BGH · LwZB 2/94 vom 30.06.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Sie machte geltend, daß bis zu dem Beginn des Rechtsstreits Herausgabeansprüche an sie nicht gestellt worden seien und die Herausgabe aufgrund der Dreiecksbezi^ Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landwirtschaftsgericht Döbeln und Rücknahme der Klage gegen den Landkreis erkannte die Beklagte den Herausgabeanspruch an. Auf deren sofortige Beschwerde änderte der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden die Kostenentscheidung dahingehend ab, daß von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger 13 %, die Beklagte 87 % zu tragen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte außerordentliche sofortige Beschwerde nur dann gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f.; 121, 397, 398). Die auf die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ent- Die Beklagte macht in Wahrheit auch nicht das Fehlen jeder rechtlichen Grundlage, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO geltend. Im übrigen läge eine Verletzung des § 93 ZPO auch nicht vor. Die außerordentliche sofortige Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, daß sie auf die Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird. März 1994 die Kläger um Mitteilung bat, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, machte es nicht erforderlich, auch der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

RechtsstreitsZPOBeschwerdeKlägeraußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF LwZB 2/94 BESCHLUSS vom 30. Juni 1994 in dem Rechtsstreit betreffend die Herausgabe von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1. Gerald SchflBP, H^Ustraße ®, Gü 2. Jutta S^straße W 3. Beate JflHP, Am LefHHfc K Kläger und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner, gegen Landwirtschafts AG W^ME-Stvertreten durch den Vorstand, GüflHHHHHP Straße, LieflHHHHHi, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner, % Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30, Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtliche^ Richter - beschlossen: Die außerordentliche sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 1994 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100 DM festgesetzt. Gründe I. Die Kläger verlangten von der Beklagten und dem Land" kreis dem Kreisgericht L^BHft~Land die Heraus^ gäbe von Grundstücken, die der Rat des Kreises L^m^ det Beklagten zur Nutzung übergeben hatte. Mit Schriftsatz voi^ 8. September 1992 kündigte die Beklagte an, Klageabweisun§ zu beantragen. Sie machte geltend, daß bis zu dem Beginn des Rechtsstreits Herausgabeansprüche an sie nicht gestellt worden seien und die Herausgabe aufgrund der Dreiecksbezi^ 3 hung auch nur von dem Landkreis verlangt werden könne. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landwirtschaftsgericht Döbeln und Rücknahme der Klage gegen den Landkreis erkannte die Beklagte den Herausgabeanspruch an. Das Landwirtschaftsgericht erließ antragsgemäß ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, in dem es die Kosten des Rechtsstreits den Klägern als Gesamtschuldnern aufbürdete. Auf deren sofortige Beschwerde änderte der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden die Kostenentscheidung dahingehend ab, daß von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger 13 %, die Beklagte 87 % zu tragen haben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der außerordentlichen sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte außerordentliche sofortige Beschwerde nur dann gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f.; 121, 397, 398). Dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt. Die auf die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ent- z behrt nicht der rechtlichen Grundlage, sondern beruht auf § 92 ZPO. Die Beklagte macht in Wahrheit auch nicht das Fehlen jeder rechtlichen Grundlage, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO geltend. Dies kann mit der außerordentlichen sofortigen Beschwerde jedoch nicht gerügt werden. Im übrigen läge eine Verletzung des § 93 ZPO auch nicht vor. Die außerordentliche sofortige Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, daß sie auf die Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird. Eine solche Behauptung macht ein nach der einschlägigen Verfahrensordnung unstatthaftes Rechtsmittel nicht zulässig (BVerfGE 28, 88, 95 f.; 42, 252, 254; 60, 96, 98; BVerfG NJW 1982, 1454; BGHZ 43, 12, 19; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, WM 1986, 178; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86). Im übrigen läge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht vor. Der Beklagten war mit Verfügung vom 31. Januar 1994 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden und sie hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 1994 auch Stellung genommen. Daß das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 15. März 1994 die Kläger um Mitteilung bat, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, machte es nicht erforderlich, auch der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hagen Vogt Wenzel