaltspunkt. Die Milchaufgabevergütung wird nach der Menge der aufgegebenen Referenz-
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menge berechnet und allein dafür gewährt, daß der Landwirt die Milcherzeugung endgültig aufgibt (§ 15 c Abs. 1 MAW i.d.F. der Verordnung v. 14. März 1990, aaO). Sie ist nicht davon abhängig, daß der Landwirt eine anderweitige Produktion auf nimmt. Es geht somit auch bei der Milehäufgabever-gütung im Verhältnis zu dem Verpächter um einen Fall schuldrechtlicher Surrogation, die den Zweck verfolgt, eine in der Sache unrichtige Verteilung von Vermögenswerten auszugleichen (vgl. Senatsurt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM BGB § 281 Nr. 1 a.E.). Es handelt sich dabei um den gesetzlich geregelten Fall einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGHZ 25, 1, 9). Sie ist nicht davon abhängig, daß der Schuldner die Unmöglichkeit seiner Leistung zu vertreten hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin vom Beklagten wegen pflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevergütung Schadensersatz fordern könnte.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin jedoch verjährt (§ 591 b BGB); der Beklagte kann die Leistung verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB). Unstreitig hat er die Pachtgrundstücke, auf die die Klägerin für ihren Ersatzanspruch abhebt, im November 1991 zurückgegeben; bei Einreichung der vorliegenden Klage am 15. Januar 1993 war die Sechsmonatsfrist ab Rückerhalt der Pachtsache (§ 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB) abgelaufen.
Das Berufungsgericht verneint eine Anwendung von S 591 b BGB, weil die "Verschlechterung” der Pachtsache nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern hinsichtlich ihrer rechtlichen Beziehungen eingetreten sei. Der kurzen Verjährungsfrist liege aber der Rechtsgedanke zugrunde, der Päch-
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ter könne sich alsbald nach Rückgabe der Pachtsache über deren Zustand vergewissern. Dieser Gedanke greife hier nicht.
Dem kann der Senat nicht folgen. § 591 b Abs. 1 BGB bezieht sich ganz allgemein auf alle Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache. Auch im Bereich des Kaufrechts hat der Senat Ansprüche auf das sog. Fehlersurrogat nach § 281 BGB der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB unterworfen (vgl. Senatsurt. v. 8. März 1991, V ZR 351/89, NJW 1991, 1675, 1676). Im Ansatz kann das auch hier nicht anders sein.
Der Senat sieht in der unerlaubten (ohne Zustimmung des Verpächters erfolgten) Nutzungsänderung (§ 590 Abs. 2 BGB) von Grünland durch Aufgabe der früher dort betriebenen Milchproduktion und dem Antrag auf Gewährung einer Milchaufgabevergütung unter Verfall der Anlieferungsreferenzmenge eine Verschlechterung der Pachtsache, die über die Pachtzeit hinaus die Art der Nutzung des Pachtobjekts maßgeblich beeinflußt und deren Wert entsprechend mindert, weil ein Bedarf für Grünland außerhalb der abgabefreien Milchwirtschaft kaum besteht (vgl. BGHZ 118, 351, 353 f.).
Ordnet man den vorliegenden Fall als unerlaubte Nutzungsänderung nach § 590 Abs. 2 BGB ein, so bedeutet dies gleichzeitig eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist.
Ein klassischer Fall der Verschlechterung der Pachtsache besteht gerade in der unerlaubten Nutzungsänderung nach § 590 BGB (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,
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2. Aufl., § 591 b Rdn. 7; Lange/Wulff/Lüdke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 591 b Rdn. 9; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 591 b Rdn. 1; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB, 1996, § 591 b Rdn. 5). Daß der hier zu beurteilende Sachverhalt auch von einer unerlaubten Aufgabe der Anlieferungsreferenzmenge geprägt ist, kann keinen erheblichen Unterschied bedeuten (vgl. auch Faßbender/Hötzel/Lukanow, aaO) . Es geht auch nicht um eine rechtliche Veränderung der Pachtsache im Sinne eines Rechtsmangels (wie das Berufungsgericht offenbar meint), sondern um die Einschränkung ihrer Nutzbarkeit in tatsächlicher Hinsicht als Grünland über das Ende der Pachtzeit hinaus, bedingt durch das Fehlen einer Milchreferenzmenge.
