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Nachschlagewerk: ja V/ .* \J
BGHZ: nein
GWB § 38 a? ÜWG § 1
Probier-Preis-Aktion
a) Eine unverbindliche Preisempfehlung kann jedenfalls im Rahmen einer Testaktion über ihre bundesweite Einführung räumlich und zeitlich begrenzt ausgesprochen werden.
b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer - an die Letztverbraucher gerichteten - Herstellerwerbung mit "Probier-Preisen" und einer "Probier-Preis"-Beschriftung der Ware.
BGH, ürt. v. 25. März 1980 - KZR 9/79 - Kammergericht Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
s/f
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 9/79 URTEIL Verkündet «m
25. März 1980 Schnurr,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
in dem Rechtsstreit
Büm WHBHI e.v.,
durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel
K M Fl
jetzt:
traße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die offene Handelsgesellschaft unter der Firma F
We9 HB/ fHBM. vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ml
B.V., SBHBBBBB^P' diese vertreten durch die
EBBBTflBlcBB n.v., De uBHBBB WBBB AflBHBB'
diese vertreten durch Hinrik Geest Jan de B^B' i
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Fr hr. v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 1978 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet eine Probierpreis-Aktion, die die Beklagte für Berlin vom 16. Mai bis 16. Juni 1978 für ihren Brotaufstrich "Nutella" vorgesehen hatte.
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Die Beklagte vertreibt seit mehr als zehn Jahren den Brotaufstrich "Nutella", ein Markenerzeugnis im Sinne des § 38 a GWB. Eine unverbindliche Preisempfehlung spricht sie für diese Ware zu demindest seit Anfang 1978 nicht mehr aus.
Das 400 g-Glas Nutella wird von ihr an den Einzelhandel zu 2,53 DM abgegeben. Der Endverbraucherpreis beträgt in Berlin 3,35 - 3,70 DM. Für die auf Berlin beschränkte Probier-Preis-Aktion sollte im Weg der unverbindlichen Preisempfehlung ein Endverbraucherpreis von 2,99 DM für das 400 g-Glas angegeben und auf jedem Glas der für diese Aktion vorgesehenen ;
Ware auf gedruckt werden; die für die Probierpreis-Aktion bestimmte Ware sollte an Wiederverkäufer zu 2,073 DM pro 400 g-Glas veräußert werden.
In dem Informationsschreiben der Beklagten an den Handel vom 17. Mai 1978 heißt es hierzu:
Jedes NUTELLA 400 GRAMM GLAS aus dieser Aktion, hat auf dem Glas-Etikett und auf dem Deckel einen deutlichen Hinweis:
PROBIERPREIS: DM 2,99 unverbindliche Preisempfehlung.
Ziel dieser Aktion ist es, über den Probierpreis neue Konsumenten für NUTELLA zu gewinnen. j
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde zusätzlich ein besonderer 30-Sekunden "Probierpreis-Spot" gedreht, der ab Mitte Juni 78 über den Berliner Fernsehsender massiert ausgestrahlt wird.
DARUM ... Profitieren auch Sie von der NUTELLA-Probierpreis-Aktion in BERLIN und informieren Sie bitte Ihre Anschlußhäuser.
Nach Auffassung des Klägers ist die Probier-Preis-Aktion der Beklagten wettbewerbswidrig, insbesondere, so hat der Kläger ausgeführt, sei eine regional und zeitlich begrenzte unverbindliche Preisempfehlung, auch wenn sie mit dem Ziel eines Markttestes durchgeführt werde, unzulässig. In Berlin bestehe
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für Brotaufstrich kein besonderes von der Preisgestaltung im Bundesgebiet abweichendes Preisniveau, so daß auch nicht von einem besonderen selbständigen Markt gesprochen werden könne. Außerdem sei der auf den Gläsern aufgebrachte Aufdruck "Probierpreis 2,99 unverbindliche Preisempfehlung" unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die unmittelbar wettbewerbsbezogene Norm des § 15 GWB in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB wettbewerbswidrig. Die Einzelhändler seien dadurch faktisch gezwungen, die 400 g-Einheit Nutella zu 2,99 DM zu verkaufen; sie seien damit in ihrer Preisgestaltung nicht mehr frei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) eine "Nutella-Probier-Preisaktion" in Berlin durchzuführen und dabei insbesondere mit dem Hinweis zu werben: "Nutella Probierpreis 2,99 unverbindliche Preisempfehlung";
b) die mit einem Probierpreis von DM 2,99 gekennzeichnete Ware auszulieferen.
