BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 9/89
URTEIL Verkündet am:
19. Dezember 1989 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der CI
S.A., 00 Rue de la
Ir PI
(Frankreich),
Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
die MJ|^^SB-Großmärkte GmbH und Co.KG, gesetzlich vertreten durch die MJB^^SB-Großmärkte Verwaltungsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten_durch ihren Geschäftsführer Otto BflIBl S^^HI^Bstraße^V
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.1
und
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und die Richter Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in DfllHHH) ein Selbstbedienungs-Großhandelsgeschäft .
Die Beklagte bringt Armbanduhren der oberen Preisklasse unter dem Namen CHHPauf den Markt. C^^^^-Uhren werden mit einer Herstellergarantie verkauft. Die Herstellergarantie ist davon abhängig, daß die Garantieurkunde mit Stempel und Unterschrift eines "autorisierten CflMHB^Konzessionärs" versehen ist. Funktion und Reichweite der Unternehmensaktivitäten der Beklagten innerhalb des C^UH-Vertriebs systems, insbesondere ihre Beteiligung an der vertraglichen Einbindung der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen CHHB-Konzessio-näre in dieses System, sind zwischen den Parteien umstritten.
Die Klägerin wurde und wird weder von der Beklagten noch von anderen Unternehmen der C^|B^~Gruppe beliefert. Dessen ungeachtet hat sie längere Zeit CflUB-Uhren in ihrem Großhandelsmarkt vertrieben. Auf diese Uhren wurden eine Zeitlang Herstellergarantieleistungen erbracht. Anlaß der Klage ist, daß solche Garantieleistungen für Uhren, die von der Klägerin oder deren Wiederverkäufern abgesetzt worden sind, nunmehr verweigert werden.
Die Klägerin hält diese Weigerung für unzulässig. Die Beklagte behindere sie im Absatz von C^HH^-Uhren, obwohl diese mangels eines geschlossenen Vertriebsbindungssystems auf dem Markt frei erhältlich seien. Sie verstoße damit gegen Vorschriften des deutschen wie des europäischen Kartellrechts.
Das CHBMB-Garantiesystem stelle insbesondere ein mit Art. 85
4
Abs. 1 EWG-Vertrag nicht zu vereinbarendes Vertriebssystem dar.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für ihr von der Klägerin vorgelegte oder von der Klägerin verkaufte Cfl|BP~Uhren die von ihr (der Beklagten) für diese Uhren im Falle des Kaufs bei einem Konzessionär zugesagte Garantie bei Vorlage der ausgefüllten und Unterzeichneten Garantieerklärung (Garantiekarte/-heft) auch dann zu gewähren, wenn die Garantieerklärung (Garantiekarte/ -heft) nicht von einem "autorisierten Kon zessionär",
sondern von der Klägerin oder einem mit der oder den Uhren belieferten Wiederverkäufer ausgefüllt und unterzeichnet worden ist.
Die Beklagte stellt einen Kartellrechtsverstoß in Abrede. Die Verweigerung von Herstellergarantieleistungen für von der Klägerin oder deren Wiederverkäufern vertriebene Cd^-Uhren verstoße schon deshalb nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag, weil die Cfl|H|^-Gruppe inzw*-schen über ein geschlossenes selektives Vertriebsbindungssystem im Gemeinsamen Markt verfüge, das zur Verweigerung von Garantieleistungen für außerhalb des Systems verkaufte CflüP~Uhren berechtige.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urt. v. 10. November
1987, KZR 15/86 - GRUR 1988, 327 = WRP 1988, 296 = WuW/E BGH 2451 = MDR 1988, 471 = DB 1988, 800 = ZIP 1988, 397 = NJW
1988, 2175).
