BGH · LwZR 3/07 vom 23.11.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 2007 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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RechtHinweisAufrechnungBerufungsgerichtKoblenzKläger

Volltext der Entscheidung

LwZR 3/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 23. November 2007 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Siebers beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssachen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argumenten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht", dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen des Klägers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte Aufrechnung unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein Guthaben zugunsten des Klägers ausweise. Denn auf diesen Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand falsch aufgenommen haben könnte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,74 €. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 06.04.2005 -12 Lw 11/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 651/05 Lw -