BGH · LwZR 1/95 vom 08.12.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Hat jemand ohne Rechtsgrund die Schulden eines anderen getilgt, so kann der Schuldner gegen den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht einwenden, er sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen -hat die Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Teilurteil vom 14. Mit der Revision wendet sich der Kläger dagegen nur noch insoweit, als das Oberlandesgericht einen Anspruch hinsichtlich der für das Haus IflIHHHHi erbrachten Leistungen verneint hat, und verfolgt seinen Zahlungsantrag (50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Entscheidunqsgründe Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe Vertragliche Absprachen nicht behauptet und es komme damit als Anspruchsgrundlage allein § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Es geht davon aus, daß der Kläger in erheblichem Maße Leistungen für den Kauf des Hauses durch seinen Vater und für die nachfolgende Renovierung aufgewendet habe. Der Beklagte sei aber hinsichtlich dieser Aufwendungen nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kläger habe in erheblichem Maße Leistungen durch Zahlungen zu Lasten des auf seinen Namen lautenden Kontos "für den Kauf des Hauses iflHHHHP durch den Beklagten und für die nachfolgende Renovierung aufgewandt", ist diese Darlegung ungenau und wird nur hinsichtlich eines Betrages von 38.694,13 DM dahin präzisiert, der Kläger habe insoweit ein vom Beklagten Danach handelte es sich bei dem Betrag von 38.694,13 DM um ein vom Beklagten zu dem Ausbau des Hauses auf genommenes Darlehen. Bei dem vom Berufungsgericht erwähnten Leistungen zu dem Kauf des Hauses ist ersichtlich in erster Linie ein Betrag von 30.000 DM gemeint, der - wie das Landwirtschaftsgericht angenommen hat -vom Konto des Klägers an den Verkäufer B^Hl auf die Kaufpreisschuld des Beklagten zu dem Erwerb des Anwesens gezahlt wurde. Insoweit hat er durch seine Leistungen Schulden des Beklagten getilgt, die damit erloschen sind. Von diesem Ausgangspunkt aus sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Bereicherungswegfall (§ 818 Abs.3 BGB) schon im Ansatz verfehlt. auch § 267 Abs. 1 BGB), so besteht die dadurch bewirkte Bereicherung (Wegfall der Schuld) unverändert fort; in diesen Fällen kommt deshalb eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. vom Beklagten auf seine Tochter und das ihm verbliebene Altenteilsrecht, das er nicht nutze. Es ist schon nicht sicher, ob das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger die erwähnten Zahlungen auf Schulden des Beklagten geleistet hat, oder dies nur unterstellt.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 818 Abs. 3 Hat jemand ohne Rechtsgrund die Schulden eines anderen getilgt, so kann der Schuldner gegen den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht einwenden, er sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). BGH, Urt. vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95 - OLG Celle AG Winsen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 1/95 URTEIL Verkündet am: 8. Dezember 1995 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Willi K Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen Wilhelm K Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Schroth und Andreae für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen -vom. 12. Januar 199 5 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Zahlungsanspruch des Klägers wegen Aufwendungen für das Haus Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von seinem Vater, dem Beklagten, Ersatz in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen. Er hat diesen Anspruch mit Aufwendungen für verschiedene Häuser in MI 3 nämlich in erster Linie mit Ausbaukosten für das Haus ngpgp (1975 bis 1977), hilfsweise mit Erwerbsund Ausbaukosten für ein Vierfamilienhaus (1971 bis 1974) und ganz hilfsweise mit Ausbaukosten für einen Bullenstall (1970) begründet. Er hat behauptet, die Aufwendungen gemacht zu haben, weil er nach einem Versprechen seines Vaters Erbe des Landwirtschaftsbetriebes habe werden sollen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen -hat die Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Teilurteil vom 14. Juli 1994 insoweit zurückgewiesen, als er Zahlung von 50.000 DM für den Ausbau des Hauses be~ gehrt hat und schließlich mit dem angefochtenen Schlußurteil die Klageabweisung auch im übrigen bestätigt. Mit der Revision wendet sich der Kläger dagegen nur noch insoweit, als das Oberlandesgericht einen Anspruch hinsichtlich der für das Haus IflIHHHHi erbrachten Leistungen verneint hat, und verfolgt seinen Zahlungsantrag (50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Dezember 1992) weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsgründe Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 4 I. ■ Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe Vertragliche Absprachen nicht behauptet und es komme damit als Anspruchsgrundlage allein § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Es geht davon aus, daß der Kläger in erheblichem Maße Leistungen für den Kauf des Hauses durch seinen Vater und für die nachfolgende Renovierung aufgewendet habe. Unter anderem habe er ein vom Beklagten aufgenommenes Darlehen durch Zahlung von 38.694,13 DM abgelöst. Der Beklagte sei aber hinsichtlich dieser Aufwendungen nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Er sei nicht mehr Eigentümer des Grundstücks , nachdem er dieses an sei- ne Tochter Ursula übertragen habe. Insoweit sei ihm nur das eingeräumte Altenteil verblieben, das er aber nicht nutze und aus dem er auch keine geldwerten Vorteile ziehe. Er wohne vielmehr auf der Hofstelle wo ihm auch nur ein Wohnrecht zustehe. Der Beklagte handle auch nicht treuwidrig, wenn er seine Tochter nicht in Anspruch nehme. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kläger habe in erheblichem Maße Leistungen durch Zahlungen zu Lasten des auf seinen Namen lautenden Kontos "für den Kauf des Hauses iflHHHHP durch den Beklagten und für die nachfolgende Renovierung aufgewandt", ist diese Darlegung ungenau und wird nur hinsichtlich eines Betrages von 38.694,13 DM dahin präzisiert, der Kläger habe insoweit ein vom Beklagten 5 aufgenommenes Darlehen abgelöst. Insgesamt lassen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts nur im Zusammenhang mit Tatbestand und Entscheidungsgründen des erstinstanzlellen Urteils verstehen, auf die das Berufungsgericht (über das frühere Teilurteil) Bezug nimmt. Danach handelte es sich bei dem Betrag von 38.694,13 DM um ein vom Beklagten zu dem Ausbau des Hauses auf genommenes Darlehen. Bei dem vom Berufungsgericht erwähnten Leistungen zu dem Kauf des Hauses ist ersichtlich in erster Linie ein Betrag von 30.000 DM gemeint, der - wie das Landwirtschaftsgericht angenommen hat -vom Konto des Klägers an den Verkäufer B^Hl auf die Kaufpreisschuld des Beklagten zu dem Erwerb des Anwesens gezahlt wurde. Der Kläger begründet einerseits mit der Kaufpreiszahlung und andererseits mit der Darlehenszahlung den von ihm geltend gemachten Teilbetrag. Insoweit hat er durch seine Leistungen Schulden des Beklagten getilgt, die damit erloschen sind. Die Bereicherung des Beklagten besteht darin, seiner Schulden ledig zu sein. Von diesem Ausgangspunkt aus sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Bereicherungswegfall (§ 818 Abs. 3 BGB) schon im Ansatz verfehlt. Ob - wie die Revision geltend macht - der Beklagte einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 4, § 292 BGB unterliegt, mag zweifelhaft sein. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Hat der Kläger durch von ihm erbrachte Zahlungen den Beklagten von seiner Verbindlichkeit befreit (vgl. auch § 267 Abs. 1 BGB), so besteht die dadurch bewirkte Bereicherung (Wegfall der Schuld) unverändert fort; in diesen Fällen kommt deshalb eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHZ 56, 317, 322; BGH, Urteile v. 6 21. Mai 1971, V ZR 17/69, WM 1971, 1202, 1204; v. 18. April 1985, VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700 m.w.N.; BVerwGE 28, 68, 75; Joerges in AK BGB § 818 Rdn. 59; BGB-RGKR/Heiman/ Trosien, 12. Aufl., § 818 Rdn. 33; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 818 Rdn. 36 und 38; MünchKoinm-BGB/Lieb, 2. Aufl., § 818 Rdn. 77 m.w.N.; Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl., § 818 Rdn. 38; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 818 Rdn. 67; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearbeitung, § 818 Rdn. 35). Irrelevant sind damit die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Übertragung des Grundstücks IflHl mmmmt. vom Beklagten auf seine Tochter und das ihm verbliebene Altenteilsrecht, das er nicht nutze. Nicht das Grundstück ist Gegenstand der Bereicherung, sondern die Befreiung von der Kaufpreis- und Darlehensschuld. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist schon nicht sicher, ob das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger die erwähnten Zahlungen auf Schulden des Beklagten geleistet hat, oder dies nur unterstellt. Vor allem aber ist zwischen den Parteien streitig, ob der Be- 7 klagte hilfsweise erfolgreich mit einem Ersatzanspruch wegen unberechtigter Veräußerung von Inventar aufrechnen konnte, wovon das Landwirtschaftsgericht ausgegangen ist. Hagen Vogt Wenzel