BGH · LwZR 12/95 vom 09.11.1996

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

September 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 15.400 DM abgewiesen und die Sache wegen eines Teilbetrages von 23.300 DM an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. a) der Verpächter der Vornahme binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige schriftlich zugestimmt hat und beide Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben, ob und inwieweit der Verpächter bei Pachtende dem Pächter seine Aufwendungen zu erstatten hat oder In diesem Fall ist ein Aufwendungsersatz, ausgeschlossen und der Pächter ist berechtigt, die von ihm angebrachten Einrichtungen bei Pachtende aus der Pachtsache wegzunehmen. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Teilurteil die Widerklage hinsichtlich der Positionen 1 bis 3, 6 bis 12 in vollem Umfang und hinsichtlich der Position 4 in Höhe eines Teilbetrages von 23.300,00 DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil in Höhe des Teilbetrages von 23.300 DM aufgehoben und die Sache insoweit an das Land-wirtschaftsgericht zurückverwiesen. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Beklagte mehrfach unter Beweis gestellt, daß der Kläger über sämtliche streitgegenständlichen Arbeiten, also auch über die hier maßgeblichen Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, im vorhinein informiert worden sei und sich hiermit einverstanden erklärt habe. Das Berufungsurteil hat auch insoweit keinen Bestand, als das Berufungsgericht das die Widerklage hinsichtlich der Position 4 in Höhe eines Teilbetrages von 23.300 DM abweisende Urteil des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen hat. Daß das Berufungsgericht das angefochtene Urteil insoweit nicht für "nachvollziehbar" begründet und eine weitere Dies schließt es aus, einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts zur Grundlage einer auf § 539 ZPO gestützten, das erstinstanzliche Urteil aufhebenden und die Sache zurückverweisenden Entscheidung zu machen. Das Berufungsgericht verneint weiterhin einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Positionen 2 (Neueinsaaten), 3 (NährstoffVersorgung) und 7 (Spalten im Kuhstall). haltung, die nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Vertrages dem Beklagten obliegen. Handelte es sich aber um normale Bewirtschaftungsmaßnahmen und Unterhaltungsaufwendungen im Sinne der genannten vertraglichen Bestimmungen, kommt ein Anspruch nach § 13 des Vertrages nicht in Betracht. Hinsichtlich der Positionen 9 (Güllevorgrube) und 12 (Güllekanal) hält das Berufungsgericht die Widerklage mangels näherer Substantiierung und Zuordnung nicht für nachvollziehbar. Jedenfalls sind auch hier die Voraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 des Vertrages nicht gegeben (siehe V). Das Berufungsgericht hält schließlich die Widerklage hinsichtlich der Position 10 (Wasserversorgung) für nicht schlüssig, weil die Voraussetzungen eines insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 des Vertrages nicht gegeben seien. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob durch das behauptete Einverständnis des Klägers das Schriftformerfordernis sowohl für zusätzliche Vereinbarungen als auch für die Abänderung der Schriftformbestimmung nach § 21 Abs. 1 des Vertrages aufgehoben wurde, kommt es daher nicht an. Denn die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Kläger sich nicht nur mit der Durchführung der Arbeiten einverstanden erklärt, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet hat, dem Beklagten seine Aufwendungen bei Pachtende zu erstatten. Denn die Feststellungen des Gutachterausschusses, daß eine Maßnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der nachhaltigen Rentabilität des Betrie bes geeignet erscheint, hat nach § 13 des Vertrages noch nicht die Verpflichtung zur Folge, die Aufwendungen zu ersetzen. Der Pächter ist in diesem Fall nur be rechtigt, auf Verlangen des Verpächters auch verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen bei Pachtende aus der Pachtsache wegzunehmen.