Die Beklagte hält die beanstandete Werbeaktion für zulässig. Sie hat vorgetragen, es sei beabsichtigt, bei einem Erfolg der Aktion in Berlin - Erschließung neuer Käuferschichten - in der Bundesrepublik Deutschland generell den Herstellerabgabepreis zu senken und allgemein eine unverbindliche Preisempfehlung von 2,99 DM auszusprechen. Ein Verstoß gegen § 15 GWB in Verbindung mit § 38 a Abs. 1 Nr. 1 GWB komme nicht in Betracht, da bei Einführung einer unverbindli-
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chen Preisempfehlung oder einer Reduzierung des empfohlenen Preises immer eine gewisse tatsächliche Bindung des Einzelhandels eintrete; das habe aber der Gesetzgeber erkannt und mit der Zulassung der unverbindlichen Preisempfehlung in Kauf genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Nach den Feststellungen des Kammergerichts hat die Beklagte für ihr Markenerzeugnis "Nutella" mindestens seit Anfang 1978 keine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen. Mit ihrer unverbindlichen Preisempfehlung für ihre Probierpreis-Aktion vom 16. Mai bis 16. Juni 1978 in Berlin hat die Beklagte nach ihrem unwiderlegten Vorbringen beabsichtigt, neue Konsumenten für "Nutella" - wie es in ihrem Informationsschreiben an den Handel vom 17. Mai 1978 heißt - zu gewinnen und bei einem Erfolg der Aktion bundesweit ihren Herstellerabgabepreis zu senken und eine unverbindliche Preisempfehlung für einen Endverbraucherpreis von 2,99 DM auszusprechen. Damit geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Einführung einer unverbindlichen Preisempfehlung für eine kurzfristige einmalige - gegebenenfalls von Zeit zu Zeit wiederholte - Sonderpreis-Aktion zu dem beschleunigten Absatz einer bestimmten (Marken-)
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Ware, deren Preis nach Abschluß der Aktion wieder auf das frühere höhere Normalpreisniveau angehoben werden soll. Vielmehr handelt es sich, wovon auch das Kammergericht ausgegangen ist, um eine räumlich und zeitlich begrenzte Sonderpreis-Aktion zu Testzwecken, um festzustellen, ob durch die Senkung der Herstellerabgabepreise und die Weitergabe des Preisvorteils an die Endabnehmer (bleibend) neue Konsumenten gewonnen werden können; die dabei ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung eines Endabnehmerpreises von 2,99 DM soll die Weitergabe des Preisvorteils an die Endabnehmer sicherstellen; sie soll bei Erfolg der Aktion, also bei Erschließung neuer Kauferschichten, bundesweit eingeführt werden.
Die so gekennzeichnete Probier-Preis-Aktion und die damit verbundene unverbindliche Preisempfehlung hat das Kammergericht für zulässig erachtet. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben, soweit sie sich gegen die wettbewerbsrechtliche Beurteilung richten, Erfolg.
II. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die - mit der Probier-Preis-Aktion der Beklagten verbundene - unverbindliche Preisempfehlung nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Beklagte, so hat das Kammergericht ausgeführt, nicht gehindert, ihre unverbindliche Preisempfehlung räumlich auf Berlin und zeitlich auf die (vierwöchige) Dauer ihrer Probier-Preis-Aktion zu beschränken. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Als Ausnahme von den Empfehlungsverboten des § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 GWB läßt § 38 a GWB unter bestimmten Voraussetzungen unverbindliche Preisempfehlungen für die Weiterveräuße-
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rung von Markenwaren zu. Uber die Zulässigkeit einer räumlichen und einer zeitlichen Begrenzung der unverbindlichen Preisempfehlung läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz nichts entnehmen? auch in den Gesetzesberatungen ist diese Frage ersichtlich nicht erörtert worden (vgl. Bericht des Wirtschaftsausschusses des Bundestags vom 13. Juni 1973 -BT-Drucks. 7/765). Das Kammergericht ist daher zutreffend auf den Gesetzeszweck zurückgegangen. Die schon vorher in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 4 GWB in der Fassung vom 27. Juli 1957 zugelassenen unverbindlichen Preisempfehlungen (vgl. BGHZ 28, 208, 219 - Preisempfehlung 4711) sollten nach Abschaffung der vertikalen Preisbindung für Markenwaren durch die 2. GWB-Novelle vom 3. August 1973 (BGBl I. S. 917) - zunächst als eine Art Ubergangslösung (siehe auch den Bericht über Erfahrungen mit § 38 a GWB, BT-Drucks. 8/703) - dem Hersteller ermöglichen, dem Verbraucher Orientierungshilfen und dem Wiederverkäufer Kalkulationshilfen zu geben sowie selbst gegenüber dem Verbraucher mit einer eigenen Preisvorstellung zu werben. Diesem Gesetzeszweck kann aber, wie das Kammerge-richt mit Recht ausgeführt hat, auch eine räumlich und zeitlich begrenzte unverbindliche Preisempfehlung gerecht werden. Abweichend von der vertikalen Preisbindung, deren zur praktischen Durchsetzung vorausgesetzte Lückenlosigkeit (vgl.
