BUNDESGERICHTSHOF
LwZB 4/94 BESCHLUSS
vom 29. September 1994
in dem Rechtsstreit
Rudi
rasse
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
■Platz
gegen
Agrargenossenschaft durch den Vorstand, N|
e.G., gesetzlich vertreten Straße 0-^P, Br(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
und Partner,
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts, Landwirtschaftssenat, vom 22. Januar 1994 in der durch Beschluß vom 25. April 1994 berichtigten Fassung aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger hat (zusammen mit vier weiteren Personen) mit einer Klage zu dem Kreisgericht SchflHIHBB die Herausgabe von Grundstücken (hinsichtlich des Klägers: Flurstück Nr. Gemeinde und im Wege einer Stufenklage
3
Auskunft über die aus den Grundstücken gezogenen Nutzungen, insbesondere deren Mietertrag (unter Vorlage des Mietvertrages) , eidesstattliche Versicherung zur Auskunft und Schadenersatz bzw. Nutzungsentschädigung nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, sein Grundstück sei aufgrund eines von ihm am 2. Mai 1967 mit dem Rat der Gemeinde B: mHV geschlossenen Nutzungsvertrages von der LPG MÜ4B1B" genutzt worden; weder er noch sein Rechtsvorgänger habe es in die LPG eingebracht. Nunmehr nutze es unrechtmäßig die Beklagte als Rechtsnachfolgerin dieser LPG.
Die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 C 25/92 geführte Sache wurde später als Landwirtschaftssache behandelt (Az.
1 Lw 1/92) und am 9. September 1992 in Anwesenheit auch von ehrenamtlichen Richtern für Landwirtschaftssachen mündlich verhandelt. Das Kreisgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 1992 abgewiesen.
Die vom Kläger zu dem Bezirksgericht Meiningen eingelegte Berufung hat nach Neuordnung der Gerichtsorganisation der Landwirtschaftssenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluß vom 22. Januar 1994 (berichtigt durch Beschluß vom 25. April 1994), zugestellt am 15. März 1994, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 29.*März 1994 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
2
II.
Zur Entscheidung berufen ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs, weil den angefochtenen Beschluß der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts erlassen hat (vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, BGHR LwVG § 2 Landgerichtsurteil 1).
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 48 LwVG,
§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Sie wurde fristgerecht beim Oberlandesgericht eingelegt (§ 577 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) und ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG a.F.. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes (Wegfall einer Mittelinstanz) eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993,
BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 und v. 23. November 1993,
BLw 88/93, AgrarR 1994, 197). Nach dem Vortrag des Klägers, auf den allein abzustellen ist, verlangt dieser die Herausgabe eines ihm gehörenden Grundstücks nicht als LPG-Mit-glied oder Rechtsnachfolger eines LPG-Mitglieds (vgl. etwa § 45 LwAnpG) und behauptet dazu ausdrücklich, es habe sich insoweit nicht um eine eingebrachte Fläche gehandelt. Er bezieht sich auf den mit dem Rat der Gemeinde abgeschlossenen Nutzungsvertrag. Selbst wenn dieser Vertrag unter die Bestimmungen des §§ 51, 52 LwAnpG fallen sollte, wäre für
5
Ansprüche aus diesem Vertrag nicht die Zuständigkeit nach § 65 Satz 1 LwAnpG a.F. gegeben (vgl. Senatsbeschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204 und v. 14. Oktober 1993, BLw 43/93, WM 1994, 128, 129).
Da die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat darüber der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden. Zwar ist im Rubrum des angefochtenen Ersturteils lediglich die "Richterin" ausgewiesen, die landwirtschaftlichen Beisitzer sind nicht erwähnt. Insoweit handelt es sich aber nur um ein berichtigungsfähiges Versehen (§ 319 ZPO), da die Sache als Landwirtschaftssache behandelt und auch vor dem mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzten Kreisgericht verhandelt wurde (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 9. September 1992). Nach dem Prinzip der funktionellen Anknüpfung, ist deshalb für die Berufung gegen das vom Landwirtschaftsgericht erlassene Urteil nunmehr der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts zuständig.
Ob tatsächlich eine Landpachtsache vorliegt (§ 1 Ziff. la LwVG), hat der Senat im Beschwerderechtszug nicht zu entscheiden. Ob eine solche Prüfung durch das Oberlandesgericht noch in Betracht kommt (vgl. § 529 Abs. 2 ZPO) wird dieses zu entscheiden haben.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf § 8
GKG.
6
Der Senat geht davon aus, daß sich mit dieser Entscheidung die vom Kläger gegen den genannten Beschluß des Oberlandesgerichts ebenfalls eingelegte Rechtsbeschwerde (BLw 48/94) erledigt hat und zurückgenommen wird. Sie wäre in jedem Fall unzulässig, weil eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht vorliegt und darüber hinaus mit der Rechtsbeschwerde nach § 65 Satz 2 LwAnpG a.F. nur Entscheidungen der ersten Instanz angefoch-ten werden können.
Hagen
Vogt
Wenzel