BGH · LwZR 1/91 vom 13.12.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klager wird das Urteil des 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht hat auf das Rechtsmittel der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Februar 1991 hat es die Beschwer der Kläger sodann auf 90.000 DM festgesetzt. Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe eines Hofes. Da das Urteil nach der gemäß § 319 ZPO berichtigten Festsetzung der Beschwer auf 90.000 DM der Revision unterliegt,- ist gemäß § 543 Abs, 2 ZPO ein Tatbestand als maßgebliche Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils (§ 561 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Fehlt der Tatbestand, so ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben (st.Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Anschluß an BGHZ 73, 248).

Zitierte Normen

Schlagwörter

TatbestandZPOBerufungsurteilKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 1/91 URTEIL Verkündet am: 13. Dezember 1991 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Walter und Erna Hl tstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klaus-Dieter N< fstraße f, Bi Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und v. I cJ It Der Bundesgerichtshof - Senat für Landwirtschafts-” Sachen - hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt sowie die ehrenamtlichen Richter Komp und Dahm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klager wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht hat auf das Rechtsmittel der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beschwer der Kläger hatte es zunächst auf 15.000 DM festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluß vom 5. Februar 1991 hat es die Beschwer der Kläger sodann auf 90.000 DM festgesetzt. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. 3 Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe eines Hofes. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Da das Urteil nach der gemäß § 319 ZPO berichtigten Festsetzung der Beschwer auf 90.000 DM der Revision unterliegt,- ist gemäß § 543 Abs, 2 ZPO ein Tatbestand als maßgebliche Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils (§ 561 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Fehlt der Tatbestand, so ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben (st.Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Anschluß an BGHZ 73, 248). Von einer Aufhebung kann allerdings abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht seiner Aufgabe im Einzelfall trotz Fehlens eines Tatbestandes gerecht werden kann, weil keine Zweifel bestehen, auf welchem Sachverhalt das angefochtene Urteil beruht, der Sachund Streitstand sich etwa aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang.ergibt (vgl. BGH, Urteile v. 25. Mai 1983, VIII ZR 16/81, NJW 1983, 2250 und v. 12. Februar 1988, V ZR 275/86). So liegt hier der Fall jedoch nicht. 4 Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klüger zur fristlosen Kündigung eines Pachtvertrages aufgrund bestimmter Ereignisse. Hierzu werden u.a. von den Revisionsklägern Verfahrensrügen erhoben, deren Prüfung die konkrete Festsetzung des der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenvortrages voraussetzt. Sollte das Berufungsgericht - wie die Kläger rügen - wesentliche Tatumstände nicht berücksichtigt und dementsprechend auch angetretene Beweise nicht erhoben haben, so kann über die entsprechenden Rügen ohne Kenntnis vom maßgeblichen und festgestellten Sachverhalt nicht entschieden werden. Dem Berufungsurteil ist aber eine ausreichende tatsächliche Beurteilungsgrundlage nicht zu entnehmen. Hagen Linden Vogt