BGH · KZR 9/70 vom 21.06.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mit der Neufestsetzung des Grundbeitrags sei beabsichtigt gewesen, den Absatz der LZ zu fördern und die dem Beklagten zu 1 aus der Belieferung seiner Mitglieder erwachsenen Kosten zu decken. Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 26 Abs. 2 GWB und sei auch wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat auf Unterlassung gegen beide Beklagten dahin geklagt, die Mitgliedschaft im Verein des Beklagten zu 1 damit zu verknüpfen, daß aufgrund der Erhebung eines Grundbeitrags von 15»— DM jährlich die Mitglieder mit der LZ kostenlos beliefert werden. Sie hat ferner die Feststellung der Pflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens beantragt, der ihr aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die Mitgliedschaft bei ihm damit zu verknüpfen, daß auf seine Kosten die Mitglieder mit der LZ beliefert werden. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den abgewie-senen Schadensersatzanspruch weiter; sie hat wegen des Verhaltens des Beklagten zu 1 nach Erlaß des erstinstauzl: Urteils gegen beide Beklagte weitere Unterlassungs-, Auskünfte- und Schadensersatzansprüche erhoben. September 1968 und seine Durchführung wirkten nach dem Klagvortrag nachhaltig auf den Absatz der landwirtschaftlichen Fachzeitschrift der Klägerin im örtlichen Bereich des beklagten Vereins und auf das Inseratengeschäft mit dieser Zeitschrift ein. Dieses Verhalten des Beklagten zu 1 ist vom Blickpunkt des klägerischen Verlagsunternehmens in seinem Verhältnis zu dem Rl-Verlag als ein wettbewerbbezogenes in Betracht zu ziehen und der Klagvortrag daher unter den sich überschneidenden Gesichtspunkten (vgl. Der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens oder, soweit der Beklagte zu 1 ein marktbeherrschendes Unternehmen sein sollte, der unbilligen Behinderung der Klägerin im Oeschäftsverkehr richtet sich gegen Maßnahmen, die der beklagte Verein aufgrund der einem Verein zustehenden Befugnisse getroffen hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes zu regeln. Dies schließt jedoch nicht ans, daß die Zuteilung der LZ an die Mitglieder als Vereins lei stung auf Kosten des Vereins rechtserhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis des Vereins zu Wettbewerbern des RL-Verlags im geschäftlichen Verkehr nach verschiedenen Richtungen haben kann. 1. Was den Anspruch aus § 1 UWG anlangt, so ist der Revision vor allem einzuräumen, daß die für alle Mitglieder des beklagten Vereins angeordnete Belieferung der LZ in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs fällt. Selbst wenn diese Anordnung und ihre Durchführung nicht einem Geschäftszweck des (ideellen) Vereins selbst dienen sollte, so dient sie doch demjenigen eines anderen, nämlich dem Geschäftsverkehr des vom Verband und seinen Nach dem Klagvortrag ist die Belieferung der Vereinsmitglieder auf Kosten des Vereins auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Neben dieser objektiven Eignung ist in subjektiver Hinsicht eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden erforderlich, die -wenn sie auch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht -, doch nicht völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 19, 299, 303 m. Danach handelt es sich hei der LZ nach Inhalt, Ausgestaltung, Ausstattung und Erscheinungsweise nicht um ein Blatt zur Mitteilung von Vereinsnachrichten, sondern um eine vollwertige landwirtschaftliche Zeitschrift mit redaktionellem Teil und Inseratenteil, die insbesondere das Informations- und Lesebedürfnis des angesprochenen Berufskreises vollkommen deckt; dabei ist der angeordnete Mitgliederbezug auch auf eine Erhöhung des Zeitschriftenabsatzes und damit notwendig auf Kosten der allein konkurrierenden FuW, verbunden mit einer Ausweitung des Insera-tengeschäfts der LZ, gerichtet. Diese bestehen nach ihrem Vortrag in Anbetracht des Umstandes, daß nahezu alle potentiellen Zeitschriftenabnehmer im Vereinsgebiet dem Beklagten zu 1 angehören und diese Landwirte auf die Mitgliedschaft bei dem politisch und wirtschaftlich maßgebenden und mit der öffentlich-rechtlichen Standesvertretung personell eng verbundenen Berufsverband nicht verzichten könnten, in ihrer zunehmenden Verdrängung als Wettbewerberin; denn die Mehrzahl der Landwirte sehe ihr Bedürfnis an Fachinformationen durch eine Zeitschrift gedeckt, zu demal sie in ihren Mitteln zur Befriedigung dieses Bedürfnisses beschränkt sei. Unter diesem Blickpunkt ist der Streitfall aber, wie oben schon bemerkt, dadurch besonders gekennzeichnet, daß die