Im zweiten Berufungsverfahren hat die Beklagte erstmals vorgetragen, sie sei ein ausschließlich in Frankreich tätiges Filialunternehmen der CflBl*'^ruPPe* Ebenso wie das deutsche Filialunternehmen, die GmbH in und die Filialunternehmen in anderen Staaten sei sie der Firma In-
ternational B.V., Amsterdam, untergeordnet, die wiederum der in Luxemburg ansässigen Zentralgesellschaft Monde un-
terstehe. Sie, die Beklagte, sei an dem Zustandekommen des Konzessionärsvertrages in Deutschland nicht beteiligt gewesen und wirke auch an der praktischen Durchführung dieses Vertrages in Deutschland - die Herstellergarantie eingeschlossen -nicht mit. Entsprechend der Organisation der Cg^BHP-Gruppe sei der zwischen dem deutschen Filialunternehmen GmbH
und den deutschen Konzessionären abgeschlossene Konzessionärsvertrag lediglich unter Mitwirkung und Kontrolle der Zentralgesellschaft C|0||BPMonde, Luxemburg, und der Führungsgesellschaft für die Filialunternehmen, International B.V.,
Amsterdam, zustande gekommen. Daraus folge, daß sie, die Beklagte, für den Klageanspruch nicht passiv legitimiert sei.
Die Klägerin ist diesem neuen Vorbringen entgegengetreten. Das Vorbringen sei unrichtig, wie den vorgelegten Garantieurkunden zu entnehmen sei, die "CUBHiParis" bzw. "Le must de Paris" als Aussteller auswiesen. Es wider-
spreche darüber hinaus dem eigenen Prozeßvortrag der Beklagten, worin sie selbst ausdrücklich bestätigt habe, daß sie das Unternehmen sei, welches CH^l)hren auch in Deutschland vertreibe und die Herstellergarantie für diese Uhren verspreche. Im übrigen sei das Vorbringen verspätet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte im zweiten Berufungsverfahren antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
I.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zu erneuter Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, es bedürfe keiner Aufklärung, ob das neue Vorbringen der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung zutreffe, wonach sie innerhalb des CflIHB-Vertriebssystems ausschließlich für Frankreich zuständig sei, da die Beklagte auch dann passiv legitimiert sei, wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt werde. Ob die Beklagte am Zustandekommen der Konzessionärsverträge in Deutschland beteiligt gewesen sei oder an der "Praktizierung" der Herstellergarantie in Deutschland mitwirke, sei unerheblich. Denn der mit dem Vertrieb in der Europäischen
Gemeinschaft (EG) angestrebte Zweck könne nur dadurch erreicht werden, daß alle Konzessionäre, die im Gemeinsamen Markt C^p-^(®-Uhren vertreiben wollten, denselben Vertriebsbedingungen unterlägen. Der Beitrag der Beklagten zu diesem System bestehe darin, daß sie für die entsprechende vertragliche Bindung der CfllHI^-Konzessionäre in Frankreich sorge. Sie sei damit notwendig Beteiligte der durch die Verweigerung der Herstellergarantie gegenüber Abnehmern und Wiederverkäufern der Klägerin
herbeigeführten Wettbewerbsbeschränkung, die durch die einheitliche Handhabung des Konzessionärsvertrages im Bereich des Gemeinsamen Marktes bewirkt werde.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen. Sie läßt einen Rechtsfehler auch hicht erkennen.
2 * Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag hergeleitet. Es hat unter Einbeziehung von Art. 4 des Konzessionärs Vertrages festgestellt, die Beschränkung der Herstellergarantie auf CflHP-Uhren, die über autorisierte (^m^-Konaessionäre vertrieben werden, beruhe nicht auf einer einseitigen unternehmerischen Entscheidung der CBBlW“Gruppe, sondern sei Folge vertraglicher Absprachen zwischen den zuständigen CCH^P-Gesellschaften und den belieferten Facheinzelhändlern. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Beschränkung der Herstellergarantie einen unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag darstelle. Allerdings läge eine solche verbotene Wettbewerbsbeschränkung nicht vor, wenn die Beschränkung der Herstellergarantie Teil eines (wirksamen) selektiven Vertriebsbindungssystems wäre. Indessen fehle es an der Wirksamkeit des Vertriebsbindungssystems, weil es nicht lückenlos sei. Die Art. 1.3 und 1.4 des Konzessionärsvertrages, auf denen das System beruhe, seien nämlich mit Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag unvereinbar und nichtig, weil sie Querlieferungen zwischen Systemangehörigen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EG hätten, von einer Genehmigung des zuständigen CflIHB-Filialunternehmens abhängig machten.
8
In der Auslegung, daß die genannten Bestimmungen des Konzessionärsvertrages ein solches "Verbot mit Genehmigungsvorbehalt" für Querlieferungen zwischen Systemangehörigen enthalten, vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen (dazu unten b)).