Schlagwörter

BerufungsgerichtMaßnahmeWiderklagePositionAufwendungKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 12/95 URTEIL Verkündet am: 2 9. November 1996 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Johannes K( Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin gegen Dr. Dr. Otto t Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Komp und Gose für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 15.400 DM abgewiesen und die Sache wegen eines Teilbetrages von 23.300 DM an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Mit schriftlichem Vertrag vom 25. März 1987 verpachtete der Kläger dem Beklagten seinen landwirtschaftlichen Betrieb. § 13 Abs. 1 des Vertrages lautet: "Der Pächter ist berechtigt, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen des Pachtgegenstandes zu verbessern und neue zu schaffen. Voraussetzung ist, daß der Pächter dem Verpächter vor der Vornahme schriftlich Anzeige macht und a) der Verpächter der Vornahme binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige schriftlich zugestimmt hat und beide Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben, ob und inwieweit der Verpächter bei Pachtende dem Pächter seine Aufwendungen zu erstatten hat oder b) der Gutachterausschuß festgestellt hat, daß die Maßnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der nach haltigen Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint. In diesem Fall ist ein Aufwendungsersatz, ausgeschlossen und der Pächter ist berechtigt, die von ihm angebrachten Einrichtungen bei Pachtende aus der Pachtsache wegzunehmen. Auf Verlangen des Verpächters hat er diese Einrichtungen zu beseitigen. In beiden Fällen hat er den früheren Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen." Das Pachtverhältnis sollte bis zu dem Jahre 2005 laufen, wurde jedoch durch gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 1992 vorzeitig zu dem 31. Dezember 1992 beendet. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Erstattung folgender Aufwendungen bzw. Verwendungen unter Anrechnung eines Betrages von 17.145,20 DM (rechnerisch richtig: 15.145,20 DM): 1. Zäune 8.000,00 DM 2. Neueinsaat 33.000,00 DM 3. NährstoffVersorgung 20.000,00 DM 4. Melkanlage 31.300,00 DM 5. Fahrsilo 50.000,00 DM 6. Jungviehlaufstall 27.706,00 DM 7. Kuhstall-Spalten 1.500,00 DM 8. Außenanlagen 5.400,00 DM 9. Güllevorgrube 1.300,00 DM 10. Wasserversorgung 9.000,00 DM 11. Stalltore 2.000,00 DM 12. Güllekanal 1.300,00 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Teilurteil die Widerklage hinsichtlich der Positionen 1 bis 3, 6 bis 12 in vollem Umfang und hinsichtlich der Position 4 in Höhe eines Teilbetrages von 23.300,00 DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil in Höhe des Teilbetrages von 23.300 DM aufgehoben und die Sache insoweit an das Land-wirtschaftsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, bei den Positionen 1 (Weidezäune), 8 (Außenanlagen) und 11 (Stall- 5 tore) handele es sich um Aufwendungen zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes der Pachtsache, so daß ein Ersatzanspruch nur nach § 586 Abs. 2 i.V.m. § 538 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Hierfür fehle es jedoch an dem erforderlichen Verzug des Klägers. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Beklagte mehrfach unter Beweis gestellt, daß der Kläger über sämtliche streitgegenständlichen Arbeiten, also auch über die hier maßgeblichen Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, im vorhinein informiert worden sei und sich hiermit einverstanden erklärt habe. Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert und rechtlich erheblich. Trifft er zu, bedurfte es keiner Mahnung mehr, um von dem Kläger gemäß § 538 Abs. 2 BGB die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen selbst verlangen zu können. Insoweit ist die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . II. Das Berufungsurteil hat auch insoweit keinen Bestand, als das Berufungsgericht das die Widerklage hinsichtlich der Position 4 in Höhe eines Teilbetrages von 23.300 DM abweisende Urteil des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen hat. Daß das Berufungsgericht das angefochtene Urteil insoweit nicht für "nachvollziehbar" begründet und eine weitere 6 Sachaufklärung für geboten hält, rechtfertigt nicht, die Sache nach § 539 ZPO zurückzuverweisen. Ein Fehler im Sinne des § 539 ZPO ist nur dann gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318 f). Dies schließt es aus, einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts zur Grundlage einer auf § 539 ZPO gestützten, das erstinstanzliche Urteil aufhebenden und die Sache zurückverweisenden Entscheidung zu machen. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunktes des erstinstanzlichen Gerichts zu beantworten, und zwar auch dann, wenn er verfehlt ist und wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (BGH, aaO). Da das Landgericht die Widerklage hinsichtlich des abgewiesenen Teilbetrags für nicht schlüssig hielt, war die Nichterhebung von Beweisen nicht verfahrensfehlerhaft, wie die Revision zutreffend ausführt. III. Das Berufungsgericht verneint weiterhin einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Positionen 2 (Neueinsaaten), 3 (NährstoffVersorgung) und 7 (Spalten im Kuhstall). Dies hält der Revision stand. Das Berufungsgericht sieht in den entsprechenden Maßnahmen solche der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Er- 7 haltung, die nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Vertrages dem Beklagten obliegen. Darin liegt sowohl eine tatrichterliche Würdigung der durchgeführten Maßnahmen als auch die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die genannten Bestimmungen. Beides ist revisionsrechtlich fehlerfrei. Das Berufungsgericht besaß in der Person der landwirtschaftlichen Beisitzer die für diese Feststellungen erforderliche Sachkunde, so daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich war. Handelte es sich aber um normale Bewirtschaftungsmaßnahmen und Unterhaltungsaufwendungen im Sinne der genannten vertraglichen Bestimmungen, kommt ein Anspruch nach § 13 des Vertrages nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch scheitert im übrigen aber auch daran, daß die vertraglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (siehe V). IV. Hinsichtlich der Positionen 9 (Güllevorgrube) und 12 (Güllekanal) hält das Berufungsgericht die Widerklage mangels näherer Substantiierung und Zuordnung nicht für nachvollziehbar. Auch insoweit bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Vortrag ausreichend substantiiert war. Jedenfalls sind auch hier die Voraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 des Vertrages nicht gegeben (siehe V). Dasselbe gilt für die Position 6 (Jungviehlaufstall), so daß es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Parteien zu demindest konkludent einen über die gezahlten 8 60.000 DM hinausgehenden Ausgleich ausgeschlossen haben, nicht ankommt. V. Das Berufungsgericht hält schließlich die Widerklage hinsichtlich der Position 10 (Wasserversorgung) für nicht schlüssig, weil die Voraussetzungen eines insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 des Vertrages nicht gegeben seien. Auch dies hält der Revision stand. Nach dieser Bestimmung können Verwendungen, die den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen, nach Pachtende nur ersetzt verlangt werden, wenn der Pächter dem Verpächter vor der Vornahme schriftlich Anzeige gemacht und beide schriftlich vereinbart haben, ob und inwieweit der Verpächter sie bei Pachtende zu erstatten hat. Zumindest an dieser zweiten Voraussetzung fehlt es. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob durch das behauptete Einverständnis des Klägers das Schriftformerfordernis sowohl für zusätzliche Vereinbarungen als auch für die Abänderung der Schriftformbestimmung nach § 21 Abs. 1 des Vertrages aufgehoben wurde, kommt es daher nicht an. Denn die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Kläger sich nicht nur mit der Durchführung der Arbeiten einverstanden erklärt, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet hat, dem Beklagten seine Aufwendungen bei Pachtende zu erstatten. Ein Einverständnis mit den Maßnahmen beinhaltet nicht zwangsläufig auch die Verpflichtung zu dem Aufwendungsersatz. Denkbar ist, daß es nach § 13 Abs. 1 des Vertrages nur die Voraussetzung dafür hersteilen sollte, daß der Beklagte die Arbeiten überhaupt durchführen durfte. Auch die Tatsache, daß der Kläger der Einschaltung des Schätzungsausschusses zuge-stimmt hat, indiziert nicht, daß er sich verpflichten woll te, die Aufwendungen zu ersetzen. Denn die Feststellungen des Gutachterausschusses, daß eine Maßnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der nachhaltigen Rentabilität des Betrie bes geeignet erscheint, hat nach § 13 des Vertrages noch nicht die Verpflichtung zur Folge, die Aufwendungen zu ersetzen. Ein Aufwendungsersatz ist darin vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Der Pächter ist in diesem Fall nur be rechtigt, auf Verlangen des Verpächters auch verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen bei Pachtende aus der Pachtsache wegzunehmen. Hagen Vogt Wenzel