BGH · LwZR 14/96 vom 25.04.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

LwAnpG § 51 Ist der Kreispachtbetrieb infolge Eigentumsverzichts in Volkseigentum übergegangen und nach dem Vermögens-gesetz zurückübertragen worden, stehen dem Eigentümer wegen der Verschlechterung der Pachtsache keine Ersatzansprüche gegen die LPG zu. Der Bundesgerichtshof, Senat für LandwirtschaftsSachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. genüber dem Rat des Kreises den Verzicht auf das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Grundstück. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Abriß einer Scheune in Höhe von 7.650 DM mit der Behauptung, die Beklagte habe das Bauwerk durch unzureichende Abdichtung des Daches verkommen lassen. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach den von dem Senat für die Kreispachtverhältnisse entwickelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 ff). Juli 1965 durch den von dem Kläger erklärten Verzicht auf das Eigentum kraft Gesetzes erloschen, jedenfalls aber einvernehmlich aufgehoben worden sei. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Voraussetzungen, unter denen der Senat in den sog. Nach dem - von der Beklagten nicht bestrittenen (vgl. März 1996, V ZR 302/94, WM 1996, 1374, 1375) - Vortrag des Klägers ist das von der Beklagten bewirtschaftete Grundstück nebst Gebäuden nach dem von dem Rat des Kreises genehmigten Eigentumsverzieht gemäß § 310 Abs. 2 ZGB in Volkseigentum übergegangen (vgl. Dies hatte zur Folge, daß zwischen dem Kläger und dem Rat des Kreises bestehende Pachtverhältnis (BGHZ 127, 297, 312) durch sog. März 1988 die Übergabe des Grundstücks an den Rat der Gemeinde erfolgen sollte. Darüber hinaus bestünde aber auch kein für eine Abtretung durch den Landkreis entsprechend den vom Senat entwik-kelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 ff) in Betracht kommender Schadensersatzanspruch, weil das ursprüngliche Nutzungsverhältnis zwischen dem Rat des Kreises und der Beklagten durch die Überführung des Privateigentums an den von der LPG bewirtschafteten Flächen und Gebäuden in Volkseigentum ebenfalls gegenstandslos geworden, also erloschen ist (vgl. Es konnte daher auch nicht mit der Rückführung des Grundstückseigentums gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1 VermG auf den Kläger übergehen, wie die Revision unzutreffend meint. Umgekehrt ist es nicht unbillig, den Kläger aufgrund seines Verzichts auf das Eigentum anders zu behandeln als diejenigen Eigentümer von Kreispachtbetrieben, die auf ihr Eigentum nicht verzichtet haben.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: LwAnpG § 51 Ist der Kreispachtbetrieb infolge Eigentumsverzichts in Volkseigentum übergegangen und nach dem Vermögens-gesetz zurückübertragen worden, stehen dem Eigentümer wegen der Verschlechterung der Pachtsache keine Ersatzansprüche gegen die LPG zu. BGH, Urt. vom 25. April 1997 - LwZR 14/96 - OLG Naumburg AG Wernigerode BUNDESGERICHTSHOF 0 IM NAMEN DES VOLKES LwZk 14/96 URTEIL Verkündet am: 25. April 1997 T o r k a Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Joachim Lai H^l^straße fli, Af Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen LPG DflHB-StflV i. L., vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. Otto Lü^BI, BflH) See %, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für LandwirtschaftsSachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Schroth und Böhme für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Pachtvertrag vom 12. Juli 1965 übergab der Onkel des Klägers (im folgenden: Erblasser) seinen landwirtschaftlichen Betrieb dem Rat des Kreises Ha^HHHB zur Nutzung. Der Pächter verpflichtete sich ü.a. zur laufenden Instandhaltung aller gepachteten Baulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie zu dem Ersatz aller durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden. Der Rat des Kreises übergab den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Bewirtschaftung. Am 30. November 1975 verstarb der Erblasser und wurde von dem Kläger beerbt. Dieser erklärte am 16. März 1988 ge- 3 genüber dem Rat des Kreises den Verzicht auf das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Grundstück. Der Rat des Kreises genehmigte diesen Verzicht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 teilte der Landkreis dem Kläger mit, daß der Nutzungsvertrag mit Wirkung vom 30. Juni 1991 aufgehoben werde. Durch Bescheid vom 30. September 1992 erhielt der Kläger sein Eigentum aufgrund der Vorschriften des Vermögensgesetzes zurückübertragen. