BGH · LwZR 11/95 vom 10.01.1996
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des 3. Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 19. Den Beklagten wurde nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nachdem der Kläger diese Sicherheit erbracht hat, haben die Beklagten beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen einzustellen, sie machen geltend, ihnen entstehe durch die Räumung der Grundstücke ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb dann einstellen müßten und da- September 1991, I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189) kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht, insbesondere es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre. Daß die Beklagten im Berufungsverfahren die Voraussetzungen eines Antrags nach §712 ZPO, daß nämlich die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, im Rahmen eines auf die §§ 707, 719 ZPO gestellten Antrags dargelegt haben, genügt nicht, weil mangels eines ausdrücklichen Antrags hierüber nicht mündlich verhandelt werden konnte und die zeitliche Begrenzung des § 714 ZPO für den Schutzantrag nach § 712 ZPO ins Leere liefe, wenn der Schuldner in der Revisionsinstanz unter denselben Bedingungen das gleiche Ergebnis durch einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO erreichen könnte (MünchKomm-ZPO/Krüger, § 719 Rdn. 13). Gerade weil die Beklagten die materiellen Voraussetzungen des Antrags bereits im Berufungsverfahren für gegeben hielten, hätten sie den Schutzantrag auch stellen können mit der Folge, daß hierüber nach mündlicher Verhandlung, mithin nach zuverlässiger Sicherung des rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers (BGH, Beschl.