BGHZ 40, 135, 137 ff - Trockenrasierer II) grundsätzlich eine bundesweite Einführung der Bindung erfordert, handelt es sich bei der unverbindlichen Preisempfehlung lediglich um Orien-tierungs- und Kalkulationshilfen, die nicht befolgt zu werden brauchen und die in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Wiederverkäufer tatsächlich verlangten Preis entspricht (§ 38 a Abs. 1 GWB). Dieses Wesen der unverbindlichen Preisempfehlung und ihr Zweck als eine bloße Orientierungs- und Kalkulationshilfe werden
durch eine räumliche Beschränkung der Empfehlung auf einen bestimmten abgrenzbaren Markt nicht in Frage gestellt. Auch für eine zeitliche Begrenzung der unverbindlichen Preisempfehlung gilt im Grundsatz nichts anderes; für den begrenzten, in Frage stehenden Zeitabschnitt kann die unverbindliche Preisempfehlung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Welche Voraussetzungen dabei im einzelnen vorliegen müssen, damit die räumliche und zeitliche Begrenzung einer unverbindlichen Preisempfehlung deren Wesen und vom Gesetz zugrunde gelegten Zweck nicht in Frage stellen und darüber hinaus nicht zu einem Mißbrauch im Sinn des § 38 a Abs. 3 GWB führen, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit, in dem von einer räumlich und zeitlich begrenzten Testaktion vor Einführung einer bundesweiten unverbindlichen Preisempfehlung auszugehen ist, keiner abschließenden Entscheidung.
Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß das Kammergericht jedenfalls für eine solche Testaktion, deren Erfolg - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 38 a Abs. 1 Nr. 2 GWB (Orientierung der unverbindlichen Preisempfehlung an dem tatsächlichen, im Preiswettbewerb gebildeten Marktpreis) - über die bundesweite Einführung der unverbindlichen Preisempfehlung entscheiden soll, die räumliche Beschränkung auf den ohne weiteres abgrenzbaren Berliner Markt und eine zeitliche Begrenzung auf vier Wochen zugelassen hat. Das Kammergericht hat hierzu auch mit Recht darauf verwiesen, daß die Hersteller von Markenartikeln ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Testaktion haben können und sich daraus das Bedürfnis ergibt, die Weitergabe der Preisherabsetzung an den Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend sicherzustellen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Februar 1978 (GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371 - Vier zu dem Preis von Drei), in der die Bindung des Wiederverkäufers, eine - gegenüber der Normalpackung einer bestimmten Schokoladenware erweiterte -Werbepackung zu dem Preis der Normalpackung zu verkaufen, als eine unter § 15 GWB fallende Beschränkung des Wiederverkäufers in seiner Preisgestaltung für den Wiederverkauf angesehen wurde. Bei der damaligen Fallgestaltung hatten die Teilnahme an der Werbeaktion und der Austauschvertrag über den Bezug der Werbepackung die Verpflichtung der Wiederverkäufer zu dem Inhalt, die - gegenüber der Normalpackung erweiterte - Werbepackung zu dem Preis der Normalpackung weiterzuverkaufen; eine bloße, durch § 38 a GWB gedeckte unverbindliche Preisempfehlung war nicht ausgesprochen worden. Im vorliegenden Fall hat sich dagegen die Beklagte auf eine unverbindliche Preisempfehlung beschränkt; die Wiederverkäufer sind in ihrer Preisgestaltung grundsätzlich frei. Zwar hat die unverbindliche