BGH · LwZR 4/07 vom 23.11.2007
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ob die außerordentliche Kündigung wegen vertragswidriger Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in der Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Aufl., § 543 Rdn. 68, 70), oder - wie es vormals zu § 553 BGB a.F. angenommen wurde -die unrechtmäßige Gebrauchsüberlassung bereits für sich allein der wichtige, die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Grund ist (so MünchKomm-BGB/Schilling, 4. 2007, § 543 Rdn. 80) ist streitig und bisher noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die für die Kündigung benannten Gründe von der Klägerin nur vorgeschoben wor-