Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZBI/04
vom 7. Oktober 2004 in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (BGHZ 152, 195).
Wenzel
Krüger
Lemke