BGH · LwZR 10/95 vom 29.11.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Die Kläger verlangen als Pächter nach Beendigung eines Pachtvertrages über Ackerland von der Beklagten als Verpächterin, daß sie einer Rückübertragung von Rübenlieferrechten gegenüber der Zuckerfabrik zustimmt. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob ein Bereicherungsanspruch für die Kläger in Betracht kommt, die Beklagte also durch eine Leistung der Kläger oder in sonstiger Weise auf ihre Kosten bereichert ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um die Rückübertragung der "übernommenen" Lieferrechte, sondern um darüber hinausgehende Rechte. Muß der Pächter die nachhaltige Ertragsfähigkeit des rübenfähigen Landes sicherstellen und sich insoweit auch um die Zuteilung von Lieferrechten bemühen, dann verbleiben ihm diese Rechte zur Nutzung nur für die Dauer der Pacht. Nach Beendigung hat die Vorteile daraus wieder der Verpächter (vgl. 168), wenn sie auf der Bewirtschaftung durch den Pächter beruht. Die Quotenregelungen sind Marktlenkungsinstru-mente und nicht eine Gegenleistung für die Produktion. Aufl., § 591 Rdn. 2 und 4; Erman/Jendrek, BGB, 9.

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LandwirtBGBLandpachtrechtLieferrechtePächterKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF LwZR 10/95 BESCHLUSS vom 29. November 1996 in dem Rechtsstreit 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Komp beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für LandwirtSchaftsSachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 1995 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger verlangen als Pächter nach Beendigung eines Pachtvertrages über Ackerland von der Beklagten als Verpächterin, daß sie einer Rückübertragung von Rübenlieferrechten gegenüber der Zuckerfabrik zustimmt. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob ein Bereicherungsanspruch für die Kläger in Betracht kommt, die Beklagte also durch eine Leistung der Kläger oder in sonstiger Weise auf ihre Kosten bereichert ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Quoten für Rübenlieferrechte sind nicht den Landwirten, sondern den Zuckerfabriken zugeteilt, die sie ihrerseits nach unterschiedlichen Systemen an die Landwirte weitergeben (vgl. Staudinger/ Pikalo/von Jeinsen, BGB, 13. Bearb., § 596 Rdn. 34; Faßbender u.a., Landpachtrecht, 2. Aufl., BGB, § 585, 3 Anhang I, Rdn. 19 ff; Grages, RdL 1990, 141 ff und 90, 227 ff)• Die Rübenlieferrechte der Landwirte beruhen also auf Rechtsbeziehungen, die jährlich neu zwischen den Zuckerfabriken und den.Landwirten geschaffen werden (vgl. auch BGHZ 111, 110, 114 und 116). Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um die Rückübertragung der "übernommenen" Lieferrechte, sondern um darüber hinausgehende Rechte. Im übrigen sind die Lieferrechte eine Reflexwirkung der ordnuhgsgemäßen Bewirtschaftung. Muß der Pächter die nachhaltige Ertragsfähigkeit des rübenfähigen Landes sicherstellen und sich insoweit auch um die Zuteilung von Lieferrechten bemühen, dann verbleiben ihm diese Rechte zur Nutzung nur für die Dauer der Pacht. j Nach Beendigung hat die Vorteile daraus wieder der Verpächter (vgl. auch Grages, Die Lieferrechte der Zuckerrübenanbauer, 1989, S. 201 f). Insoweit kann die Lage nicht anders beurteilt werden als bei der Milchreferenzmenge (BGHZ 115, 162 ff), die der Verpächter auch dann ersatzlos "mithimmt" (BGHZ, aaO, S. 168), wenn sie auf der Bewirtschaftung durch den Pächter beruht. Die Quotenregelungen sind Marktlenkungsinstru-mente und nicht eine Gegenleistung für die Produktion. Soweit ein Pächter besondere Aufwendungen macht, um eine bestimmte Produktion zu betreiben, hat er unter Umständen ein^n Ersatzanspruch nach §§ 590 b, 591 BGB. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Diese Beurteilung wird auch durchweg in der Literatur geteilt (vgl. Faßbender u.a.. Landpachtrecht, 2. Äufl., § 591 Rdn. 17/18, S 596 Rdn. 23; 4 Lange/Wulff, Landpachtrecht, 3. Aufl.-, § 596 Rdn. 19, § 590 b Rdn. 10; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB, 13. Bearb., § 591 Rdn. 13, § 590 b Rdn. 12, § 596 Rdn. 34; Moser, AgrarR 199Ö, 161; zur Milchquote: MünchKoram-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 591 Rdn. 2 und 4; Erman/Jendrek, BGB, 9. Aufl., § 591 Rdn. 1; Palandt/ Putzo, BGB, 55. Aufl., S 591 Rdn. 3). i Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.045 DM für alle Instanzen. Hagen Vogt Wenzel