BGH · LwZR 11/97 vom 06.11.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gründe Der Kläger hat Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Vorenthaltung landwirtschaftlicher Flächen ab dem 1. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach der Differenz zwischen dem jetzt erzielten Pachtzins und dem Pachtzins bemessen, den der Kläger voraussichtlich hätte erzielen können, wenn er seinem Sohn auch die streitigen Flächen hätte weiterverpachten können. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenze überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. 29.000 DM, ist vor dem Hintergrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß der Kläger die streitige Fläche nicht selbst bewirtschaftet, sondern ebenfalls seinem Sohn weiterverpachtet hätte, für die Bemessung des Werts der Beschwer unerheblich.

Zitierte Normen

Schlagwörter

WertFlächeBerufungsgerichtErmessenKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF lwzr 11/97 BESCHLUSS vom 6. November 1997 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger hat Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Vorenthaltung landwirtschaftlicher Flächen ab dem 1. Oktober 1995 entsteht. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Antrag ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach der Differenz zwischen dem jetzt erzielten Pachtzins und dem Pachtzins bemessen, den der Kläger voraussichtlich hätte erzielen können, wenn er seinem Sohn auch die streitigen Flächen hätte weiterverpachten können. Dies ist eine Ermessensentscheidung, an die das Revisionsgericht gebunden 3 ist. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenze überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1985, IVa ZR 31/84, NJW 1986, 1493; v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837). Anhaltspunkte dafür, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind jedoch nicht ersichtlich. Daß der Kläger vorgetragen hat, ihm entgingen unter Zugrundelegung eines Dek-kungsbeitrages von 2.750 DM je Hektar und nach Abzug des Pachtzinses von 744 DM je Hektar bei einer Fläche von 14,479 ha jährlich rd. 29.000 DM, ist vor dem Hintergrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß der Kläger die streitige Fläche nicht selbst bewirtschaftet, sondern ebenfalls seinem Sohn weiterverpachtet hätte, für die Bemessung des Werts der Beschwer unerheblich.