BGH · KZR 9/73 vom 07.03.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht wiederum durch Teilurteil die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 45 056,34 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einem an einer Verhandlung Beteiligten, der auf eine Übersetzung angewiesen ist, jedenfalls die entscheidenden Gleichwohl widerspricht es weder der Lebenserfahrung noch den Regeln über die Verteilung der Darlegungsund Beweislast, wenn unter den hier gegebenen Umständen das Berufungsgericht angenommen hat, der Aussage des Herrn Rif^V komme Kein Beweiswert zu, weil er die in deutscher Sprache geführte Verhandlung nicht verstanden habe und seine Aussage keinen Beweis für die vollständige und richtige Übersetzung der gewechselten Erklärungen darstelle. Auf Vorhalt des Gerichts, daß in dem Brief vielmehr die Klägerin eine Fehllieferung der Firma beanstande, erklärte der Zeuge sodann, daß dies so sei. Ferner besteht in der Aussage dieses Zeugen auch insofern eine Unklarheit, als er bekundet hat, er habe von Wechseln und einer Regelung über Wechsel nichts gehört (S. Wird schließlich berücksichtigt, daß nach der Aussage des Herrn Rif/^/^üerr Dr. FiflU erklärt haben soll, er werde den Vorschlag des Zeugen, daß die gegenseitigen Forderungen verrechnet werden soll ten und die Beklagte auf die Zahlung der Differenz von rund 33 000,— DM verzichte, seiner Gesellschaft (d. h. der Klägerin) mitteilen, so ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Bekundung des Herrn als ausreichend an- Wenn das Berufungsgericht diese Behauptung der Beklagten auch nicht aufgrund der Aussage von Herrn Cfü^als bewiesen angesehen hat, weil dieser nicht während des ganzen Gesprächs zugegen gewesen sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. März 1964 als anerkannt bezeichnete Forderung der Klägerin eingelassen als so unwahrscheinlich erscheinen ließen, daß zu demindest mit Rücksicht hierauf die Bekundungen der Zeugen zu dem Beweise für das Zustandekommen einer Kompensations Vereinbarung im April 1967 nicht ausreichten. Denn Dr. Fi|^H liat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - keinen Grund gehabt, der Beklagten den Inhalt der Unterredung schriftlich zu bestätigen, weil nach seinem Aktenvermerk keine Vereinbarungen getroffen worden sind, die der Klägerin neue Rechte oder Vorteile verschafften. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 448 ZPO verletzt, weil es Dr. den Geschäftsführer der Beklagten, nicht als Partei vernommen habe.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZeugeFirmaBerufungsgerichtKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 9/75 URTEIL Verkündet am 7. März 1974 Zug, Justizobersekret&r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma societa a responsabilita Largo RflHIV6» vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Gabriele Ne^B, ebendort. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma GmbH, W^^/Niederrhein, S| Straße vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Friedrich SBBH, ebendort, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Dr, Sprenkmann, Ballhaus9 Dr. Kellermann und Dr, Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29* April 1971 -KZR 7/70 - Bezug genommen, durch das das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 21. April 1970 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht wiederum durch Teilurteil die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 45 056,34 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben worden ist, ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat von einer Stellungnahme abgesehen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgerieht gelangt zu dem Ergebnis, die Forderung der Klägerin sei in der zugesprochenen Höhe begründet, weil dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20. März 1964 zu entnehmen sei, die Beklagte habe in der Besprechung in Frankfurt am 19. März 1964 ihre Schuld in dieser Höhe anerkannt. Die Behauptung der Beklagten, die gegenseitigen Forderungen der Parteien seien nochmals Gegenstand einer Unterredung im April 1967 in Mailand gewesen, in der auch von Dr. Fi^m wieder klargestellt worden sei, daß die gegenseitigen Forderungen - wie schon früher vereinbart - verrechnet werden sollten, sei durch die Aussagen der Zeugen cflB niclrt: bewiesen worden. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Verfahrensrügen der Revision haben keinen Erfolg. Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einem an einer Verhandlung Beteiligten, der auf eine Übersetzung angewiesen ist, jedenfalls die entscheidenden Teile des Gesprächs möglichst vollständig und richtig übersetzt werden. Gleichwohl widerspricht es weder der Lebenserfahrung noch den Regeln über die Verteilung der Darlegungsund Beweislast, wenn unter den hier gegebenen Umständen das Berufungsgericht angenommen hat, der Aussage des Herrn Rif^V komme Kein Beweiswert zu, weil er die in deutscher Sprache geführte Verhandlung nicht verstanden habe und seine Aussage keinen Beweis für die vollständige und richtige Übersetzung der gewechselten Erklärungen darstelle. Daß diese Annahme des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerhaft ist, zeigt die Niederschrift (S. 4 = GA 260) über die Vernehmung des Herrn RiflHB» Danach hat der Zeuge zunächst bekundet, Dr. l^m(d. h. die Beklagte) sei im Besitz einer Fotokopie des Schreibens der Klägerin an die Firma in uMBvom 9* Juli 1964 (Anl. J der Beklagten), in dem die Klägerin bestreite, eine Fehllieferung an die Firma MfK gemacht zu haben. Auf Vorhalt des Gerichts, daß in dem Brief vielmehr die Klägerin eine Fehllieferung der Firma beanstande, erklärte der Zeuge sodann, daß dies so sei. Auf Befragen des Gerichts, ob der Zeuge bereits beim ersten Mal gesagt habe, daß in diesem Schreiben die Klägerin eine Fehllieferung der Firma MfD beanstande, erklärte der Zeuge: nJa, so habe ich es gesagtN. Ferner besteht in der Aussage dieses Zeugen auch insofern eine Unklarheit, als er bekundet hat, er habe von Wechseln und einer Regelung über Wechsel nichts gehört (S. 8 = GA 264). Demgegenüber hat Herr CflÜbekundet (S. 3 der deutschen Übersetzung der Vernehmungsniederschrift = GA 428), Herr RifllB habe ihm erklärt, man habe zu Beginn der Unterredung über Wechsel gesprochen, mit denen die Geldansprüche der Klägerin getilgt werden soll- ten. Wird schließlich berücksichtigt, daß nach der Aussage des Herrn Rif/^/^üerr Dr. FiflU erklärt haben soll, er werde den Vorschlag des Zeugen, daß die gegenseitigen Forderungen verrechnet werden soll ten und die Beklagte auf die Zahlung der Differenz von rund 33 000,— DM verzichte, seiner Gesellschaft (d. h. der Klägerin) mitteilen, so ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Bekundung des Herrn als ausreichend an- gesehen hat, um die Behauptung der Beklagten zu beweisen, die Klägerin habe in dieser Besprechung ihr Einverständnis mit dem Vorschlag der Beklagten erklärt. Wenn das Berufungsgericht diese Behauptung der Beklagten auch nicht aufgrund der Aussage von Herrn Cfü^als bewiesen angesehen hat, weil dieser nicht während des ganzen Gesprächs zugegen gewesen sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend darauf an, ob andere Umstände die Annahme, Dr. Fi^HBhabe sich in der Unterredung im April 1967 doch noch auf eine Aufrechnung der Beklagten mit der Forderung aus dem Tjmj-Geschäft gegen die im Bestätigungsschreiben vom 20. März 1964 als anerkannt bezeichnete Forderung der Klägerin eingelassen als so unwahrscheinlich erscheinen ließen, daß zu demindest mit Rücksicht hierauf die Bekundungen der Zeugen zu dem Beweise für das Zustandekommen einer Kompensations Vereinbarung im April 1967 nicht ausreichten. Jedoch ist gegenüber dem Vorbringen der Revision darauf hinzuweisen, daß es keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar- stellt, wenn das Berufungsgericht angenommen hat9 auch der Aktenvermerk Dr. Fif^H^er die Mailänder Unterredung spreche dagegen, daß die beiden Zeugen deren Inhalt richtig erfaßt hätten. Der Heranziehung dieses Vermerks stehen nicht - wie die Beklagte geltend gemacht hat - Zweifel an seiner sachlichen Richtigkeit aus dem Grunde entgegen, weil Dr. FiflBB ihn nicht, wie es seine Art gewesen ist, als Bestätigungsschreiben an die Beklagte gesandt hat. Denn Dr. Fi|^H liat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - keinen Grund gehabt, der Beklagten den Inhalt der Unterredung schriftlich zu bestätigen, weil nach seinem Aktenvermerk keine Vereinbarungen getroffen worden sind, die der Klägerin neue Rechte oder Vorteile verschafften. II. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 448 ZPO verletzt, weil es Dr. den Geschäftsführer der Beklagten, nicht als Partei vernommen habe. Unter den vorliegenden Umständen wäre eine Vernehmung Dr. NdB nur in Betracht gekommen, wenn die Beweisaufnahme bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten ergeben hätte, es sei eine Aufrechnungsvereinbarung zustande gekommen. Die Annahme des Berufungsgerichts , das sei nicht der Fall, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. III. Demnach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 ZPO* Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus Dr. Kellermann t* Gamm