BGH · LwZR 4/09 vom 27.11.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 je 4%, der Beklagte zu 3 trägt 92% (§§ 97 Abs.1, 100 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht zulässig, weil nicht dargelegt worden ist, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 2 Die Beschwerde des Beklagten zu 3 ist unbegründet.

Schlagwörter

Oldenburg€BeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 4/09 27. November 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Rukwied beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 je 4%, der Beklagte zu 3 trägt 92% (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 € im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 und 115.000 € im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3. Gründe: 1 Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht zulässig, weil nicht dargelegt worden ist, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten zu 1 und 2 haf- -3- ten nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur für die in dem Zeitraum vom 22. September 2006 bis zu dem 20. Oktober 2006 eingetretenen Schäden. Dass diese den Betrag von 20.000 € überschreiten, liegt fern und ist von ihnen auch nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden. Der Senat schätzt die Beschwer auf 10.000 €. 2 Die Beschwerde des Beklagten zu 3 ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 ZPO). Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 - Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 -