BGH · LwZR 11/07 vom 25.04.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
April 2008 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 Abs.4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von Leistungen zu dem Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Beklagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag begnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, Investitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhältnisses getätigt worden.