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Abriß einer Scheune in Höhe von 7.650 DM mit der Behauptung, die Beklagte habe das Bauwerk durch unzureichende Abdichtung des Daches verkommen lassen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision. Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach den von dem Senat für die Kreispachtverhältnisse entwickelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 ff). Es vertritt die Auffassung, daß der Pachtvertrag vom 12. Juli 1965 durch den von dem Kläger erklärten Verzicht auf das Eigentum kraft Gesetzes erloschen, jedenfalls aber einvernehmlich aufgehoben worden sei. Durch die Rückübertragung sei er nicht wieder aufgelebt. S 17 Satz 5 VermG finde keine Anwendung. Der Kläger 4 u könne wirtschaftlich nicht anders gestellt werden als jeder andere Restitutionsberechtigte. Zumindest könne bei vorliegender Fallgestaltung nicht davon ausgegangen werden, daß die Kündigung des Kreispachtvertrages durch den Landkreis konkludent zugleich die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche beinhalte. Dies hält der Revision stand. II. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Voraussetzungen, unter denen der Senat in den sog. Kreispachtfällen dem Eigentümer einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hat, nicht erfüllt sind. Nach dem - von der Beklagten nicht bestrittenen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29. März 1996, V ZR 302/94, WM 1996, 1374, 1375) - Vortrag des Klägers ist das von der Beklagten bewirtschaftete Grundstück nebst Gebäuden nach dem von dem Rat des Kreises genehmigten Eigentumsverzieht gemäß § 310 Abs. 2 ZGB in Volkseigentum übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590). Dies hatte zur Folge, daß zwischen dem Kläger und dem Rat des Kreises bestehende Pachtverhältnis (BGHZ 127, 297, 312) durch sog. Konfusion beendet wurde (Posch ins Zivilrecht, Lehrbuch I, S. 239). Dabei ist es unerheblich, daß nach dem Genehmigungsschreiben des Rates des Kreises vom 17. März 1988 die Übergabe des Grundstücks an den Rat der Gemeinde erfolgen sollte. Denn beide Behörden waren im "Linienprinzip" nachgeordnete örtliche Organe des Staates der DDR (vgl. BGHZ 127, 285, 289). 5 Das Pachtverhältnis lebte mit der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides nicht wieder auf. Die insoweit allein in Betracht kommende Bestimmung des § 17 Satz 5 VermG betrifft nur natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen, nicht dagegen staatliche Behörden oder kommunale Körperschaften (Kimmei/ Petter, Offene Vermögensfragen, § 17 VermG Rdn. 20). Sie soll im übrigen den redlichen Nutzer schützen, nicht aber dem Restitutionsberechtigten einen Abwicklungsanspruch gegen den Landkreis als untere Verwaltungsbehörde nach § 51 LwAnpG (BGHZ 121, 88, 90; 127, 297, 318) verschaffen. Darüber hinaus bestünde aber auch kein für eine Abtretung durch den Landkreis entsprechend den vom Senat entwik-kelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 ff) in Betracht kommender Schadensersatzanspruch, weil das ursprüngliche Nutzungsverhältnis zwischen dem Rat des Kreises und der Beklagten durch die Überführung des Privateigentums an den von der LPG bewirtschafteten Flächen und Gebäuden in Volkseigentum ebenfalls gegenstandslos geworden, also erloschen ist (vgl. Posch, aaO). Es konnte daher auch nicht mit der Rückführung des Grundstückseigentums gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1 VermG auf den Kläger übergehen, wie die Revision unzutreffend meint. Darauf, daß der Landkreis ihm einen Schadensersatzanspruch abtritt, der dem Rat des Kreises aus der Überlassung des Volkseigentums möglicherweise erwachsen wäre, hat der Kläger keinen Anspruch. Abgesehen davon, daß der Landkreis zu einer derartigen Abtretungserklärung gar nicht befugt wäre, ist sie auch weder ausdrücklich noch stillschweigend abgegeben worden. 6 n i Das Ergebnis ist nicht unbillig. Es besteht kein Grund, den Kläger gegenüber anderen Restitutionsberechtigten, deren Grundstücke infolge erklärten Eigentumsverzichts in Volkseigentum übernommen wurden (vgl. Fieberg/Meyer-Seitz, VermG, § 7 Rdn. 2; Säcker/Busche, Vermögensrecht, 1995, § 7 Rdn. 2), zu privilegieren. Umgekehrt ist es nicht unbillig, den Kläger aufgrund seines Verzichts auf das Eigentum anders zu behandeln als diejenigen Eigentümer von Kreispachtbetrieben, die auf ihr Eigentum nicht verzichtet haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Vogt Wenzel