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Garantiebeschränkung auf von Konzessionären verkaufte Uhren sei Folge vertraglicher Absprachen. Angesichts der sich zu dieser Frage aus dem Konzessionärsvertrag ergebenden vertraglichen Abreden rügt die Revision auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht dem Beweis-angebot der Beklagten nicht nachgegangen ist, die Entscheidung einer Beschränkung der Herstellergarantie auf von autorisierten Konzessionären verkaufte Uhren sei weder im Vorfeld mit den Konzessionären abgestimmt worden, noch habe es nach der Einführung Abreden über die Garantieleistungen und die Garantiebedingungen gegeben.
Art. 4 des Konzessionärsvertrages regelt die Aufgaben und Pflichten des Konzessionärs bei der Gewährung der Garantie und Erfüllung des Garantieversprechens. Bereits vor Abschluß des Kaufvertrages hat der Konzessionär "bei seiner Verkaufsargumentation" (Art. 4.1) den Kunden auf die Besonderheiten der C^HHB-Garantie hinzuweisen und diese Leistung als Verkaufsargument werbend hervorzuheben, um so einen zusätzlichen Kauf-anreiz zu schaffen. Beim Abschluß des Kaufvertrages wirkt der Konzessionär an dem Entstehen des Garantieanspruchs insofern mit, als er durch das Abstempeln und Unterschreiben der Garantiekarte eine Bedingung für das Entstehen des Garantieanspruchs erfüllt (vgl. dazu das 1. Rev.Urt. v. 10. November
1987, KZR 15/86 - WuW/E BGH 2451, 2454). Zu dieser Mitwirkung ist der Konzessionär nicht nur gegenüber dem Kunden, sondern auch gegenüber CflHIP verpflichtet, weil nur auf diese Weise die nach Art. 4.1 des Konzessionärsvertrages als Verkaufsargument zu verwendende Garantie Rechtswirksamkeit erlangen kann. Tritt der Garantiefall ein, muß der Konzessionär die ihm von CflHHK erteilten Weisungen befolgen und einfache Garantieleistungen selbst erbringen; Eingriffe in das Uhrwerk selbst bleiben hingegen C0IBP Vorbehalten.
Damit ist die vollständige Einbindung des Konzessionärs in die zur Entstehung und Erfüllung des Garantieversprechens notwendigen Handlungen und Erklärungen vertraglich vollzogen. Die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Konzessionäre beim Zustandekommen und der Abwicklung der C®^B^Garantie beruhen damit auf vertraglicher Grundlage.
Aus dem Konzessionärsvertrag ergibt sich allerdings keine unmittelbare Verpflichtung von eine Herstellergaran-
tie nur solchen Endverbrauchern zu geben, die ihre Uhr über CBBBBBhKonzessionäre erworben haben. Daraus will die Revision ableiten, daß die Verweigerung der Herstellergarantie für außerhalb des Vertriebs systems verkaufte Uhren nicht
Folge der im Konzessionärsvertrag mit den Konzessionären getroffenen vertraglichen Absprachen sei, sondern auf einer einseitigen unternehmerischen Entscheidung von CflHHB beruhe.
Das trifft nicht zu. Wesen und Inhalt eines selektiven Vertriebsbindungssystems ist es, Außenseiter mit vertriebsgebundenen Waren nicht zu beliefern. Der Beschränkung des Warenvertriebs über Systemangehörige Händler entspricht es, daß der Hersteller Garantieleistungen für vertriebsgebundene Waren nur
10
dann erbringt, wenn diese über das von ihm eingerichtete selektive Vertriebssystem abgesetzt werden. Die Entscheidung des Herstellers, der durch vertragliche Vereinbarungen ein selektives Vertriebssystem eingerichtet hat, für vertriebsgebundene Ware, die über Außenseiter abgesetzt wird, keine Herstellergarantie zu geben, kann jedenfalls dann nicht als eine nicht dem Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag unterliegende einseitige Handlung des Unternehmers angesehen werden, wenn der Vertriebsvertrag - wie vorliegend - eine vertragliche Einbindung der vertriebsgebundenen Facheinzelhändler in die zur Entstehung und Erfüllung des Garantieversprechens notwendigen Handlungen und Erklärungen vorsieht. In einem solchen Fall fügt sich die Beschränkung der Herstellergarantie vielmehr in die vertraglichen Beziehungen ein, die das Unternehmen mit seinen Wiederverkäufern unterhält (vgl. dazu WuW/E EWG/MUV EuGH 709, 710 - "Ford").