§ 591 b BGB verfolgt - wie die inhaltsgleiche Vorschrift des § 558 BGB im Mietrecht - das Ziel, möglichst rasch eine abschließende Klärung der gegenseitigen Ansprüche herbeizuführen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 2. Aufl., Kapitel VI Rdn. 2 und 3? BGB-RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., § 558 Rdn. 1; Erman/ Jendrek, BGB, 9. Aufl., § 558 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Voels-kow, 3. Aufl., § 558 Rdn. 1; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, aaO, Rdn. 1; Staudinger/Emmerich, BGB, 1995, § 558 Rdn. 2). Sie muß deshalb wie § 558 BGB in ihrem Anwendungsbereich nach ganz herrschender Meinung weit ausgelegt werden (vgl. BGHZ 98, 235, 237). Für die Regelung zu dem Beginn der Verjährungsfrist (S 591 b Abs. 2, § 558 Abs. 2 BGB) war die Überlegung maßgebend, erst nach Rückerhalt der Miet- oder Pachtsache könne man deren Zustand überprüfen. Dies rechtfertigt jedoch im Hinblick auf den dargestellten Gesetzeszweck nicht, die kurze Verjährungsfrist auf diejenigen Fäl-
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le zu begrenzen, in denen eine Veränderung der Pachtsache in ihrer natürlichen Beschaffenheit selbst stattgefunden hat. § 558 BGB wird auch auf Schadensersatzansprüche ausgedehnt, die darauf gestützt sind, daß es der Mieter vertragswidrig unterlassen hat, für die Mietsache eine Feuerversicherung abzuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1993, VIII ZR 193/62, NJW 1964, 545). Auch eine solche Unterlassung steht zwar im Zusammenhang mit dem eingetretenen Feuerschaden, verändert aber nicht den körperlichen Zustand der Mietsache. Ähnlich liegt es hier. Die Aufgabe der Milchreferenzmenge betrifft zwar nicht den physikalischen Zustand der Pachtsache, ist aber untrennbar mit der zugrundeliegenden Nutzungsänderung (Beendigung der Milchproduktion) verbunden, die in der Regel auch dem Verpächter nicht verborgen geblieben sein kann. Es trifft auch nicht zu, daß die dadurch bedingte Verschlechterung der Pachtsache dem Verpächter überhaupt nicht erkennbar wäre. Um die Anlieferungsreferenzmenge weiter nutzen zu können, bedarf es eines Nachweises. Die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über den Referenzmengenübergang war und ist vorgesehen (§ 9 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 MGV a.F. i.d.F. der Bekanntmachung v. 24. April 1991, BGBl I, 1035 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV i.d.F. der ÄnderungsVerordnung v. 24. März 1993,
BGBl I, 374). Die Klägerin hätte deshalb den fehlenden Referenzmengenübergang durchaus feststellen können.
Schließlich bleibt auf folgendes hinzuweisen: Auch der Beginn der kurzen kaufrechtlichen Verjährung (§ 477 Abs. 1 BGB) hängt von der Ablieferung bzw. der Übergabe der Kauf-sache ab, ausgehend von der Überlegung, daß von diesem Zeitpunkt an ihr Zustand untersucht werden könne. Ein Sach-
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mangel kann aber nicht nur in der natürlichen Beschaffenheit der Kaufsache liegen, sondern auch auf deren rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt zurückgehen, wenn diese Beziehungen in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (vgl. Senatsurt. v. 9. Juli 1976,
V ZR 256/75, WM 1976, 1035; v. 22. Februar 1991,
V ZR 299/89, BGHR BGB, §§ 459 ff, Konkurrenzen 3), z.B. die Bebaubarkeit eines Grundstücks betreffen. Es käme deshalb zu einem Wertungswiderspruch mit dem Kaufrecht, wollte man die kurze Verjährung des Klageanspruchs deshalb ablehnen, weil die Verschlechterung der Pachtsache auch auf deren rechtlichen Beziehungen hinsichtlich der Referenzmenge beruht .
4. Ist mithin der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines entsprechenden Anteils der Milchaufgabevergütung insgesamt verjährt, so kann der Senat die Klage ganz abweisen und zwar auch insoweit als das Berufungsgericht das Grundurteil des Amtsgerichts bestätigt hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden Form überhaupt zulässig gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.
1 ZPO.
Hagen
Vogt
Wenzel