BGH · LwZR 12/09 vom 07.01.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 2009 gibt zu einer Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 27. Die von dem zweitinstanzlichen Anwalt der Klägerin vorgetragene Bitte um eine Korrektur der Darstellung des Sachverhalts nach §319 ZPO ist als zulässige Anregung zu einer Berichtigung von Amts wegen auszulegen. In der Rz. 2 des Beschlusses ist allein festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die vorvertragliche Vereinbarung aus dem Jahre 2001 unterzeichnet hat, nicht jedoch, dass dieser dabei auch die Klägerin vertreten habe und diese damit Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. Eine Korrektur durch Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung analog der Bestimmung über die Berichtigung eines Urteilstatbestands (§ 320 ZPO) kommt nicht in Betracht, da der gekürzten Wiedergabe des Parteivortrags zu dem Inhalt der vorvertraglichen Vereinbarung in dem nach § 544 Abs.7 ZPO ergangenen Beschluss keine urkundliche Beweiskraft für das weitere Verfahren zukommt (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOVereinbarungKlägerinBerichtigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF LwZR 12/09 BESCHLUSS vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gemäß § 20 Ab. 1 Nr. 7 LwVG ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen: Der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Dezember 2009 gibt zu einer Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 27. November 2009 keinen Anlass. Gründe: 1 1. Die von dem zweitinstanzlichen Anwalt der Klägerin vorgetragene Bitte um eine Korrektur der Darstellung des Sachverhalts nach §319 ZPO ist als zulässige Anregung zu einer Berichtigung von Amts wegen auszulegen. Ihr kann nicht entsprochen werden, da ein offenbarer Verlautbarungsmangel nicht vorliegt. In der Rz. 2 des Beschlusses ist allein festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die vorvertragliche Vereinbarung aus dem Jahre 2001 unterzeichnet hat, nicht jedoch, dass dieser dabei auch die Klägerin vertreten habe und diese damit Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. 2 2. Eine Korrektur durch Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung analog der Bestimmung über die Berichtigung eines Urteilstatbestands (§ 320 ZPO) kommt nicht in Betracht, da der gekürzten Wiedergabe des Parteivortrags zu dem Inhalt der vorvertraglichen Vereinbarung in dem nach § 544 Abs. 7 ZPO ergangenen Beschluss keine urkundliche Beweiskraft für das weitere Verfahren zukommt (vgl. für ein Revisionsurteil: BGH, Besohl, v. 12. Dezember 1998, VZR 224/97, NJW 1999, 796; Besohl, v. 20. November 2007, IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345). So ist es auch hier. Die Ausführungen in dem Berufungsurteil (unter 3.c) zu den Parteien der vorvertraglichen Vereinbarung und zu einem - von dem Berufungsgericht im Ergebnis verneinten - Beitritt der Klägerin sind von dem Aufhebungsgrund - Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung des neuen, unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten zu einer Vereinbarung über einen Verzicht der Klägerin auf Pachtzinsen - nicht betroffen. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 03.03.2008 - 11 Lw 22/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2009 - 23 U 2/08 -