BUNDES GERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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LwZR 10/94 URTEIL
Verkündet am:
28. April 1995 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Andrea M
Garten- und Landschaftsbau, W
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
Alfred
istraße®, W,
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Böhme
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Mai 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten unter anderem Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, das er ihr mit Vertrag vom 25. April 1992 auf die Dauer von zwölf Jahren
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verpachtet hatte. Das Pachtverhältnis begann am 30. Juli 1992; der im voraus am 30. Juni zu zahlende jährliche Pachtzins beträgt 6.666,67 DM. Im Rahmen des Pachtvertrages vereinbarten die Parteien den käuflichen Erwerb von 15.000 Blaufichten durch die Beklagte zu dem Preis von 17.000 DM, die auf dem Pachtland schon angepflanzt waren.
Die Beklagte pflanzte auf dem Pachtgrundstück mit Zustimmung des Klägers weitere Weihnachtsbaumkulturen an.
Bereits mit schriftlichem Vertrag vom 19. Juni 1990 hatte die Beklagte vom Kläger ca. 9.000 Blautannen käuflich mit der Maßgabe erworben, daß für Schäden der Verkäufer hafte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger damit die Bestandspflege übernommen und insoweit zu haften hatte.
Die Beklagte zahlte weder den Pachtzins für die ersten beiden Pachtjahre noch den Kaufpreis für die im Pachtvertrag übernommenen Blaufichten. Durch Anwaltsschreiben vom 7. Januar 1993 kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich wie im Vertrag vom 19. Juni 1990 auch im Rahmen des Pachtvertrages zur Bestandspflege verpflichtet. Er sei diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb ihr allein bei den mit Vertrag vom 19. Juni 1990 übernommenen Blautannen ein Schaden von 18.000 DM entstanden sei. Mit diesen Schadensersatzansprüchen hat die Beklagte gegen Ansprüche des Klägers auf Pachtzins die Aufrechnung erklärt.
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Das Landwirtschaftsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Jahrespacht und zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks verurteilt. Dagegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie zur Räumung und Herausgabe des Pachtlands verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung des Pachtvertrages wegen des Pachtzinsrückstands für berechtigt. Die Aufrechnung der Beklagten mit etwaigen Schadensersatzansprüchen habe die Kündigung nicht zu Fall bringen können, weil sie erst in der Klageerwiderung vom 1. April 1993 und damit nicht unverzüglich nach der Kündigung erklärt worden sei (§ 594 Buchst, e Abs. 2 Satz 4 BGB). Im übrigen habe die Beklagte nicht bewiesen, daß der Kläger im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag eine Verpflichtung zur Bestandspflege übernommen habe.
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II.
Mit Recht rügt die Revision diese Entscheidung des Berufungsgerichts als unzulässiges Überraschungsurteil. Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung in der Hauptsache nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (§ 278 Abs. 3 ZPO). Eine Aufklärungspflicht des Gerichts folgt auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dann, wenn für die Partei nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützt, und aus diesem Grunde einen entscheidungserheblichen Sachvortrag unterläßt (vgl. BVerfG NJW 1994, 848, 849). Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis unterlassen. Nach objektiver Berurteilung des Prozeßverlaufs (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Prütting, § 278 Rdn. 33) war für das Berufungsgericht erkennbar, daß die Beklagte Sachvortrag zur Unverzüglichkeit der Aufrechnungserklärung entweder übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte berufe sich auf angeblich nicht erfüllte Verpflichtungen des Klägers und behaupte "zur Aufrechnung geeignete Ansprüche". Die Beklagte hat ihr Verteidigungsvorbringen in der Klageerwiderung vom 1. April 1993, insbesondere aus dem Vertrag vom 19. Juni 1990 mit dem Hinweis auf ihren entsprechenden "vorprozessualen" Vortrag eingeleitet. Dementsprechend haben die Parteien sachlich um den Bestand von Schadensersatzansprüchen der Beklagten, aber nicht (auch) um die Unverzüglichkeit der Aufrechnungserklärung gestritten. Das Landwirtschaftsgericht hat sich nur mit einer angeblichen Zusatzverpflichtung des
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Klägers zur Bestandspflege aus dem Pachtvertrag befaßt, nicht aber den Anspruch aus dem Vertrag vom 19. Juni 1990 behandelt und insbesondere nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abgestellt. Auch im Berufungsverfahren finden sich keinerlei Ausführungen der Parteien zu dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 594 e Abs. 2 Satz 4 BGB. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. April 1994 hat das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen, daß es seine Entscheidung hierauf stützen wolle. Auch die Revisionserwiderung macht nicht geltend, daß dies geschehen sei. Dies war aber nach dem Prozeßverlauf schon deshalb veranlaßt, weil nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien dem Rechtsstreit eine Korrespondenz vorausgegangen war und insbesondere schon nach den Ausführungen des Klägers hierzu nahe lag, daß die anwaltschaftlich beratene Beklagte vorprozessual die Aufrechnung erklärt hatte. Es ist nämlich lebensfremd, diesen Vortrag dahin auszulegen, die Beklagte habe lediglich Gegenansprüche behauptet, eine entsprechende Aufrechnungserklärung aber unterlassen. Jedenfalls aber konnte das Berufungsgericht dem gesamten Prozeßverlauf entnehmen, daß die Parteien dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung keine Bedeutung beigemessen haben.
Wäre die Beklagte vom Berufungsgericht auf den einschlägigen Gesichtspunkt hingewiesen worden, hätte sie - wie nunmehr mit der Revision - das anwaltschaftliche Schreiben vom 12. Januar 1993 vorgelegt, mit dem - zweifelsfrei unverzüglich - der Kündigung widersprochen und gegen die Pachtzinsforderung die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag vom 19. Juni 1990 erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hätte dann das Räumungs- und Heraus-
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gabeurteil nicht mit der von ihm gegebenen Begründung bestätigen können.
Die Nichterhebung von Gerichtskosten im Revisionsverfahren ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hagen Vogt Wenzel