BGH · LwZB 2/98 vom 22.10.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 1998 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Gründe Das als Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Beschwerdegerichts bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es in den streitigen Landwirtschaftssachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gibt (Senatsbeschl. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 LwVG zulässig, weil die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände nicht gegeben sind. Februar 1994, BGHZ 125, 166; v. Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenRechtsmittel22LwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeLandwirtschaftssachenBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF LwZB 2/98 BESCHLUSS vom 22. Oktober 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der LPG-Mitgliedschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 1998 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM. Gründe Das als Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Beschwerdegerichts bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es in den streitigen Landwirtschaftssachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gibt (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). 3 Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 LwVG zulässig, weil die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände nicht gegeben sind. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Er benennt zwar eine Reihe von Entscheidungen des Senats (Senatsbeschlüsse v. 22. Februar 1994, BGHZ 125, 166; v. 4. November 1994, BGHZ 127, 327; v. 8. Mai 1998, WM 1998, 1651), legt aber schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem tragenden Rechtssatz dieser Entscheidungen beantwortet haben soll. Er macht in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die in diesen Entscheidungen enthaltenen Grundsätze nicht beachtet habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor. Hagen Vogt Wenzel