BGH · LwZB 5/93 vom 01.07.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gründe Die Antragsgegnerin wendet sich im Wege einer beim Ausgangsgericht eingelegten einfachen Beschwerde gegen den Beweis- und Auflagenbeschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 31. § 22 Rdn. 30), handelt es sich jedenfalls nicht um eine Rechtsbeschwerde im Sinne von § 65 LwAnpG, die sich nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts richten und für die der Bundesgerichtshof zuständig sein konnte (vgl. Maßgebliches Verfahrensgesetz für die Rechtsstreitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (st. 87 ff), mit der Maßgabe, daß gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte unter den Voraussetzungen der §§ 24 ff LwVG die unmittelbare Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist. Das Amtsgericht wird deshalb die Beschwerde dem Landwirtschaftssenat des zuständigen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorlegen müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG).

Schlagwörter

BLwLwVGBundesgerichtshofBeschwerdeLandwirtschaftsanpassungsgesetz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF S LwZB 5/93 BESCHLUSS 098 vom 1. Juli 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Beteiligte: 1. Antragsteller und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: 2. - Prozeßbevollmächtigte: Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, y/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Stendal, Landwirtschaftsgericht, zurückgegeben. Gründe Die Antragsgegnerin wendet sich im Wege einer beim Ausgangsgericht eingelegten einfachen Beschwerde gegen den Beweis- und Auflagenbeschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 31. März 1993. Unabhängig davon, daß gegen die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde erhebliche Zweifel bestehen (vgl. dazu Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 30), handelt es sich jedenfalls nicht um eine Rechtsbeschwerde im Sinne von § 65 LwAnpG, die sich nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts richten und für die der Bundesgerichtshof zuständig sein konnte (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981). Maßgebliches Verfahrensgesetz für die Rechtsstreitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff), mit der Maßgabe, daß gegen die in der Hauptsache 3 erlassenen Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte unter den Voraussetzungen der §§ 24 ff LwVG die unmittelbare Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist. Im übrigen verbleibt es aber bei dem Instanzenzug des LwVG. Das Amtsgericht wird deshalb die Beschwerde dem Landwirtschaftssenat des zuständigen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorlegen müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG). Hagen Vogt Wenzel