b) Mit Recht rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, Art. 1.3 und 1.4 des Konzessionärsvertrages verstießen gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag, da durch diese Vertragsbestimmungen Querlieferungen zwischen CUHF-Konzes-sionären im EG-Bereich unter den Vorbehalt einer Genehmigung durch CflHBBgestellt seien, wodurch die nationalen Märkte gegeneinander abgeschottet würden.
In Art. 1.3 des Konzessionärsvertrages ist die Verpflichtung des Konzessionärs enthalten, die Vertragsprodukte "ausschließlich von beziehen", vorbehaltlich der "nach-
folgenden Bedingungen". Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages hat folgenden Wortlaut:
11
"Bezug oder Verkauf der vorbezeichneten Produkte oder Accessoires bei oder an von CSHB? genehmigte(n) Dritte^), die im Gemeinsamen Markt ihren Firmensitz haben, bleiben Vorbehalten, müssen jedoch in einem besonderen Register unter Angabe der genauen Mengen und Liefernummern der in Frage kommenden Produkte sowie dem jeweiligen Datum der Transaktionen und den Namen der beteiligten Parteien, gestützt auf beweiskräftige Belegunterlagen, verzeichnet werden."
Bei den Bestimmungen des Konzessionärsvertrages handelt es sich um bundesweit verbreitete, der revisionsgerichtlichen Auslegung in vollem Umfang zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingungen .
Nach Auffassung des Senats enthalten die Art. 1.3 und 1.4 nicht das (mit dem Vorbehalt einer erst noch einzuholenden Genehmigung verbundene) Verbot, die bezeichneten Waren von Angehörigen des C^HH^Systems aus anderen Mitgliedstaaten der EG im Wege der "Querlieferung" zu beziehen oder zu vertreiben; vielmehr sind die Bestimmungen dahin zu verstehen, daß gerade diese Lieferungen erlaubt sind, weil alle Systemangehörigen "genehmigte Dritte" im Sinne von Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages sind.
Bereits der Wortlaut von Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages spricht gegen die Annahme eines "Genehmigungsvorbe-halts". Denn vom Wortlaut her wird vorausgesetzt, daß der oder die Dritten, um die es geht, bereits "genehmigt" sind; in der Bestimmung ist nämlich nicht vom "zu genehmigenden Dritten", sondern vom "genehmigten Dritten" die Rede.
Es trifft darüber hinaus auch nicht zu, daß der Konzessionär dem Konzessionärsvertrag nicht entnehmen könne, wer
12
"genehmigter Dritter" sei, wie das Berufungsgericht meint. Bei systematischer Betrachtung drängt sich auf, in Art. 1.4 des Vertrages eine Ausnahme von der in Art. 1.3 des Vertrages niedergelegten Verpflichtung des Konzessionärs zu sehen, "ausschließlich von CHHHPZU beziehen". Eine solche Ausnahme ist nötig, weil das Vertriebssystem sonst nicht den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Zulässigkeit eines derartigen Systems festgelegten Kriterien entspräche, wonach eine Bezugsbindung des Konzessionärs nur insoweit erlaubt ist, als sie zur Durchsetzung des Vertriebssystems notwendig ist. Quer lief erungen innerhalb des Vertriebssystems im EG-Bereich dürfen danach nicht verboten werden (vgl. etwa WuW/E EWG/MUV EuGH 663, 666 - "Hasselblad"). Bereits der systematische Zusammenhang von Art. 1.3 und 1.4 des Konzessionärsvertrages legt es daher nahe, daß es sich bei den in Art. 1.4 genannten "Dritten" um Systemangehörige handelt. Daß "Dritter" im Sinne von Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages auch ein Systemangehöriger sein kann, räumt das Berufungsgericht selbst ein. Wenn aber auch Systemangehörige in den Mitgliedstaaten der EG "Dritte" sein können, dann drängt sich die Frage auf, ob das in Art. 1.4 vorangestellte Adjektiv "genehmigte" Dritte nicht so zu verstehen ist, daß damit nur und ausschließlich die Systemangehörigen Dritten gemeint sind, die keiner zusätzlichen Genehmigung des Vertriebsunternehmens mehr bedürfen, um insoweit Handel treiben zu dürfen. Dies umso mehr, als in Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages ausdrücklich hervorgehoben ist, daß die "genehmigten Dritten" gerade "im Gemeinsamen Markt ihren Firmensitz haben". Schließlich erklärt sich auch die in Art. 1.4 genannte Registrierungs- und Anzeigepflicht über die von den "genehmigten Dritten" gelieferte Vertragsware daraus, daß in Art. 1.4 des Konzessionärsvertra-
13
ges systemangehörige Konzessionäre gemeint sind, denen durch die Klausel die Möglichkeit eines unbeschränkten Handels innerhalb des selektiven Vertriebsbindungssystems im EG-Be-reich eröffnet werden soll.