Preisempfehlung im Ergebnis die Wirkung einer Festsetzung von Höchstpreisen, da dem Wiederverkäufer ein Weiterverkauf zu einem höheren als dem empfohlenen, durch die Herstellerwerbung bekannt gemachten Preis im allgemeinen kaum möglich sein wird. Das ist aber in den Gesetzesberatungen gesehen (vgl. Bericht des Wirtschaftsausschusses des Bundestags vom 13. Juni 1973 aaO) und bei der Einführung der Ausnahmeregelung für die unverbindliche Preisempfehlung in Kauf genommen worden. Allein der sich aus Wesen und Inhalt der unverbindlichen Preisempfehlung ergebende mittelbare Zwang, den empfohlenen Preis nicht zu überschreiten, kann daher aufgrund der gesetzlichen Ausnahme des § 38 a GWB nicht zu einer Anwendung des § 15 GWB bzw. der §§ 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 GWB führen. Entsprechendes gilt insoweit grundsätzlich auch für den mittelbaren Zwang zur Teilnahme an der Probier-Preis-Aktion,
soweit es dabei allein um Auswirkungen aus der Attraktivität des Angebots und der zulässigen Einführung der unverbindlichen Preisempfehlung handelt (vgl. BGH GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371 - Vier zu dem Preis von Drei). Ob es sich als eine mißbräuchliche, mit ihrem Wesen unvereinbare Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung darstellt, wenn diese allein für eine kurzfristige Sonderaktion des Herstellers zu dem beschleunigten Absatz seiner Ware eingesetzt wird, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Fall geht es, wie zu Ziff. I ausgeführt, allein um eine Testaktion vor Einführung einer allgemeinen zeitlich unbegrenzten Preisempfehlung. Eine unverbindliche Preisempfehlung im Rahmen einer solchen - wenn auch räumlich und zeitlich begrenzten - Testaktion kann jedenfalls nicht als Mißbrauch der Ausnahme des § 38 a GWB angesehen werden. Sie dient dem sachlich gerechtfertigten, mit dem Zweck des § 38 a GWB in Einklang stehenden Interesse des Herstellers, zu klären, ob eine allgemeine Herabsetzung des Herstellerabgabepreises Erfolg verspricht, wenn durch eine unverbindliche Preisempfehlung die Weitergabe der Preisherabsetzung an den Verbraucher im Rahmen des Zulässigen sichergestellt wird.
III. Dagegen unterliegt die Probier-Preis-Aktion wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
Die angegriffene Probier-Preis-Aktion der Beklagten verstößt nach Meinung des Kammergerichts als Herstellerwerbung nicht gegen die Anordnung betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935. Eine Beteiligung an Sonderveranstaltungen im Einzelhandel, so hat das Kammergericht ausgeführt, könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden.
Ob dieser Beurteilung in vollem Umfang beigetreten werden kann, bedarf keiner abschließenden Prüfung; die Probier-Preis-Aktion der Beklagten ist jedenfalls wegen ihrer Auswirkungen auf den Einzelhandelsvertrieb der mit den Hinweisen "Probier-Preis..." gekennzeichneten Ware wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) .
Nach Auffassung des Kammergerichts übt die Beklagte durch ihre Probierpreis-Aktion keinen Zwang oder Druck aus, der über die jeder unverbindlichen Preisempfehlung immanenten und vom ^ Gesetz hingenommenen faktischen Beeinflussung hinausgeht. Mit dieser Beurteilung wird das Kammergericht jedoch den Besonderheiten der Probier-Preis-Aktion der Beklagten nicht hinreichend gerecht.
