BGH · LwZR 11/07 vom 25.04.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

April 2008 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 Abs.4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von Leistungen zu dem Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Beklagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag begnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, Investitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhältnisses getätigt worden.

Schlagwörter

InvestitionHinweiskünftigSchleswig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 11/07 25. April 2008 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 Abs. 4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von Leistungen zu dem Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn sie hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, was sie nach einem entsprechenden Hinweis in das Wissen des Zeugen gestellt oder vorgetragen hätte. Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Beklagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag begnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, Investitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhältnisses getätigt worden. Notwendig war vielmehr die Darlegung näherer Umstände, die für den bevorstehenden Abschluss eines Pachtvertrags sprechen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.449,58 €. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Ratzeburg, Entscheidung vom 08.03.06 - 1 Lw 7/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.07 - 3 U 43/06 -