BGH · LwZR 1/10 vom 26.11.2010
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Leitsatz / Zusammenfassung
November 2010 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur umstritten (siehe MünchKomm-BGB/Joost, 5. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn dieser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrechtlich ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstücken auszugehen, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug keinen Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angebo-ten hat, sie habe die Flächen vom 1.