Maßnahmen und Handlungen des Beklagten zu 1 keine Werbemaßnahmen auf dem freien Markt sind, sondern sich unmittelbar auf die Vereinssphäre beziehen. Ähnlich den Fällen des Verschenkens von Originalwaren oder redaktioneller Arbeitsleistung als gezielter geschäftlicher Wettbewerbsmaßnahmen können in diesem Zusammenhang umso eher wettbewerbsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Unlauterkeit erweckt werden, je stärker die nachteilige Auswirkung für Wettbewerber zugleich Interessen der Allgemeinheit berühren und je weniger das angewandte Mittel dem Prinzip des freien und lauteren Leistungswettbewerbs entspricht, mit der Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung zu werben (BGHZ 51, 236, 242). Die Interessen der Allgemeinheit können in diesem Zusammenhang insbesondere berührt sein, wenn das Verhalten geeignet wäre, den Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Ausmaß aufzuheben (BGHZ 43, 278, 284 - Kleenex; NJW 1956, 588 - Anzeigenblatt; Hafermehl aaO UWG, Einl. Die Frage, inwieweit unter den gegebenen Umständen das allgemeine Interesse am Bestand des Wettbewerbs, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausschaltung des Leistungswettbewerbs, auch bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG von Bedeutung ist, tritt im vorliegenden Fall jedoch in den Hintergrund. Das Recht auf Freiheit des Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Betätigung steht nicht bei dieser Vorschrift im Mittelpunkt; dies ist vielmehr bei den im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen Regelungen über wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, hier im besonderen Im Streitfall kann, wie noch zu zeigen ist, zugunsten der Revision unterstellt werden, daß der beklagte Verein bei den hier angegriffenen Maßnahmen als marktbeherrschendes Unternehmen auftritt, etwa unter dem Gesichtspunkt, daß er nach Durchführung des Vereinsbeschlusses zur beherrschenden Nachfragemacht in seinem Bereich wird. 2.Die Unbilligkeit der Behinderung im Absatz ihrer Zeitschrift wie auch die oben erwähnte Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG durch Förderung der wettbewerblichen Position des RL-Verlags erblickt die Revision letztlich darin, daß der Beklagte aufgrund des tatsächlichen Zwangs fast aller potentieller Abonnenten, Mitglied des Vereins zu sein, seine ihm als Verein verliehene rechtliche Macht, die Beziehungen zu den Mitgliedern verbindlich zu regeln, dazu ausnutzt, die Klägerin vollständig vom Markt zu verdrängen und damit die ihr nach dem Gesetz zustehende wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unter völliger Abschnürung eines Leistungswettbewerbs, nämlich des Wettbewerbs durch Leistung im redaktionellen Teil (vgl. Es bedarf bei der im Streitfall gebotenen Abwägung der sich gegenüberstehenden Vereinsfreiheit und Wettbewerbsfreiheit einer Prüfung vor allem in zweierlei Richtung: Ob die sich wettbewerbsbeschränkend auswirkenden Maßnahmen sich im Rahmen der Satzung des beklagten Vereins halten und ob im Einzelfall die Verfolgung des ideellen Satzungs zwecks etwa nicht gegenüber einer an sich möglichen wirtschaftlichen Nebentätigkeit zurücktritt und damit die Einwirkung auf den Wettbewerb auch vom Blickpunkt des Vereins maßgeblich an Bedeutung gewinnt. Der Senat hat dazu schon im Zusammenhang mit einem Aufnahmebegehren im Sinne des § 27 GWB ausgesprochen, daß einem Verein die Berufung auf eine - njdit schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligende - Satzungsbestimmung im allgemeinen auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung nicht verwehrt werden kann, sofern diese Bestimmung nicht selbst gerade den Zweck hat, den freien (wirtschaftlichen) Wettbewerb zu behindern (WuW/E BGH 947, 950«DM BGB § 38 Nr. 5 * GRUR 1969, 242 - Universitätssportclub) . Liegt sonach schon unter dem Gesichtspunkt der Einwirkung des beklagten Vereins als eines nachfragebeherrschenden Unternehmens keine unbillige Behinderung der Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB vor, so ist für ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Bestands des Wettbewerbs kein Raum. Der Klaganspruch ist selbst dann, wenn man unterstellt, daß § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 1 GWB ein Gesetz zu dem Schutze der Mitbewerber im Sinne des § 35 GWB darstellt, die Erfüllung dieses Tatbestands somit einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen schafft, nicht begründet. tigung der nach der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins und seines in der Satzung bestimmten Zwecks nicht, wie § 1 GWB weiter