BGH · LwZR 12/91 vom 05.06.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

§ 8 des Pachtvertrages bestimmt, daß eine wesentliche Änderung des Pachtlandes (z.B. Umwandlung in Ackerland) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters bedarf.Nach § 12 des Vertrages darf eine Partei den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei ihre Vertragspflicht schwer oder wiederholt erheblich verletzt hat. Im Zuge der Umstellung von der Milcherzeugung auf Mastviehhaltung beantragten die Beklagten im Frühjahr 1990 ohne Zustimmung des Klägers eine Milchrente nach § 1 Abs. 1 b Milchaufgabevergütungsgesetz. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er die Auffassung vertreten, die Änderung der Bewirtschaftung der Fläche als Milcherzeugungsfläche sei einer NutzungsÄnderung im Sinne des § 8 Pachtvertrag gleichzustellen und habe deshalb seiner Zustimmung bedurft. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die von dem Kläger erklärte fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses sei gemäß § 8 Abs. 1 des Pachtvertrages wirksam, weil die Beklagten durch ihren Antrag auf Bewilligung der MilchaufgabeVergütung ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers eine wesentliche Änderung der Pachtsache bewirkt hätten. Mit der Bewilligung der Vergütung sei die auf der Pachtfläche ruhende Milchreferenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt worden und damit für den Kläger verloren gegangen. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, die Beklagten hätten § 8 des Pachtvertrages verletzt und damit einen Grund für die fristlose Kündigung gegeben. a) Das Berufungsgericht legt S 8 des Pachtvertrages dahin aus, daß als eine wesentliche Änderung des Pachtlandes nicht nur eine unmittelbare tatsächliche oder rechtliche Änderung des Pachtgegenstandes, sondern jede Veränderung in bezug auf die Pachtsache anzusehen sei, die zu einer nicht unwesentlichen wertverändernden Beeinträchtigung führe und die wirtschaftliche Nutzung der verpachteten Grünfläche über die Pachtdauer hinaus unwiederbringlich beeinflusse. Die Bestimmung solle zwar einerseits dem Pächter eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit während der Pachtzeit einräumen, andererseits aber auch den Verpächter vor nachteiligen finanziellen Folgen der Entscheidungen des Pächters schützen. Folgerichtig ist zustimmungsbedürftig auch eine Änderung in der Bewirtschaftung, welche die öffentlich-rechtliche Befugnis zur abgabenfreien Milchverwertung in dem auf die Pachtfläche entfallenden Umfang für die Zukunft beseitigt. b) Der Beklagte hat nicht nur tatsächlich seinen Betrieb von der Milcherzeugung auf die Rindermast umgestellt, sondern auch eine MilchaufgabeVergütung (Milchrente) beantragt. Das hat zur Folge, daß mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides die Milch-Anlieferungs-Referenzmenge (Milchquote) in Höhe der aufgegebenen Menge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt (§ 15 e Abs. 1 MilchaufgabevergütungsVO - MAW - in der Fassung v. 471) und damit als personenbezogenes, betriebsakzessorisches Recht (BGHZ 114, 277, 280 f.; 115, 162) erloschen ist und nicht mehr auf den Kläger übergehen kann (§ 7 Abs.3 Milch- Bei diesem Sachverhalt wäre zwar die Referenzmenge am Ende der Pacht nicht in vollem Umfang, aber jedenfalls teilweise auf den Kläger übergegangen (§ 7 Abs.3 a MGV). Da zustimmungsbedürftig nur eine auf die Veränderung gerichtete Handlung des Pächters sein kann, bedarf schon die Antragstellung der Zustimmung des Verpächters, wenn dieser an dem Bewilligungsverfahren nicht beteiligt ist und seine Interessen nicht wahren kann. War aber schon der Antrag auf Bewilligung einer Milchrente zustimmungsbedürftig, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß der Bewilligungsbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Die Zustimmung des Klägers war ferner nicht deswegen entbehrlich, weil der Beklagte bereit ist, das Pachtverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen. d) Dadurch, daß der Beklagte eine Milchrente beantragt hat, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen, hat er eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 12 des Vertrages begangen. Da das Berufungsgericht die Bestimmung insoweit nicht ausgelegt hat, kann der Senat dies, soweit er nicht ohnehin zur Auslegung befugt wäre, nachholen, weil weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind (BGHZ 65, 107, 112). Nimmt man hinzu, daß § 554 a Satz 1 BGB auch für das Pachtrecht nicht abbedungen werden kann, so ergibt eine gesetzeskonforme Auslegung, daß das Pachtverhältnis nach § 12 des Vertrages fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Vertragsteil seine vertraglichen Pflichten in einem solchen Maße schuldhaft verletzt hat, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Nachdem der Beklagte vertragswidrig eine Milchrente beantragt hatte, war es dem Kläger nicht mehr zuzu demuten, das Pachtverhältnis fortzusetzen.