Da das Cf^HP-Vertriebssystem den Bereich des Gemeinsamen Marktes umfaßt, ist bei der Vertragsauslegung auch die in Art. 1,4 der französischen Ursprungsfassung des Konzessionärsvertrages verwendete Formulierung ("tiers agrees par Cartier ...", Anl. F7) heranzuziehen. Die im französischsprachigen Konzessionärsvertrag verwendete Formulierung stimmt mit der französischen Fassung der Garantiekarte überein, wo es heißt, daß die Garantiekarte von einem "distributeur agröe C^HIV" unterzeichnet sein muß. Es ist unstreitig, daß die Garantiebedingungen - international übereinstimmend - die Unterschrift eines von konzessionierten Händlers, also eines Sy-
stemangehörigen, erfordern. Es ist naheliegend, daß die übereinstimmende Formulierung in den Konzessionärsverträgen nichts anderes bedeuten kann.
Vor allem aber ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen , daß ein Vertriebssystem der hier vorliegenden Art sich von selbst zerstören würde, wenn im Einzelfall - wie das Berufungsgericht aus Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages entnehmen möchte - ein Handel mit Systemfremden "genehmigt" würde; auch daraus ergibt sich, daß die Vertragsbestimmung sich auf einen Handel mit Systemangehörigen bezieht.
Alle diese Erwägungen führen dazu, daß "genehmigte Dritte" im Sinne von Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages nur Sy-
14
stemangehörige sein können, die nicht unmittelbar Partei des jeweiligen Konzessionärsvertrages sind und die deshalb "genehmigt" sind, weil sie eben dem System angehören.
Bei einer an Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 1.3 und 1.4 des Konzessionärsvertrages ausgerichteten Vertragsauslegung ist für die vom Berufungsgericht aus diesen vertraglichen Abreden hergeleitete Marktabschottung kein Raum.
Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner eigenen Vertragsauslegung, wonach Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages einen "GenehmigungsVorbehalt" enthalten soll, nicht darüber hinweggehen dürfen, daß die Bestimmung von den Vertragsbeteiligten nach der Behauptung der Beklagten stets in dem Sinne verstanden wurde und auch so gehandhabt wird, daß dadurch ein "genehmigungsfreier" Handel zwischen Systemangehörigen im EG-Bereich gestattet ist. Wird nämlich Art. 1.4 des Konzessionärsvertrages von den Beteiligten in dieser Weise verstanden und gehandhabt, dann hat der vom Berufungsgericht der Bestimmung entnommene "GenehmigungsVorbehalt" keine Auswirkung auf den Markt, so daß aus dieser Ver-tragsbestimmung die vom Berufungsgericht angenommene Abschottung der nationalen Märkte auch deshalb nicht hergeleitet werden könnte.
II.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da nach wie vor ungeklärt ist, ob die Beklagte über ein geschlossenes Vertriebsbindungssystem im Bereich des Gemeinsa
15
men Marktes verfügt. Die Beschränkung der Herstellergarantie auf Cfllp-Uhren, die von cdH[B-KonZessionären vertrieben werden, ist nur und erst von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem ein geschlossenes Vertriebsbindungssystem für C®HBB~Uhren im Gemeinsamen Markt besteht. Die Klägerin bestreitet, daß ein solches System existiert, da sie C(BHBP-Uhren auf dem Markt frei erwerben könne. Da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Odersky v. Gamm Brandes
Maltzahn Broß