voraussetzt, als geeignet dar, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Der Erwerb der Zeitschrift und ihre Zuteilung an die Vereinsmitglieder als Vereinsleistung hält sich, wie oben schon unter II dargestellt ist, im Rahmen des Vereins zwecks, dessen gemeinsame Verfolgung außerhalb der Regelung von Marktverhältnissen seine Rechtfertigung findet. Dies gilt auch, wenn die Zeitschrift, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ein "bloßes Mitteilungsblatt" ist, sondern gleichzeitig Fachartikel über landwirtschaftliche Betriebsführung sowie Beiträge zur Unterhaltung bringt^ und schließlich die Wahrnehmung des Vereinszwecks unter den hier nach dem Klagvortrag zugrunde zu legenden Marktverhältnissen zu einer Sättigung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Fachzeitschriften der Vereinsmitglieder und damit im Bereich des Vereins überhaupt führt.

Schlagwörter

GWBMitgliedZeitschriftVereinBeschlußKlägerinLZWettbewerbRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 20^8 N IM NAMEN DES VOLKES KZR 9/70 URTEIL Verkündet am 21. Juni 1971 Zug, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma V.___Grafische Betriebe und Verlag in GflHIHPstraiBefp vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Br. Wilhelm und Br. Herbert Gl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. gegen 1. die Kreisbauemschaft GeflBBHBP~HBil^l^R_e • V., vwtrgten dugj^dgn^gjd^gten zu 2 in Gel 2. den Kreisbauernvorsitzenden Lothar Graf von H| in GeSBBBD, sflBB BBIB» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Offterdinger, Stimpel, Ballhaus und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Für den Bereich des "Rheinischen Landwirtschafts-Verbands e. V." - im folgenden abgekürzt: Landwirtschafts-Verband einem freien Zusammenschluß des landwirtschaftlichen Berufsstands im Gebiet des Landschaftsverbands Rheinland und der Landwirtschaftskammer Rheinland, mit etwa 57 000 Landwirten als Verbandsangehörigen erscheint, vom genannten Verband herausgegeben, im "Rheinischen Landwirtschafts-Verlag GmbH" - im folgenden: RL-Verlag -wöchentlich die "Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland" -abgekürzt: LZ - als "Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes und des Provinzialverbandes ehemaliger Landwirtschaftsschüler und -Schülerinnen - Amtsblatt der Landwirt-schaftskammer Rheinland - Verkündungsblatt des Landesbeauftragten für den Landesteil Nordrhein." Der Landwirtschafts-Verband besitzt jeweils für ihren Geschäftsbereich selbständige Orts-, Kreis- und Bezirksbauernschaften, darunter auch den Beklagten zu 1. Am Stammkapital des RL-Verlags sind neben dem Provinzialverband der Erwerbs-, Obst - und Gemüsebauern und der Landwirtschaftskammer Rheinland der Landwirtschafts-Verband und 20 Kreisbauemschaften zusammen mit knapp 90 % beteiligt. Die Klägerin verlegt die in der ganzen Bundesrepublik vertriebene landwirtschaftliche Fachzeitschrift "Feld und Wald" - im folgenden abgekürzt: FuW - mit dem Untertitel "Das freie deutsche Bauemblatt". Sie wird fast ausschließ lieh an Landwirte als feste Einzelbezieher verkauft. Im Bereich des Rheinischen Landwirtschafts-Verbands halten diese Zeitschrift etwa 16 000 Landwirte; dieser Absatz entspricht etwa 27 # der Gesamtauflage. Am 7. September 1968 beschloß der Vorstand des Beklagten zu 1 je Mitgliedsbetrieb ab Geschäftsjahr 1968/69 einen Grundbeitrag von 15,— DM zu erheben. Der bisherige Flächenbeitrag von 1,— DM je Morgen blieb daneben bestehen. Die Mitglieder wurden entsprechend diesem Beschluß davon unterrichtet, daß sie ab 1. Januar 1969 die LZ durch die Kreisbauernschaft "kostenlos" erhielten. Das Rundschreiben ist vom Beklagten zu 2, dem Kreisbauernvorsitzenden, dem die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane obliegt, unterzeichnet. Einen ähnlichen Beschlu faßte am 7. September 1968 die Kreisbauernschaft D^^^ e. V. Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Belieferung aller seiner Mitglieder mit der LZ führe angesichts der ähnlichen Gestaltung beider Fachzeitschriften dazu, daß die Empfänger, soweit sie bisher die FuW bezogen hätten, auf deren Bezug künftig verzichten würden. Eine weitere Beeinträchtigung ergehe sich für sie aus dem mit einer Verringerung der Auflage verbundenen Rückgang des Inseratengeschäfts. Mit der Neufestsetzung des Grundbeitrags sei beabsichtigt gewesen, den Absatz der LZ zu fördern und die dem Beklagten zu 1 aus der Belieferung seiner Mitglieder erwachsenen Kosten zu decken. Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 26 Abs. 2 GWB und sei auch wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat auf Unterlassung gegen beide Beklagten dahin geklagt, die Mitgliedschaft im Verein des Beklagten zu 1 damit zu verknüpfen, daß aufgrund der Erhebung eines Grundbeitrags von 15»— DM jährlich die Mitglieder mit der LZ kostenlos beliefert werden. Sie hat ferner die Feststellung der Pflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens beantragt, der ihr aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die LZ sei im Gegensatz zur FuW ein Vereinsund Mitteilungsblatt, das ausschließlich den im Landwirtschafts-Verband zusammengeschlossenen rheinischen Landwirten diene. Sie bezweckten mit dem Bezug aller Vereinsmitglieder eine erhebliche Ersparnis und eine Entlastung der Geschäftsführung. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die Mitgliedschaft bei ihm damit zu verknüpfen, daß auf seine Kosten die Mitglieder mit der LZ beliefert werden. Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte zu 1 sich in einem Schreiben an diejenigen Mitglieder gewandt, die erst im Verlauf der von dem Kläger beanstandeten Aktion zu Beziehern der LZ geworden sind. Danach sollte entsprechend dem Urteil des Landgerichts der Bezug der LZ von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten zu 1 unabhängig sein; beim Beklagten zu 1 sollten jedoch der Mitgliedsbeitrag und der Bezugspreis, dieser aufgrund Inkassovollmacht des Verlags, zusammen einbezahlt werden können. Für die Zeit bis zu dem Ende des Bezugsjahres sollte der anteilige Bezugspreis mit dem zuviel gezahlten Verbandsbeitrag verrechnet werden. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den abgewie-senen Schadensersatzanspruch weiter; sie hat wegen des Verhaltens des Beklagten zu 1 nach Erlaß des erstinstauzl: Urteils gegen beide Beklagte weitere Unterlassungs-, Auskünfte- und Schadensersatzansprüche erhoben. Der Beklagte zu 1 hat Anschlußberufung mit dem Antra erhoben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweis aber festzustellen, daß er berechtigt sei, an alle seine Mitglieder die Verbandsfachzeitschrift LZ auszuliefern, wenn ein Teil der Kosten hierfür, z. B. die Hälfte oder ein Drittel der normalen Bezugsgebühr, als Vereinskosten getragen wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewi es er und auf die Anschlußberufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge und den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter. Die Be- klagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat sich schriftsätzlich geäußert und war in der mündlichen Verhandlung über die Revision vertreten. Entseheidungsgründe: I. Der Vereinsbeschluß vom 7. September 1968 und seine Durchführung wirkten nach dem Klagvortrag nachhaltig auf den Absatz der landwirtschaftlichen Fachzeitschrift der Klägerin im örtlichen Bereich des beklagten Vereins und auf das Inseratengeschäft mit dieser Zeitschrift ein. Dieses Verhalten des Beklagten zu 1 ist vom Blickpunkt des klägerischen Verlagsunternehmens in seinem Verhältnis zu dem Rl-Verlag als ein wettbewerbbezogenes in Betracht zu ziehen und der Klagvortrag daher unter den sich überschneidenden Gesichtspunkten (vgl. Koenigs NJW 1961, 1041, 1047 rechts; Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht Bd. I, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 210; Ulmer/ Reimer, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der EWG, Bd. III: Deutschland, Nr. 41 und 44; Langen, GWB 4. Aufl., § 26 Rdnr. 25 S. 25 und Rdnr. 26) der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG und eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens im Sinne des 4. Abschnitts des ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere einer unbilligen Behinderung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB zu prüfen. Das Berufungsgericht hält die Klagansprüche unter beiden Gesichtspunkten gegenüber beiden Beklagten für unbegründet; Ansprüche aus § 55 i. V. m. § 26 Abs. 2 GWB mangels einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 22 Abs. 1 oder 2 GWB, Ansprüche aus § 1 UWG mangels einer wettbewerbswidrigen Handlung. Die Revision greift das Urteil nach beiden Richtungen an und erhebt den Vorwurf, es verstoße gegen materielles Recht und wegen des Übergehens rechtserheblichen Sach-vortrags auch gegen Verfahrensrecht. Daneben rügt sie die Nichtanwendung des § 1 GWB i.V.m. § 35 GrWB. Ihre Rügen sind jedoch nicht begründet. II. Der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens oder, soweit der Beklagte zu 1 ein marktbeherrschendes Unternehmen sein sollte, der unbilligen Behinderung der Klägerin im Oeschäftsverkehr richtet sich gegen Maßnahmen, die