Schlagwörter

PachtverhältnisBerufungsgerichtParteiMilchrenteMilcherzeugungPächterKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 12/91 URTEIL Verkündet am: 5. Juni 1992 S i e r 1 , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Bärbel 2. Hans-Jörg K| beide wohnhaft Hl Istraße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Johann K^Pstraße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und -/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Freiherr von Ketteier und Jostock-Welter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Oktober 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Zwischen den Parteien bestand ein Pachtverhältnis über 12.8828 ha Grünland als Zupachtfläche. Ungeklärt ist, ob die Beklagten insoweit am 1. November 1985 einen (neuen) Pachtvertrag abgeschlossen haben oder in ein seit 1977 bestehendes Pachtverhältnis eingetreten sind. § 8 des Pachtvertrages bestimmt, daß eine wesentliche Änderung des Pachtlandes (z.B. Umwandlung in Ackerland) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters bedarf. Nach § 12 des Vertrages darf eine Partei den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei ihre Vertragspflicht schwer oder wiederholt erheblich verletzt hat. 3 Im Zuge der Umstellung von der Milcherzeugung auf Mastviehhaltung beantragten die Beklagten im Frühjahr 1990 ohne Zustimmung des Klägers eine Milchrente nach § 1 Abs. 1 b Milchaufgabevergütungsgesetz. Aus diesem Grund kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 12. Juli 1990 fristlos. Die beantragte Milchrente wurde den Beklagten bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er die Auffassung vertreten, die Änderung der Bewirtschaftung der Fläche als Milcherzeugungsfläche sei einer NutzungsÄnderung im Sinne des § 8 Pachtvertrag gleichzustellen und habe deshalb seiner Zustimmung bedurft. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Herausgabe und Räumung der Pachtflächen zu verurteilen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, durch den Wechsel von der Milchviehwirtschaft zur Rindermast werde der tatsächliche Zustand der Pachtflächen als Grünland nicht berührt. Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 4 Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die von dem Kläger erklärte fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses sei gemäß § 8 Abs. 1 des Pachtvertrages wirksam, weil die Beklagten durch ihren Antrag auf Bewilligung der MilchaufgabeVergütung ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers eine wesentliche Änderung der Pachtsache bewirkt hätten. Mit der Bewilligung der Vergütung sei die auf der Pachtfläche ruhende Milchreferenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt worden und damit für den Kläger verloren gegangen. Die theoretisch weiter mögliche Bewirtschaftung der Pachtflächen zur Milcherzeugung sei wirtschaftlich sinnlos, weil die produzierte Milch nicht mehr abgabenfrei abgeliefert werden könne. Solche Flächen seien nahezu unverpachtbar oder unverkäuflich, zu demindest jedoch nur für einen wesentlich geringeren Preis verwertbar. Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand. II. 1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, § 8 des Pachtvertrages sei für die Behandlung von Milchreferenzmengen unmaßgeblich, weil er aus dem alten Pachtvertrag von 1977 stamme und die Regelung bei Neuabschluß des Vertrages im Jahre 1985 die zu diesem Zeitpunkt bestehende Milchquo- 5 tenregelung nicht mit einbezogen habe. Denn die Anwendung der - unverändert weitergeltenden - vertraglichen Bestimmung über die Änderung des Pachtgegenstandes hängt allein davon ab, ob ihre Voraussetzungen vorliegen, nicht dagegen davon, ob die Parteien einen konkreten Anwendungsfall mit bedacht haben. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, die Beklagten hätten § 8 des Pachtvertrages verletzt und damit einen Grund für die fristlose Kündigung gegeben. a) Das Berufungsgericht legt S 8 des Pachtvertrages dahin aus, daß als eine wesentliche Änderung des Pachtlandes nicht nur eine unmittelbare tatsächliche oder rechtliche Änderung des Pachtgegenstandes, sondern jede Veränderung in bezug auf die Pachtsache anzusehen sei, die zu einer nicht unwesentlichen wertverändernden Beeinträchtigung führe und die wirtschaftliche Nutzung der verpachteten Grünfläche über die Pachtdauer hinaus unwiederbringlich beeinflusse. Die Bestimmung solle zwar einerseits dem Pächter eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit während der Pachtzeit einräumen, andererseits aber auch den Verpächter vor nachteiligen finanziellen Folgen der Entscheidungen des Pächters schützen. Diese - den Interessen der Parteien Rechnung tragende - Auslegung des Pachtvertrages läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei einer eigenen Auslegung (BGHZ 101, 271, 272; BGH, Urt. v. 11. Juli 1985, IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941) käme der Senat zu demselben Ergebnis. Die Auslegung entspricht der herrschenden Auffassung zu der - im wesent- 6 liehen gleichlautenden - Regelung in § 590 BGB (vgl. Faß-bender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, § 590 Rdn. 10 f; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., BGB § 590 Rdn. 16). Danach ist es dem Pächter grundsätzlich möglich, von der einen zur anderen landwirtschaftlichen Nutzung überzuwechseln, sofern die Wirkungen dieser Änderung nicht über die Pachtzeit hinaus die Art der Nutzung des Pachtobjektes beeinflussen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO). Unerlaubt sind dagegen Nutzungsänderungen, die mit dem Grundstück verbundene Lieferrechte verfallen lassen (Faßbender/Hötzel/Lukanow aaO Rdn. 19). Folgerichtig ist zustimmungsbedürftig auch eine Änderung in der Bewirtschaftung, welche die öffentlich-rechtliche Befugnis zur abgabenfreien Milchverwertung in dem auf die Pachtfläche entfallenden Umfang für die Zukunft beseitigt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. b) Der Beklagte hat nicht nur tatsächlich seinen Betrieb von der Milcherzeugung auf die Rindermast umgestellt, sondern auch eine MilchaufgabeVergütung (Milchrente) beantragt. Er hat sich damit der Behörde gegenüber verpflichtet, die Milcherzeugung mit Freisetzung der Referenzmenge in diesem Umfang endgültig aufzugeben. Das hat zur Folge, daß mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides die Milch-Anlieferungs-Referenzmenge (Milchquote) in Höhe der aufgegebenen Menge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt (§ 15 e Abs. 1 MilchaufgabevergütungsVO - MAW - in der Fassung v. 14. März 1990, BGBl I, S. 471) und damit als personenbezogenes, betriebsakzessorisches Recht (BGHZ 114, 277, 280 f.; 115, 162) erloschen ist und nicht mehr auf den Kläger übergehen kann (§ 7 Abs. 3 Milch- 7 Garantiemengen-Verordnung - MGV - in der Fassung v. 20. Dezember 1991, BGBl I, S. 2384). Das Pachtland scheidet insoweit künftig als Produktionsfaktor einer abgabenfreien Milcherzeugung aus. Es ist nur noch eingeschränkt nutzbar und in seinem Wert entsprechend gemindert, weil ein Bedarf für Grünland außerhalb der abgabenfreien Milchwirtschaft - wie auch vorliegend vom Berufungsgericht festgestellt -kaum besteht (Lukanow/Mies, Milchgarantiemengen-Regelung, 3. Auf1. S. 83). An dieser Beurteilung ändert sich im vorliegenden Fall auch dann nichts, wenn die Beklagten am 1. November 1985 nicht einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen haben, sondern in das alte Pachtverhältnis von 1977 eingetreten sind. Bei diesem Sachverhalt wäre zwar die Referenzmenge am Ende der Pacht nicht in vollem Umfang, aber jedenfalls teilweise auf den Kläger übergegangen (§ 7 Abs. 3 a MGV). Wird aber die wirtschaftliche Nutzung von Grünfläche auf diese Weise aus abgabenrechtlichen Gründen eingeschränkt, so gehört das zu jenen über das Ende der Pachtzeit hinaus wirkenden Veränderungen, welche nach § 8 des Vertrages der Zustimmung des Verpächters bedürfen. Zwar tritt die Einschränkung aufgrund eines behördlichen Verwaltungsaktes ein, setzt aber einen entsprechenden Antrag des Pächters voraus. Da zustimmungsbedürftig nur eine auf die Veränderung gerichtete Handlung des Pächters sein kann, bedarf schon die Antragstellung der Zustimmung des Verpächters, wenn dieser an dem Bewilligungsverfahren nicht beteiligt ist und seine Interessen nicht wahren kann. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist als Verpächter von Stückland y an dem vom Beklagten beantragten Verfahren auf Bewilligung einer Milchrente nicht beteiligt und kann die Bewilligung im allgemeinen auch nicht verhindern. Die früher nach § 8 Abs. 3 MAW vom 24. Juli 1987 (BGBl I, S. 1894) erforderliche Zustimmung des Verpächters ist bei Teilpacht, wie sie hier vorliegt, entfallen (§ 15 c Abs. 3 MAW in der Fassung v. 14. März 1990, BGBl I, S. 471), was allerdings das privatrechtliche Zustimmungserfordernis unberührt läßt. War aber schon der Antrag auf Bewilligung einer Milchrente zustimmungsbedürftig, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß der Bewilligungsbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. c) Das Ergebnis verstößt entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht gegen den mit der Zuordnung von Milchreferenzmengen verfolgten Zweck, vornehmlich den Belangen der milcherzeugenden Landwirte Rechnung zu tragen, die auf die Pacht von Betrieben angewiesen sind. Denn der deutsche Verordnungsgeber hat sich in Verfolgung dieses Zwecks gerade für den - zu demindest teilweisen - Übergang der auf die verpachtete Nutzfläche entfallenden Milchquote auf den Verpächter und insoweit gegen einen Schutz des Pächters ausgesprochen. Gegen die Gültigkeit einer solchen Regelung bestehen - auch vom Gemeinschaftsrecht her - keine Bedenken (BVerwG NVwZ-RR 1992, 65, 67). Die Zustimmung des Klägers war ferner nicht deswegen entbehrlich, weil der Beklagte bereit ist, das Pachtverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen. Entscheidend ist nicht, ob dem Kläger - schon jetzt - ein Schaden entstanden ist, sondern, daß das verpachtete Grün- 9 land nach bestandskräftiger Bewilligung der Milchrente nicht mehr Futtergrundlage für eine abgabenfreie Milcherzeugung sein kann. d) Dadurch, daß der Beklagte eine Milchrente beantragt hat, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen, hat er eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 12 des Vertrages begangen. Da das Berufungsgericht die Bestimmung insoweit nicht ausgelegt hat, kann der Senat dies, soweit er nicht ohnehin zur Auslegung befugt wäre, nachholen, weil weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind (BGHZ 65, 107, 112). Aus der alternativen Aufzählung von "schwerer" und "wiederholt erheblicher" Pflichtverletzung folgt, daß eine "schwere" Verletzung mehr ist als -eine "erhebliche" Verletzung. Nimmt man hinzu, daß § 554 a Satz 1 BGB auch für das Pachtrecht nicht abbedungen werden kann, so ergibt eine gesetzeskonforme Auslegung, daß das Pachtverhältnis nach § 12 des Vertrages fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Vertragsteil seine vertraglichen Pflichten in einem solchen Maße schuldhaft verletzt hat, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nachdem der Beklagte vertragswidrig eine Milchrente beantragt hatte, war es dem Kläger nicht mehr zuzu demuten, das Pachtverhältnis fortzusetzen. Denn schon die Antragstellung hat seine berechtigten Vermögensinteressen in einer Weise beeinträchtigt, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig stört. Daß der Bewilligungsbescheid noch keine Bestandskraft erlangt hat, ist daher ohne Bedeutung. Dem Kläger ist nicht zuzu demuten, das Pachtverhältnis solange 10 fortzusetzen, bis das von ihm - zur Schadensabwehr - betriebene Anfechtungsverfahren zu dem Abschluß gekommen ist, zu demal ein Erfolg der Anfechtung nicht abzusehen ist. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte der Beklagte auch schuldhaft. Die ent sprechende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt kei nen Rechtsfehler erkennen. Nach alledem war die fristlose Kündigung wirksam. Folglich ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hagen Richter am Bundes- Wenzel gerichtshof Dr. Vogt ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Hagen