BGH · LwZB 5/93 vom 01.07.1993
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Gründe Die Antragsgegnerin wendet sich im Wege einer beim Ausgangsgericht eingelegten einfachen Beschwerde gegen den Beweis- und Auflagenbeschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 31. § 22 Rdn. 30), handelt es sich jedenfalls nicht um eine Rechtsbeschwerde im Sinne von § 65 LwAnpG, die sich nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts richten und für die der Bundesgerichtshof zuständig sein konnte (vgl. Maßgebliches Verfahrensgesetz für die Rechtsstreitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (st. 87 ff), mit der Maßgabe, daß gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte unter den Voraussetzungen der §§ 24 ff LwVG die unmittelbare Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist. Das Amtsgericht wird deshalb die Beschwerde dem Landwirtschaftssenat des zuständigen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorlegen müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG).