BGH · LwZB 1/12 vom 26.04.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. 1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachwei-sen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht fortgeführt worden ist. Eine - von dem Notanwalt zu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten Tag der Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S.

Schlagwörter

RechtsanwaltMandatBundesgerichtshofNotanwaltstagenunzulässigKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

LwZB 1/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2013 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Siebers beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. 1 Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Ober- landesgerichts eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - als unzulässig verworfen worden ist. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zu dem 18. Februar 2013 verlängert worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren. 1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Voraussetzung nicht gegeben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 -VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 mwN). Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachwei-sen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht fortgeführt worden ist. Schon daran fehlt es. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem Tag erst um 19:43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine - von dem Notanwalt zu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten Tag der Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein Verhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§ 85 Abs. 2 ZPO). 5 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 109 LwP 1/11 -OLG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 18/12 (Lw) -