der beklagte Verein aufgrund der einem Verein zustehenden Befugnisse getroffen hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes zu regeln. Sie betreffen die inneren Verhältnisse des Vereins und können die Rechte Außenstehender unmittelbar nicht berühren. Dies schließt jedoch nicht ans, daß die Zuteilung der LZ an die Mitglieder als Vereins lei stung auf Kosten des Vereins rechtserhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis des Vereins zu Wettbewerbern des RL-Verlags im geschäftlichen Verkehr nach verschiedenen Richtungen haben kann. 1. Was den Anspruch aus § 1 UWG anlangt, so ist der Revision vor allem einzuräumen, daß die für alle Mitglieder des beklagten Vereins angeordnete Belieferung der LZ in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs fällt. Selbst wenn diese Anordnung und ihre Durchführung nicht einem Geschäftszweck des (ideellen) Vereins selbst dienen sollte, so dient sie doch demjenigen eines anderen, nämlich dem Geschäftsverkehr des vom Verband und seinen oi it Untergliederungen getragenen und in der Form der GmbH betriebenen RL-Verlags. Dies genügt zur Handlung im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 19, 299, 303 - Bad Ems; BGHZ GRUR I960, 384; 1964, 208, 209). Die Herstellung und der Vertrieb der LZ ist ein Geschäftsbetrieb, der am gewerblichen Leben teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß der RL-Verlag, dessen Wettbewerbsverhältnisse als des geförderten Unternehmens maßgebend sind, zu der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Dies ergibt sich schon daraus, daß beide Unternehmen mit ihren Zeitschrif ten denselben Kundenkreis ansprechen und diese sich nach dem hier zugrunde zu legenden klägerischen Vortrag im Kreise der durchschnittlichen Abnehmer ohne weiteres ersetzen. Nach dem Klagvortrag ist die Belieferung der Vereinsmitglieder auf Kosten des Vereins auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bedeutet in objektiver Hinsicht ein Tun, das äußerlich geeignet ist, Wettbewerbszwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person, nicht notwendig des Handelnden selbst, zu Lasten des Absatzes einer anderen gefördert wird. Dies ist nach dem Klagvortrag der Fäll. Neben dieser objektiven Eignung ist in subjektiver Hinsicht eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden erforderlich, die -wenn sie auch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht -, doch nicht völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 19, 299, 303 m. Nachw.). Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin schlüssig vorgetragen. Danach handelt es sich hei der LZ nach Inhalt, Ausgestaltung, Ausstattung und Erscheinungsweise nicht um ein Blatt zur Mitteilung von Vereinsnachrichten, sondern um eine vollwertige landwirtschaftliche Zeitschrift mit redaktionellem Teil und Inseratenteil, die insbesondere das Informations- und Lesebedürfnis des angesprochenen Berufskreises vollkommen deckt; dabei ist der angeordnete Mitgliederbezug auch auf eine Erhöhung des Zeitschriftenabsatzes und damit notwendig auf Kosten der allein konkurrierenden FuW, verbunden mit einer Ausweitung des Insera-tengeschäfts der LZ, gerichtet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit, soweit die Klage auf § 1 UWG gestützt ist, davon ab, ob die von den Beklagten getroffenen Maßnahmen gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift verstießen. Die Revision stellt bei der Beurteilung dieser Frage entscheidend auf die Folgen der Zuweisung der Zeitschrift durch den Verein auf den Absatz der Klägerin als Wettbewerberin ab. Diese bestehen nach ihrem Vortrag in Anbetracht des Umstandes, daß nahezu alle potentiellen Zeitschriftenabnehmer im Vereinsgebiet dem Beklagten zu 1 angehören und diese Landwirte auf die Mitgliedschaft bei dem politisch und wirtschaftlich maßgebenden und mit der öffentlich-rechtlichen Standesvertretung personell eng verbundenen Berufsverband nicht verzichten könnten, in ihrer zunehmenden Verdrängung als Wettbewerberin; denn die Mehrzahl der Landwirte sehe ihr Bedürfnis an Fachinformationen durch eine Zeitschrift gedeckt, zu demal sie in ihren Mitteln zur Befriedigung dieses Bedürfnisses beschränkt sei. Auf diese Art werde, meint die Revision, die Klägerin durch wettbewerbsfremde Maßnahmen von einem Leistungswettbewerb ausgeschlossen. Der Revision ist einzuräumen, daß beide Zeitschriften nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung dasselbe Marktbedürf• nie zu befriedigen suchen, nämlich das Bedürfnis der Landwirte, durch eine periodische Druckschrift Informationen über die jetzigen und in der