BGH · LwZB 1/04 vom 07.10.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitierte Normen

Schlagwörter

LwZBI/04LemkeKrügerWenzelerfolgenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZBI/04 vom 7. Oktober 2004 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (BGHZ 152, 195). Wenzel Krüger Lemke