BGH · LwZB 3/98 vom 13.01.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sehen §§ 44, 45 LwVG nicht vor.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenLandwirtschaftssachenLwVGRechtsbeschwerdeNichtzulassungsbeschwerdegesetzlichRechtsmittel

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Januar 1999 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 1998 wird auf Kosten des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 55.529,74 DM. Gründe In Landwirtschaftssachen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, VBLw 37/62, RdL 1963, 66). Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel auch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden (§§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 44 Abs. 1 LwVG, § 554 a Abs. 1 ZPO). Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sehen §§ 44, 45 LwVG nicht vor. Etwaige materielle Kostenerstattungsansprüche der Partei bleiben hiervon jedoch unberührt. Hagen Vogt Wenzel