BGH · LwZR 11/97 vom 06.11.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Gründe Der Kläger hat Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Vorenthaltung landwirtschaftlicher Flächen ab dem 1. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach der Differenz zwischen dem jetzt erzielten Pachtzins und dem Pachtzins bemessen, den der Kläger voraussichtlich hätte erzielen können, wenn er seinem Sohn auch die streitigen Flächen hätte weiterverpachten können. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenze überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. 29.000 DM, ist vor dem Hintergrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß der Kläger die streitige Fläche nicht selbst bewirtschaftet, sondern ebenfalls seinem Sohn weiterverpachtet hätte, für die Bemessung des Werts der Beschwer unerheblich.