BGH · KZR 9/84 vom 23.04.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigte der Beklagten und Nebenintervenienten: Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. von Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Nebenintervenienten (§ 101 Abs. 1 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

5' BUNDESGERICHTSHOF K2R 9/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma S| vertreten durch Dr. Christian RI GmbH, K< e Geschäftsführer Friedrich Dr. Brigitte Wi^M, Johannes Beklagten und Revisionsklägerin, Nebenintervenienten: 1. Georg 2. Edith R8|p^geb^B|BBV7^SHHtos'traße^ 3. Dr. Wolfgang ebenda, 4. Dr. Christian ebenda, - Prozeßbevollmächtigte der Beklagten und Nebenintervenienten: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen , Verleger, Gl itraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune am 23. April 1985 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 1984 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Nebenintervenienten (§ 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 4.000.000 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der smp GmbH kann nach dem Eintritt des Klägers als Mehrheitsgesellschafter die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Beklagten aufgrund des § 5 der Satzung der Beklagten schon deshalb nicht verwehrt werden, weil eine 3/4-Mehrheit der Gesellschafter der Beklagten nach den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, eine nach § 5 etwa erforderliche Genehmigung zu erteilen (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.); einer Zurückweisung der Stimme der Südverlag GmbH stünde somit § 242 BGB entgegen. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Theune