Zukunft zu erwartenden Verhältnisse auf dem Agrarmarkt, über die Strukturveränderungen in der Landwirtschaft, über betriebstechnische Prägen und in gewissem Umfang auch Unterhaltungsstoff zu erhalten« Durch den Vereinsbeschluß und seine Durchführung wird dementsprechend die Stellung beider Verlage im Wettbewerb um die Abonnenten und dementsprechend auch im Wettbewerb um die Inserenten wesentlich zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt« § 1 UWG knüpft jedoch das rechtliche Unwerturteil nicht in erster Linie an den den Mitbewerber beeinträchtigenden Erfolg; diese Vorschrift tritt vielmehr vor allem den unlauteren Mitteln und Methoden im Wettbewerb entgegen; entscheidend ist, wie der Ib-Zivilsenat im Zusammenhang mit der Werbung durch Verschenken von Originalwaren ausgeführt hat, ob der Erfolg mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt wird (BGH 43, 278, 281). Unter diesem Blickpunkt ist der Streitfall aber, wie oben schon bemerkt, dadurch besonders gekennzeichnet, daß die Maßnahmen und Handlungen des Beklagten zu 1 keine Werbemaßnahmen auf dem freien Markt sind, sondern sich unmittelbar auf die Vereinssphäre beziehen. Daher ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen ihren sachlichen Grund im wesentlichen im Rahmen der vereinsautonömen Satzung bei der Erfüllung des Vereingzwecks finden und damit - mögen sie auch im Einzelfall schwerwiegende Auswirkungen auf einzelne Wettbewerber haben - durch diesen Punktionsrahmen gedeckt und gerechtfertigt sind, oder ob sie wegen Überschreitung oder Mißbrauchs dieses vom Gesetz gewährleisteten, aber auch beschränkten Rahmens ein 11 wettbewerbsfremdes Mittel im Geschäftsverkehr darstellen. Wettbewerbsrechtlich anstößig könnte ein solches Verhalten sein, wenn die einem Verein gewährte Selbstbestimmung unter Verfehlung ihres Sinns unter besonderen Umständen mißbräuchlich ausgenützt würde. Ähnlich den Fällen des Verschenkens von Originalwaren oder redaktioneller Arbeitsleistung als gezielter geschäftlicher Wettbewerbsmaßnahmen können in diesem Zusammenhang umso eher wettbewerbsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Unlauterkeit erweckt werden, je stärker die nachteilige Auswirkung für Wettbewerber zugleich Interessen der Allgemeinheit berühren und je weniger das angewandte Mittel dem Prinzip des freien und lauteren Leistungswettbewerbs entspricht, mit der Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung zu werben (BGHZ 51, 236, 242). Die Interessen der Allgemeinheit können in diesem Zusammenhang insbesondere berührt sein, wenn das Verhalten geeignet wäre, den Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Ausmaß aufzuheben (BGHZ 43, 278, 284 - Kleenex; NJW 1956, 588 - Anzeigenblatt; Hafermehl aaO UWG, Einl. Rdnr. 38 (m. Nachw.), 62 und 91; Ulmer/Reimer aaO, Nr. 29 f 40; Nastelski GRUR 1969, 323). Die Frage, inwieweit unter den gegebenen Umständen das allgemeine Interesse am Bestand des Wettbewerbs, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausschaltung des Leistungswettbewerbs, auch bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG von Bedeutung ist, tritt im vorliegenden Fall jedoch in den Hintergrund. Das Recht auf Freiheit des Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Betätigung steht nicht bei dieser Vorschrift im Mittelpunkt; dies ist vielmehr bei den im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen Regelungen über wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, hier im besonderen 12 - der unbilligen Behinderung im Sinne des § 26 Abs« 2 GWB, außerhalb des Bereichs der Unlauterkeit der Fall (vgl« BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; WuW/E BGH 863, 870 -Hinderbesamung II). Im Streitfall kann, wie noch zu zeigen ist, zugunsten der Revision unterstellt werden, daß der beklagte Verein bei den hier angegriffenen Maßnahmen als marktbeherrschendes Unternehmen auftritt, etwa unter dem Gesichtspunkt, daß er nach Durchführung des Vereinsbeschlusses zur beherrschenden Nachfragemacht in seinem Bereich wird. 2.Die Unbilligkeit der Behinderung im Absatz ihrer Zeitschrift wie auch die oben erwähnte Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG durch Förderung der wettbewerblichen Position des RL-Verlags erblickt die Revision letztlich darin, daß der Beklagte aufgrund des tatsächlichen Zwangs fast aller potentieller Abonnenten, Mitglied des Vereins zu sein, seine ihm als Verein verliehene rechtliche Macht, die Beziehungen zu den Mitgliedern verbindlich zu regeln, dazu ausnutzt, die Klägerin vollständig vom Markt zu verdrängen und damit die ihr nach dem Gesetz