Volltext der Entscheidung
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BUNDESGERICHTSHOF
K2R 9/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma S| vertreten durch Dr. Christian RI
GmbH, K<
e Geschäftsführer Friedrich
Dr. Brigitte Wi^M, Johannes
Beklagten und Revisionsklägerin,
Nebenintervenienten:
1. Georg
2. Edith R8|p^geb^B|BBV7^SHHtos'traße^
3. Dr. Wolfgang ebenda,
4. Dr. Christian ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte der Beklagten und Nebenintervenienten:
Rechtsanwälte Prof.
Dr.
und Dr.
gegen
, Verleger, Gl
itraße
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
F
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune
am 23. April 1985 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Nebenintervenienten (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 4.000.000 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der smp GmbH kann nach dem Eintritt des Klägers als Mehrheitsgesellschafter die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Beklagten aufgrund des § 5 der Satzung der Beklagten schon deshalb nicht verwehrt werden, weil eine 3/4-Mehrheit
der Gesellschafter der Beklagten nach den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, eine nach § 5 etwa erforderliche Genehmigung zu erteilen (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.); einer Zurückweisung der Stimme der Südverlag GmbH stünde somit § 242 BGB entgegen.
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Dr. Kellermann
Theune