BGH · LwZR 10/03 vom 19.02.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsprinzips zugleich eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG einge- Gegenstand der Verurteilung, gegen die sich der Beklagte wendet, ist nämlich kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs.4 HöfeO, sondern ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen zu Unrecht für das Hofvermögen beanspruchter und eingezogener Pachtzinsen.

Schlagwörter

Verurteilung€LwVGRechtsbeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 10/03 19. Februar 2004 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2003 sowie die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde werden als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.957,38 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte kann sich mit einer Revision nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 19.957,38 € (nebst Zinsen) wenden. Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsprinzips zugleich eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG einge- legt hat, ist hierfür kein Raum. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall von § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 13 Abs. 4b HöfeO vor mit der Folge, daß das Berufungsgericht nach § 9 LwVG im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte entscheiden müssen. Gegenstand der Verurteilung, gegen die sich der Beklagte wendet, ist nämlich kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 4 HöfeO, sondern ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen zu Unrecht für das Hofvermögen beanspruchter und eingezogener Pachtzinsen. Dieser Anspruch fällt - allenfalls - unter § 1 Nr. 1a LwVG, nicht aber unter § 1 Nr. 5 LwVG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Lemke