zustehende wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unter völliger Abschnürung eines Leistungswettbewerbs, nämlich des Wettbewerbs durch Leistung im redaktionellen Teil (vgl. BGH NJW 1956, 588, 589 rechts), ungebührlich zu beschränken. Angesichts der weitreichenden, hier zu unterstellenden Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Klägerin, die ihr die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen eines Leistungswettbewerbs im Vereinsgebiet mit ihrer Zeitschrift durchzusetzen, ist die Gefahr einer ungerechtfertigten Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt insbesondere bei BerückBich- 13 - tigung dee weiteren Klagvortrags, daß die Verdrängung der nicht verbandsgebundenen landwirtschaftlichen Zeitschriften nicht auf den verhältnismäßig kleinen Bereich der Beklagten zu 1 beschränkt bleibt, sondern die ernstliche Gefahr besteht, daß die anderen Gliedvereine ähnliche Maßnahmen ergreifen (vgl. für den Fall der Nachahmung von Werbemaßnahmen BGHZ 51, 236, 240). Es bedarf bei der im Streitfall gebotenen Abwägung der sich gegenüberstehenden Vereinsfreiheit und Wettbewerbsfreiheit einer Prüfung vor allem in zweierlei Richtung: Ob die sich wettbewerbsbeschränkend auswirkenden Maßnahmen sich im Rahmen der Satzung des beklagten Vereins halten und ob im Einzelfall die Verfolgung des ideellen Satzungs zwecks etwa nicht gegenüber einer an sich möglichen wirtschaftlichen Nebentätigkeit zurücktritt und damit die Einwirkung auf den Wettbewerb auch vom Blickpunkt des Vereins maßgeblich an Bedeutung gewinnt. Der Senat hat dazu schon im Zusammenhang mit einem Aufnahmebegehren im Sinne des § 27 GWB ausgesprochen, daß einem Verein die Berufung auf eine - njdit schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligende - Satzungsbestimmung im allgemeinen auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung nicht verwehrt werden kann, sofern diese Bestimmung nicht selbst gerade den Zweck hat, den freien (wirtschaftlichen) Wettbewerb zu behindern (WuW/E BGH 947, 950«DM BGB § 38 Nr. 5 * GRUR 1969, 242 - Universitätssportclub) . Die erste Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Nach § 2 der Satzung des beklagten Vereins bezweckt der Verein die Wahrung der kulturellen, sozialen, rechtlichen^ steuerlichen und wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Berufsstandes in seinem Bereich. Dieser H - ili Zweck umfaßt die Herausgabe eines publizistischen Organs in Form einer fachlich orientierten Zeitschrift und ihren Bezug durch jedes Mitglied, um den berufsständischen Zielen eine entsprechende Geltung unter den Beruf sangehörigen und darüber hinaus bei der öffentlichen Diskussion wirtschaftspolitischer Fragen zu verschaffen. Auch eine Beteiligung an einem Verlagsunternehmen, die wie hier als Mittel für die Erreichung idealer Zwecke dienen soll, hält sich im Rahmen des satzungsgemäßen Wirkungsbereichs. Die mit dem Yereinsbezug verbundene Förderung des Inseratengeschäfts wird, soweit sich dieses im üblichen Rahmen solcher fachlich ausgerichteten Zeitschriften hält, vom Vereinszweck noch gedeckt. Die zweite Frage hat der Tatrichter unter Abwägung der Interessen des Vereins an der Erreichung des Vereinszwecks und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Einwirkung auf den Wettbewerb gegenüber den Interessen der Klägerin an einer freien Betätigung im Inseratengeschäft und im Zeitschriftenabsatz ohne Rechtsirrtum verneint. Schließlich bestehen auch für eine mißbräuchliche Handhabung in der Richtung keine Anhaltspunkte, daß im vorliegenden Fall etwa der Wille der Verbandsmitglieder nicht satzungsgemäß gebildet und zu dem Ausdruck gekommen wäre. Liegt sonach schon unter dem Gesichtspunkt der Einwirkung des beklagten Vereins als eines nachfragebeherrschenden Unternehmens keine unbillige Behinderung der Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB vor, so ist für ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Bestands des Wettbewerbs kein Raum. 15 - III. Die Revision würdigt im Hinblick darauf, daß Landwirte Fachzeitschriften der vorliegenden Art für ihren Betrieb notwendig bedürfen, den Vereinsbeschluß vom 14. Mai 1968 als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen, der eine rechtliche Verpflichtung der einzelnen Unternehmen begründet, ihren Bedarf an einer land wirtschaftlichen Fachzeitschrift "im Wege des Gemeinschaft seinkaufs zu decken" und damit als einen Beschluß im Sinne des § 1 GWB. Als fehlerhaft rügt sie daher die Nichtanwendung der §§ 1, 35 GWB. Auch diese Rüge verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg. Der Klaganspruch ist