BGH · LwZR 1/10 vom 26.11.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 2010 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur umstritten (siehe MünchKomm-BGB/Joost, 5. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn dieser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrechtlich ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstücken auszugehen, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug keinen Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angebo-ten hat, sie habe die Flächen vom 1.

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BGBFlächeZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 1/10 vom 26. November 2010 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur umstritten (siehe MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., Rn. 32 mwN einerseits und Staudinger/Bund, BGB [2007], § 854 Rn. 24 ff. mwN andererseits). Aber sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn dieser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrechtlich ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstücken auszugehen, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug keinen Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angebo-ten hat, sie habe die Flächen vom 1. September 2004 bis zu dem 30. Juni 2005 selbst genutzt. Demgemäß verweist sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung lediglich auf diesbezüglichen beweisbewehrten Vortrag, den sie in der ersten Instanz gehalten hat. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 32.185 € (89.4041 ha aberkannter Fläche x 450 € Zahlungsanspruch pro Hektar, davon 80 % wegen Feststellungsklage. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 Lw 8/08 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 U 32/09 (Lw) -