Mit dem Kammergericht ist zwar, wie bereits zu Ziff. II ausgeführt, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den sich aus dem Wesen und Inhalt der unverbindlichen Preisempfehlung ergebenden mittelbaren Zwang, den empfohlenen Preis nicht zu überschreiten, in Kauf genommen hat und diese Wertentscheidung des § 38 a GWB auch für die Beurteilung nach § 1 UWG zu berücksichtigen ist. Ferner ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1978 (GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371 - Vieri zu dem Preis von Drei) ausgeführt hat, auch der mittelbare Zwang zur Teilnahme an der Aktion, soweit er sich aus der Attraktivität des Angebots ergibt, hinzunehmen. Damit ist jedoch der hier maßgebende Sachverhalt nicht voll ausgeschöpft. Das Kammergericht hat dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die gesamte Werbeaktion unter dem Schlagwort "Probier-Preis-Aktion" angekündigt und die für den Verkauf im Rahmen der Aktion bestimmten Brotaufstrich-Gläser auf Deckel und Etikett die drucktechnisch stark hervorgehobene Aufschrift "Probier-Preis 2,99" (mit dem weiteren drucktechnisch zurücktretenden Vermerk "unverbindliche Preisempfehlung") aufweisen. Das Kammergericht hat zwar nicht ver-
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kannt, daß die Werbung mit einem "Probierpreis" den Eindruck erweckt, der normale Preis der Ware sei nur für die Dauer der fraglichen Werbeaktion außer Kraft gesetzt (so bereits BGH GRUR 1973, 658, 659 = NJW 1973, 1608 - Probierpreis). Es hat jedoch im Rahmen der Beurteilung nach § 1 UWG nicht berücksichtigt, daß die Probier-Preis-Aktion im Ergebnis dazu führt, daß im Einzelhandel nach der AO vom 4. Juli 1935 untersagte Sonderveranstaltungen durchgeführt werden. Denn ging der Verkehr danach davon aus, daß für den seit längerer Zeit am Markt befindlichen Brotaufstrich der Beklagten der im Einzelhandel bisher übliche Normalpreis nur vorübergehend und für eine begrenzte Zeit herabgesetzt war, so konnte der Einzelhandel die so beworbenen und etikettierten Gläser nicht mehr als (zulässige) Sonderangebote ankündigen; das durch die Herstellerwerbung im Rahmen der Gesamtaktion werblich besonders herausgestellte "Probier-Preis"-Angebot des Einzelhandels erhielt vielmehr den Charakter einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkauf sveranstaltung, die der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen sollte und durch die Beschriftung "Probier-Preis" besondere Kaufvorteile in Aussicht stellte. Damit lief im Ergebnis der Einzelhandelsvertrieb der Probier-Preis-Gläser auf nach der AO vom 4. Juli 1935 unzulässige Sonderveranstaltungen hinaus (vgl. BGH aaO). Hiervon ist - in anderem Zusammenhang -auch das Kammergericht ausgegangen; es hat jedoch diesem Umstand im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG keine hinreichende Beachtung geschenkt. Für die Beurteilung nach § 1 UWG kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die "Probier-Preis"-Aktion der Beklagten durch die entsprechende HerStellerwerbung und durch die "Probier-Preis"-Beschriftung der im Rahmen der Aktion verkauften Gläser darauf hinauslief, daß der Einzelhandel die Gläser weitgehend im Wege unzulässiger Sonderveranstaltungen absetzen mußte.
Diese auf einen wettbewerbswidrigen Vertrieb der Ware im Ein-
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zelhandel hinauslaufenden Auswirkungen der Probier-Preis-Aktion machen diese selbst wettbewerbswidrig, zu demal der Einzelhändler aus Konkurrenzgründen gezwungen ist, sich an der Probier-Preis-Aktion zu beteiligen, um nicht gegenüber den an der Aktion teilnehmenden Mitbewerbern zurückzustehen. Schließlich kann dabei auch nicht außer Betracht bleiben, daß solche Hersteller-Probier-Preis-Aktionen zu entsprechenden Gegenmaßnahmen der Mitbewerber führen und dadurch die Gefahr einer sich fortlaufend übersteigernden Nachahmung besteht, die letztlich zu einer ernstlichen Gefahr für den Bestand des Leistungswettbewerbs werden und damit zu einer erheblichen Schädigung der Interessen der Allgemeinheit und zu einer Behinderung der Mitbewerber führen kann.
IV. Auf die Revision des Klägers war danach das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts, das die Pro-bier-Preis-Aktion der Beklagten untersagt hat, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen. Die Beklagt^ hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten ihr(>/ erfolglosen Berufung nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Lohmann
Hesse
Dr. Pfeiffer
v. Gamm
Dr. Kellermann