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BUNDESGERICHTSHOF
LwZB 3/94
BESCHLUSS
vom
29. Septemer 1994
in dem Rechtsstreit
1. Renate S
2. Erich S beide wohnhaft
Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
und Kollegen,
gegen
Rosa Wl
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 25. Mai 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.400 DM (§ 16 Abs. 2 GKG)
Gründe
I.
Die Beklagten sind durch das am 10. Dezember 1993 zu-gestellte Urteil zur Räumung und Herausgabe eines Hofes nebst Grundstücken verurteilt worden und haben dagegen am 10. Januar 1994 beim Oberlandesgericht Berufung einlegen lassen. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis 10. März 1994 verlängert worden. Ihre Beru-fungsbegründung ist am 11. März 1994 beim Oberlandesgericht eingegangen.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt, weil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Es geht vom Vortrag der Beklagten aus, wonach die Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten das Ende der Begründungsfrist versehentlich auf den 11. März 1994 in den Fristenkalender eingetragen und diesen Fristablauf auch auf einem an die Handakte gehefteten Zettel vermerkt hatte.
Nach Wiedervorlage der Akten zur Berufungsbegründung habe sich ihr Prozeßbevollmächtigter auf den Inhalt dieses Zettels verlassen, während die Akte wegen Anforderung notwendiger Informationen auf seinem Schreibtisch geblieben sei. Erst nach Diktat der Berufungsbegründung am 11. März 1994 habe er festgestellt, daß die Begründungsfrist schon abgelaufen sei.
Mit Recht verweist das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Pro-zeßbevollmächtigte zu eigenverantwortlicher Nachprüfung des Fristablaufs verpflichtet bleibe, wenn ihm die Akte zur Vorbereitung der Vornahme einer fristgebundenen Prozeßhand-
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lung vorgelegt wird. Diese Pflicht entsteht bereits bei der Vorlage der Akte an ihn nicht erst bei deren Bearbeitung (vgl. z.B. neben der vom Berufungsgericht zitierten Belegstelle BGH, Beschlüsse v. 12. November 1986, IVb ZB 119/86? v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91 und v. 11. Dezember 1991, VIII ZB 38/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle Nrn. 1, 16 und 24). An dieser Rechtsprechung bleibt festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durfte sich ihr Prozeßbevollmächtigter also gerade nicht auf die Tätigkeit seiner zuverlässigen Mitarbeiterin und damit auf den Inhalt des Zettels insoweit verlassen. Das ist im übrigen auch bei der richterlichen Tätigkeit nicht anders. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 28. Februar 1994 den Fristablauf überprüft, wäre es nicht zur Fristversäumung gekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
Vogt
Wenzel