selbst dann, wenn man unterstellt, daß § 38 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 GWB ein Gesetz zu dem Schutze der Mitbewerber im Sinne des § 35 GWB darstellt, die Erfüllung dieses Tatbestands somit einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen schafft, nicht begründet. Hätte der Beschluß, wie die Revision meint, den in § 1 GWB näher gekennzeichneten Inhalt, so wäre schon zweifelhaft, ob er, wie § 1 weiter voraussetzt, einen Beschluß der Mitglieder darstellt. Dies wäre, da er vom Vorstand gefaßt worden ist, nämlich nur der Fall, wenn der Vorstand aufgrund der Satzung oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Fassung eines Beschlusses kartellrechtlichen Inhalts ermächtigt gewesen wäre. Da über einen Beschluß der Mitgliederversammlung nichts vorgetragen ist, kommt nur die Vereinssatzung als Ermächtigung für eine Bindung kartellrechtlicher Art durch Vorstandsbeschluß in Betracht. Aus der Satzung läßt sich dafür jedoch nichts ohne weiteres entnehmen. Sie bedarf in dieser Hinsicht keiner näheren Prüfung, denn der Beschluß stellt sich unter Berücksich- 16 - tigung der nach der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins und seines in der Satzung bestimmten Zwecks nicht, wie § 1 GWB weiter voraussetzt, als geeignet dar, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei dem vorliegenden VerzinsteschluS nicht um den gemeinschaftlichen Einkauf eines für landwirtschaftliche Betriebe notwendigen Artikels durch mehrere selbständige Unternehmen. Hier handelt es sich vielmehr um die Beschaffung der zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Fachzeitschrift. Der Erwerb der Zeitschrift und ihre Zuteilung an die Vereinsmitglieder als Vereinsleistung hält sich, wie oben schon unter II dargestellt ist, im Rahmen des Vereins zwecks, dessen gemeinsame Verfolgung außerhalb der Regelung von Marktverhältnissen seine Rechtfertigung findet. Die Befriedigung des auch ohne den Verein bestehenden Bedürfnisses der einzelnen Landwirte an Aufklärung berufspölitischer und fachlicher Fragen tritt gegenüber den gemeinschaftlich verfolgten Berufsinteressen zurück. Dies gilt auch, wenn die Zeitschrift, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ein "bloßes Mitteilungsblatt" ist, sondern gleichzeitig Fachartikel über landwirtschaftliche Betriebsführung sowie Beiträge zur Unterhaltung bringt^ und schließlich die Wahrnehmung des Vereinszwecks unter den hier nach dem Klagvortrag zugrunde zu legenden Marktverhältnissen zu einer Sättigung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Fachzeitschriften der Vereinsmitglieder und damit im Bereich des Vereins überhaupt führt. Die Einflußnahme auf die Marktverhältnisse erfolgt unter diesen Umständen nicht durch Beschränkung des Wettbewerbs, wie das § 1 GrWB voraussetzt. Auch in diesem Zusammenhang ist 17 - auf das oben erwähnte Urteil des Senats (WuW/E BGH 947, 950 = LM BGB § 38 Nr. 5) zu verweisen. Die Revision möchte im Wege der Auslegung des Beschlusses als seinen Inhalt nicht nur die Pflicht zu dem Bezug der LZ auf fassen. Sie führt dazu aus, es stelle einen Verstoß gegen § 133 BGB dar, wenn dem Beschluß keine Verpflichtung der Mitglieder dahin entnommen werde, die LZ "oder die mit ihr im Wettbewerb stehende FuW nicht oder nicht selbständig zu beziehen." Lie Revision möchte damit vom Boden der "Gegenstandstheorie" aus ohne weiteres die Einflußnahme auf die Marktverhältnisse durch eine Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht sehen. Biese Auslegung des Beschlusses findet jedoch in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Babei hat das Berufungsgericht ni&t den Klagvortrag übersehen, daß der Beschluß durch eine Erhöhung der Auflagenzahl auch eine größere Anziehungskraft der LZ als Anzeigenorgan erstrebt. Als den entscheidenden Zweck des Beschlusses stellt das Berufungsgericht den wettbewerbsneutralen Kontakt zwischen der Vereinsführung und den einzelnen Mitgliedern fest. Er wird von dem in der Satzung niedergelegten Vereinszweck umfaßt. | Es liegt schließlich auch nicht außerhalb des nach Vereinsrecht zulässigerweise gemeinsam verfolgten Ziels, wenn der Beklagte zu 1 das üblicherweise mit einer Fachzeitschrift verbundene Anzeigengeschäft im Zusammenhang mit einer dem idealen Vereinszweck untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit mit zu nutzen sucht. 18 - IV. Die Kosten der Revision fallen gemäß § 97 ZPO zur Last. Dr. Bischer Offterdinger Die Bundesrichter Stimpel und Dr. Kellermann sind beurlaubt und deshalb nicht in der Lage das Urteil zu unterschreiben. Dr. Pischer der Klägerin Ballhaus