BGH · LwZB 2/97 vom 17.07.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. August 1996 verkündetes Urteil hat das Landwirtschaftsgericht den Beklagten zur Herausgabe von Pachtflächen verurteilt. März 1997 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben hat der Beklagte persönlich Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 16. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, dafür Sorge zu tragen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt wird und an die richtige Stelle gelangt. Da die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

BerufungRechtsmittelOberlandesgerichtLwVGstellenBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF LwZB 2/97 BESCHLUSS vom 17. Juli 1997 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamt licher Richter - beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. April 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe I. Durch am 20. August 1996 verkündetes Urteil hat das Landwirtschaftsgericht den Beklagten zur Herausgabe von Pachtflächen verurteilt. Dem Urteil war bei Zustellung am 28. August 1996 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit am 4. März 1997 beim Amtsgericht und am 10. März 1997 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben hat der Beklagte persönlich Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 16. April 1997 - zugestellt am 23. Mai 1997 - als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz am 6. Juni 1997 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde. 3 II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist weder von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt noch innerhalb der absoluten Berufungsfrist von sechs Monaten eingelegt worden. Da das angefochtene Urteil entgegen §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann die Rechtsmittelfrist gemäß §§ 48 Abs. 2, 21 Abs. 2 LwVG erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, d.h. am 20. Januar 1997, zu laufen und war damit bei Eingang der Berufung abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist kam entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, dafür Sorge zu tragen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt wird und an die richtige Stelle gelangt. Zu diesem Zweck muß die Partei sich ggf. bei einer geeigneten Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 1992, XII ZB 101/92, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmitteleinlegung 6). Ein von der Rechtsprechung für die Situation in den neuen Bundesländern gebilligter Ausnahmetatbestand (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 1992, XII ZB 101/92, aaO) liegt nicht vor. 4 Da die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hagen Vogt Wenzel