BGH · LwZR 12/09 vom 07.01.2010
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dezember 2009 gibt zu einer Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 27. Die von dem zweitinstanzlichen Anwalt der Klägerin vorgetragene Bitte um eine Korrektur der Darstellung des Sachverhalts nach §319 ZPO ist als zulässige Anregung zu einer Berichtigung von Amts wegen auszulegen. In der Rz. 2 des Beschlusses ist allein festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die vorvertragliche Vereinbarung aus dem Jahre 2001 unterzeichnet hat, nicht jedoch, dass dieser dabei auch die Klägerin vertreten habe und diese damit Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. Eine Korrektur durch Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung analog der Bestimmung über die Berichtigung eines Urteilstatbestands (§ 320 ZPO) kommt nicht in Betracht, da der gekürzten Wiedergabe des Parteivortrags zu dem Inhalt der vorvertraglichen Vereinbarung in dem nach § 544 Abs.7 ZPO ergangenen Beschluss keine urkundliche Beweiskraft für das weitere Verfahren zukommt (vgl.