BGH · LwZR 11/95 vom 10.01.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des 3. Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 19. Den Beklagten wurde nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nachdem der Kläger diese Sicherheit erbracht hat, haben die Beklagten beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen einzustellen, sie machen geltend, ihnen entstehe durch die Räumung der Grundstücke ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb dann einstellen müßten und da- September 1991, I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189) kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht, insbesondere es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre. Daß die Beklagten im Berufungsverfahren die Voraussetzungen eines Antrags nach §712 ZPO, daß nämlich die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, im Rahmen eines auf die §§ 707, 719 ZPO gestellten Antrags dargelegt haben, genügt nicht, weil mangels eines ausdrücklichen Antrags hierüber nicht mündlich verhandelt werden konnte und die zeitliche Begrenzung des § 714 ZPO für den Schutzantrag nach § 712 ZPO ins Leere liefe, wenn der Schuldner in der Revisionsinstanz unter denselben Bedingungen das gleiche Ergebnis durch einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO erreichen könnte (MünchKomm-ZPO/Krüger, § 719 Rdn. 13). Gerade weil die Beklagten die materiellen Voraussetzungen des Antrags bereits im Berufungsverfahren für gegeben hielten, hätten sie den Schutzantrag auch stellen können mit der Folge, daß hierüber nach mündlicher Verhandlung, mithin nach zuverlässiger Sicherung des rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers (BGH, Beschl.

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TeilurteilVollstreckungZPOKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 047 LwZR 11/95 BESCHLUSS vom 10. Januar 1996 in dem Rechtsstreit 1. Adelheid R 2. Rupprecht R< beide wohnhaft Straße Beklagte, Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Werner fstraßei Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte / 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Januar 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1995 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 19. September 1995 sind die Beklagten durch Zurückweisung ihrer Berufung zur Herausgabe von Grundstücken verurteilt worden. Den Beklagten wurde nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nachdem der Kläger diese Sicherheit erbracht hat, haben die Beklagten beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen einzustellen, sie machen geltend, ihnen entstehe durch die Räumung der Grundstücke ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb dann einstellen müßten und da- 3 mit ihre Existenz verlören. Hierauf hätten sie in der Berufungsinstanz bereits ihren Einstellungsantrag nach §§ 707, 719 ZPO gestützt. II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschlüsse v. 8. August 1991, I ZR 141/91, NJW 1992, 376; v. 26. September 1991, I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189) kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht, insbesondere es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre. Daß die Beklagten im Berufungsverfahren die Voraussetzungen eines Antrags nach §712 ZPO, daß nämlich die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, im Rahmen eines auf die §§ 707, 719 ZPO gestellten Antrags dargelegt haben, genügt nicht, weil mangels eines ausdrücklichen Antrags hierüber nicht mündlich verhandelt werden konnte und die zeitliche Begrenzung des § 714 ZPO für den Schutzantrag nach § 712 ZPO ins Leere liefe, wenn der Schuldner in der Revisionsinstanz unter denselben Bedingungen das gleiche Ergebnis durch einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO erreichen könnte (MünchKomm-ZPO/Krüger, § 719 Rdn. 13). Von dem Grundsatz, daß der Antrag nach § 712 ZPO vorrangig ist, ist nur dam / eine Ausnahme zu machen, wenn die Stellung eines solchen Antrags dem Schuldner nicht möglich oder zu demutbar war. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Gerade weil die Beklagten die materiellen Voraussetzungen des Antrags bereits im Berufungsverfahren für gegeben hielten, hätten sie den Schutzantrag auch stellen können mit der Folge, daß hierüber nach mündlicher Verhandlung, mithin nach zuverlässiger Sicherung des rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers (BGH, Beschl. v. 8. August 1991, I ZR 141/91 aaO), zu entscheiden gewesen wäre. Hagen Vogt Wenzel